Revision gegen Strafausspruch bei Untreue: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 361/94
- Datum
- 02.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestreitung der Tat und hieraus resultierende fehlende Schuldeinsicht oder Reue dürfen bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.
Die strafschärfende Würdigung des Missbrauchs eines entgegengebrachten Vertrauens bei Untreue unterliegt den Anforderungen des § 46 Abs. 3 StGB und bedarf einer konkreten und tragfähigen Begründung.
Führt die unzureichende oder fehlerhafte Begründung des Rechtsfolgenausspruchs zu einem Rechtsfehler, sind der Rechtsfolgenausspruch und die zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision kann sich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken; bleibt der Schuldspruch rechtlich unbeanstandet, ist er bestehen zu lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 19. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 361/94
vom 2. September 1994
in der Strafsache gegen
██████, geboren am 24. Mai 1944 in [REDACTED], Hans-Peter Detlef O.,
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 19. Januar 1994 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bezüglich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Strafkammer hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, er habe ‘nach der Tat keine Einsicht in seine Schuld offenbart’, ‘die fehlende Einsichtsfähigkeit in die Schuld’ gegen ihn spreche (UA S. 13). In gleicher Weise ist ihm Strafaussetzung u. a. deswegen versagt worden, weil ihm ‘jegliche Einsicht in seine Schuld und sein Fehlverhalten (fehlte)’ (UA S. 15).
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beschwerdeführer hat in Abrede gestellt, ohne Einverständnis des Zeugen SC gehandelt zu haben (UA S. 7). Der Umstand, dass ein Angeklagter die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen (BGH NStZ 1987, 171; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, besondere Umstände 6 und 12)."
Dem tritt der Senat bei.
Darüber hinaus unterliegt die strafschärfende Berücksichtigung des Missbrauchs eines entgegengebrachten Vertrauens (UA S. 13) bei Untreue im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB Bedenken.
3 StR 361/94 Berichtigung
in der Strafsache gegen
[REDACTED], geboren am 24. Mai 1944 in [REDACTED], Hans-Peter Detlef O.,
wegen Untreue
Durch einen Übertragungsfehler sind in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. September 1994 auf Seite 2 irrtümlich die Worte „im Rechtsfolgenausspruch“ vergessen worden.
Es muss wie in der Urschrift des Beschlusses richtig heißen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 19. Januar 1994 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Karlsruhe, den 22. September 1994
Geschäftsstelle 3. Strafsenat
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