Revision verworfen: Gesamtstrafe bei schwerem Raub mit mehrfacher gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 361/96
- Datum
- 11.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unmittelbar nach Erlangung der Beute auf der Flucht begangene Gewalttaten gegen Verfolger können mit der Wegnahme in Tateinheit stehen, wenn sie Teil einer einheitlichen fortlaufenden Handlung sind.
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall zuvor gesondert verhängter Einzelstrafen und zur Bildung einer Gesamtstrafe, soweit die Taten rechtlich zusammengefasst werden.
Das Revisionsgericht hat die Gesamtstrafe aufrechtzuerhalten, wenn es ausschließen kann, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 5. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 361/96 vom 11. September 1996 in der Strafsache gegen ███████ (Polen), dort Andrzej, geboren am [REDACTED] (> 1971), wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. März 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit dreifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, bilden die unmittelbar nach Erlangung der Beute auf der Flucht begangenen zwei gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil von zwei Verfolgern mit der gewaltsamen Wegnahme unter Verletzung des Opfers durch ein Sprühgerät eine Tat im Rechtssinn. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen von sechs Jahren Freiheitsstrafe für den schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie von sechs Monaten und vier Monaten für die beiden gefährlichen Körperverletzungen. Die
Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wird als Einzelstrafe aufrechterhalten. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, hätte sie das rechtliche Zusammentreffen der Handlungen zutreffend beurteilt, auf eine niedrigere Strafe als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Zschockelt | Miebach | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |