Treffer
BGH Beschluss

BGH: Fortgesetzte Tat bei §§176,174,173 StGB verneint – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 361/92
Datum
10.06.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs zwischen 1972 und 1987 verurteilt worden. Der BGH hob insoweit auf, als das Landgericht die Taten fälschlich als fortgesetzte Handlung behandelt hatte; dies kommt für §§176, 174, 173 StGB nicht in Betracht. Verurteilungen, die dadurch verjährt sind, wurden eingestellt; weitere Teile des Urteils mangeln an konkreten Mindestfeststellungen und wurden zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Straftaten nach §§ 176, 174, 173 StGB ist die Annahme einer ‚fortgesetzten Handlung‘ nicht möglich.

2

Führt die irrtümliche Annahme fortgesetzter Taten dazu, dass Straftaten in verjährter Zeit erfasst werden, ist das Verfahren insoweit nach § 206a StPO einzustellen.

3

Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten müssen diejenigen Taten, wegen derer verurteilt wird, im Urteil hinreichend konkret und unterscheidbar bestimmt werden; es sind Mindestfeststellungen zur Zahl und Konkretisierung einzelner Taten innerhalb bestimmter Zeiträume erforderlich.

4

Unbestimmte oder nur summarische Feststellungen zum Tatvorwurf sind mit rechtsstaatlichen Anforderungen unvereinbar und können die Überzeugungsgrundlage des Tatrichters so beeinträchtigen, dass eine Aufhebung und neue Hauptverhandlung gerechtfertigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 3. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 361/92 vom 10. Juni 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juni 1994 gemäß §§ 349 Abs. 4, 206a StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Februar 1992 wird soweit der das Verfahren eingestellt, Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB), begangen vor dem 6. Juli 1978, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) und wegen Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB), begangen vor dem 6. Juli 1983, verurteilt worden ist; die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt; das weitergehende Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes (80 Einzelakte) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (200 Einzelakte) und mit Beischlaf zwischen Verwandten (150 Einzelakte), begangen in der Zeit von Ostern 1972 bis November 1987, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Während sich die Verfahrensrügen als offensichtlich unbegründet erweisen, hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Vorlage unter anderem dieser Sache hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs am 3. Mai 1994 (GSSt 2 und 3/93) entschieden, dass die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei Straftaten nach §§ 176, 174, 173 StGB nicht in Betracht kommt. Die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht wegen einer fortgesetzten Tat hat daher keinen Bestand. Die Annahme von Tatmehrheit führt zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung (§ 206a StPO), soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes vor dem 6. Juli 1978 sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten vor dem 6. Juli 1983 verurteilt worden ist. Die zehnjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) der unter § 176 StGB fallenden Handlungen des Angeklagten und die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) der Taten nach §§ 174, 173 StGB ist erstmals durch die Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB am 6. Juli 1988 (Bd. S. 19 GA) unterbrochen worden.

Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil die Feststellungen das Verhalten des Angeklagten wegen der verbliebenen in nicht verjährter Zeit begangenen Taten nur in wenigen Fällen so konkret bezeichnen, dass erkennbar wird, welche bestimmten Taten von dem Urteil erfasst werden. Auch bei einer Mehrzahl gleichgelagerter oder ähnlicher Straftaten müssen sich diejenigen, derentwegen ein Angeklagter verurteilt wird, von anderen gleichartigen, die der Angeklagte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen (vgl. BGH NStZ 1992, 602). Die Verurteilung wegen Taten, die insgesamt nur vage umschrieben sind, ist, insbesondere dann, wenn der Angeklagte die Vorwürfe ganz oder teilweise bestreitet, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Bei unbestimmten Feststellungen zum Tatvorwurf besteht auch die Gefahr, dass der Tatrichter für die Verurteilung keine eindeutige Grundlage gewinnen konnte und sich von einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung hat leiten lassen. Im Übrigen wird, je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf im Urteil mitgeteilt werden, auch fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sinne des § 261 StPO überzeugt sein kann (vgl. BGHSt 10, 137, 139; BGH StV 1991, 245; BGHR StPO § 267 I Mindestfeststellungen 1, 3, 4; BGHR StGB vor § 1 Rechtsstaatsprinzip Feststellungen 3; BGH, Beschluss vom 25. März 1994 – 3 StR 18/94 und BGH, Beschluss vom 6. April 1994 – 2 StR 76/94). Deshalb bedarf es der Feststellung einer „Mindestzahl ihrer Begehung nach konkretisierter Einzeltaten innerhalb eines bestimmten Zeitraums (innerhalb einer bestimmten Woche, eines bestimmten Monats)“ (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 unter IV 1b aa, S. 32).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil hinsichtlich der noch nicht verjährten Taten nur insoweit, als festgestellt worden ist, dass der Angeklagte erstmals Mitte 1981 mit seiner Tochter, als diese etwa dreizehneinhalb Jahre alt war, geschlechtlich verkehrte und das Mädchen später einmal versuchte, sich gegen den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zur Wehr zu setzen. Im Übrigen nennt das Urteil lediglich summarisch eine Vielzahl von Fällen, bei denen der Angeklagte in den folgenden Jahren mit seiner Tochter jeweils während ihrer Regelblutung den Beischlaf ausgeübt hat.

Soweit hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs, den der Angeklagte eine Woche nach einem Abtreibungsversuch an seiner Tochter im Jahre 1983 mit dieser ausführte, ein Vergehen gemäß §§ 174, 173 StGB ausreichend festgestellt ist – § 176 StGB kommt wegen Erreichens der Altersgrenze des Mädchens, das am 7. Dezember 1981 vierzehn Jahre alt geworden war, nicht mehr in Betracht –, kann wegen der bisherigen ungenauen zeitlichen Einordnung nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Geschehen vor dem 6. Juli 1983 stattgefunden hat, die Straftat deshalb möglicherweise als verjährt anzusehen ist.

Im Übrigen vermögen die bisherigen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten nach § 173 StGB nur noch insoweit zu tragen, als festgestellt worden ist, dass der Angeklagte mit seiner Tochter zweimal im Dezember 1986 in der Wohnung, ferner im Januar 1987 nach einem Besuch der Tochter bei der Großmutter sowie einmal Ende August 1987 und im November 1987 jeweils samstags nach einer Rückkehr des Angeklagten von einer Geschäftsreise geschlechtlich verkehrt hat.

Der Senat hat eine Beschränkung des Schuldspruchs auf die ausreichend festgestellten Straftaten nicht vorgenommen. Angesichts der zahlreichen vom Landgericht allerdings nur pauschal mitgeteilten Fälle ist zu erwarten, dass in der neuen Hauptverhandlung ausreichend konkrete Feststellungen getroffen werden können.

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