Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Einziehung von Taterträgen wegen Additionsfehler berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 361/22
Datum
05.04.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:050423B3STR361.22.0
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen seine Verurteilung und die Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Der BGH gab der Revision nur insoweit statt, als ein rechnerischer Additionsfehler von 0,33 € berichtigt wurde und setzte die Einziehung auf 53.172,67 € herab. Die sonstigen Rügen wurden verworfen; eine fehlerhafte Berechnung des Anteils gesamtschuldnerischer Haftung belastet den Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen eines offensichtlichen Rechenfehlers in der Entscheidung zur Einziehung von Taterträgen kann das Revisionsgericht den Betrag korrigieren, wobei § 354 Abs. 1 StPO analog herangezogen werden kann.

2

Ein Additionsfehler, der den Angeklagten in der Höhe der eingezogenen Taterträge zu seinem Nachteil betrifft, ist auf Antrag zu berichtigen und die Summe auf den rechnerisch zutreffenden Wert herabzusetzen.

3

Die fehlerhafte Berechnung eines zu hohen Anteils gesamtschuldnerischer Haftung begründet keinen Korrekturbedarf, soweit der einzelne Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.

4

Eine pauschale Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt in der Revision nicht; die Revision ist nur bei substanziierter Darlegung konkreter rechtlicher Fehler begründet.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 31. Januar 2022, Az: 4 KLs 46/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2022 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.172,67 €, davon in Höhe von 49.585 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechzehn Fällen und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.173 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung einen geringfügigen Teilerfolg und ist ansonsten unbegründet.

2

Dem Landgericht ist - wie der Generalbundesanwalt in der Sache zutreffend ausgeführt hat - bei der Berechnung des Gesamtbetrages des einzuziehenden Wertes von Taterträgen ein Additionsfehler zum Nachteil des Angeklagten in Höhe von 0,33 € unterlaufen. Der Senat setzt denselben daher auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO auf die rechnerisch zutreffende Summe von 53.172,67 € herab. Durch die gleichfalls fehlerhafte Berechnung eines zu hohen Anteils gesamtschuldnerischer Haftung ist der Angeklagte hingegen nicht beschwert.

SchäferBergKreicker
PaulErbguth
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