Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung bei Unzucht und tätlicher Beleidigung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 360/52
Datum
09.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte Verurteilungen wegen zweier Unzuchtstaten und tätlicher Beleidigung. Der BGH verwarf die Verfahrensrüge, dass nach Hinweis keine erneute Beratung stattgefunden habe, stellte aber materielle Mängel in der Begründung fest. Insbesondere fehlten tragfähige Feststellungen zur Freiwilligkeit/Einwilligung der Beteiligten, weshalb Verurteilungen (Beleidigung und Unzucht 1948) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen wurden. Teile des Strafauspruchs wurden ebenfalls aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hauptverhandlung endet erst nach der Beratung; das Fehlen eines entsprechenden Vermerks in der Sitzungsniederschrift schließt eine nachträgliche Beratung nicht aus, wenn glaubhafte Angaben (z. B. eines Beisitzers) deren Stattfinden belegen.

2

Eine Revision ist nicht wegen unvollständiger Berücksichtigung von Beweisen begründet; ein sachlichrechtlicher Revisionsgrund liegt nur vor, wenn die Urteilsgründe in sich widersprüchlich sind oder der Beweiswürdigung der Rückhalt in der Lebenserfahrung fehlt.

3

Bei der Annahme einer tätlichen Beleidigung durch geschlechtliche Handlungen mit einer bereits volljährigen, geschlechtlich erfahrenen Person scheidet die Rechtswidrigkeit regelmäßig aus, wenn die Einwilligung freiwillig und einsichtig erfolgte.

4

Die Strafkammer muss bei behaupteter Einwilligung unter Druck, Täuschung oder Ausnutzung der Lage konkret feststellen, ob die Willensfreiheit der Betroffenen entzogen war; bloße Behauptungen ohne Feststellungen zur inneren Einstellung des Täters genügen nicht.

5

Wirken Feststellungen in einem Verurteilungspunkt auf das Strafmaß anderer Taten ein, kann dies die Teilaufhebung des Strafauspruchs und Rückverweisung zur erneuten Strafzumessung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 25. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Ernst ██ ██ aus ██ █████████, geboren am ████████ ████ in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter pr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Buse, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Oktober 1951 aufgehoben

1.) in den Fällen der Beleidigung und der 1948 begangenen Unzucht samt den Feststellungen, 2.) im Falle der 1947 begangenen Unzucht im Strafaussprach.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen und wegen tätlicher Beleidigung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seiner auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützten Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er nach der Hinweisung auf die mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts – Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung anstatt wegen Sittlichkeitsverbrechens – hingewiesen worden sei, dass aber nach Stellungnahme seines Verteidigers die Strafkammer ohne nochmalige Beratung das Urteil verkündet habe.

Nach § 260 StPO schließt die Hauptverhandlung mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. Die der Entscheidung zugrunde liegende Beratung samt Abstimmung muss demnach der Verkündung vorausgehen. Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk darüber, dass das Urteil nach Beratung verkündet worden ist. Ihr kann daher nichts darüber entnommen werden, ob nach dem durch § 265 StPO gebotenen Hinweis sich das Gericht neuerdings zur Beratung zurückgezogen hat. Dass das tatsächlich geschehen ist, ist indes durch die Äußerung eines Beisitzers dargetan. Während alle übrigen Beteiligten einschließlich des Verteidigers hierüber nichts Bestimmtes mehr wissen, hat er anzugeben, dass er sich der Tatsache einer nochmaligen Beratung zuverlässig erinnere. Gegen die Richtigkeit dieser ausdrücklichen Erklärung bestehen keine Bedenken. Der behauptete Verfahrensmangel, mit dem übrigens die Revision nur unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt werden könnte, liegt daher nicht vor.

2.) Sachlichrechtlich beanstandet die Revision, die Urteilsgründe seien nicht widerspruchsfrei; sie seien hinsichtlich der Beweiswürdigung mit den Erfahrungssätzen nicht vereinbar; die Strafkammer habe gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten erkannt werden müsse, verstoßen.

Die Zeugin ███ scheide schon wegen ihrer Einwilligung in den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten aus. Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestanden bei dem Landgericht nur betrefflich des Beginns der dritten Straftat. Hier hat es zugunsten des Angeklagten angenommen, er habe mit dem Mädchen erst nach Vollendung seines 21. Lebensjahres geschlechtlich verkehrt. Im Übrigen war es von seiner Schuld voll überzeugt. Der Grundsatz in dubio pro reo ist somit nicht verletzt.

Einen Widerspruch in den Ausführungen des Urteils findet die Revision darin, dass die Strafkammer die von ihr selbst festgestellte Tatsache der von der Zeugin in geschlechtlichen Dingen erworbenen Erfahrung bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen habe. Damit ist jedoch keine widersprechende Urteilsbegründung, sondern nur eine unvollständige Berücksichtigung der erhobenen Beweise geltend gemacht. Wegen eines solchen Mangels kann das Urteil mit der Revision nicht wirksam angefochten werden.

Ein sachlichrechtlicher Verstoß wäre nur gegeben, wenn dessen Gründe in sich Widersprüche enthalten würden. Unstimmigkeiten, die das Urteil beeinträchtigen könnten, sind hier jedoch nicht zu erkennen.

a) Zuzugeben ist der Revision, dass gewisse Bedenken naheliegen, die sie erhoben hat gegen die Annahme der Strafkammer, die ██████ habe infolge geschlechtlicher Unerfahrenheit ernsthaft an die Heilung einer Syphilis durch Geschlechtsverkehr geglaubt und daran, sie werde im Falle der Behandlung durch einen Arzt in eine Anstalt eingewiesen und einem krassen Mädchen gleichgestellt werden. Zu derartigen Bedenken konnte namentlich das Alter der Zeugin, ihre frühere geschlechtliche Verbindung mit einem anderen Mann und ihr eigenes Verhalten Anlass geben. Die Revision räumt aber selber ein, das vom Landgericht gewonnene Ergebnis sei denkgesetzlich immerhin möglich. Fraglich könnte höchstens sein, ob die aus den Tatsachen gezogenen Schlüsse des Urteils nicht der allgemeinen Lebenserfahrung so sehr widersprechen, dass darin ein Rechtsfehler zu finden ist.

b) Einer Entscheidung hierüber bedarf es indes nicht, weil ein anderer Gesichtspunkt ohnehin zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt führt.

Die Strafkammer hat den von dem Angeklagten mit der Schneider nach Erreichung ihrer Volljährigkeit ausgeübten Geschlechtsverkehr als tätliche Beleidigung beurteilt. Nach ihrer Ansicht liegt die „rechtswidrige Einwirkung auf den Körper der Zeugin, die eine Missachtung ihrer Geschlechtsehre bedeutet, darin, dass er sie geschlechtlich missbraucht hat“.

Diese Begründung ist unzureichend und nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung zu tragen.

Geschlechtliche Beziehungen eines Mannes zu unreifen Mädchen enthalten in der Regel einen Angriff auf deren Geschlechtsehre. Dessen ehrverletzender Charakter wird auch durch die Einwilligung der noch unentwickelten Person für gewöhnlich nicht ausgeschlossen, weil ihr erfahrungsgemäß noch das volle Verständnis für den Begriff der Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung abgeht. So liegt aber der Fall bei den als Beleidigung erachteten Beziehungen des Angeklagten zur ███ nicht. Diese war bereits volljährig und selbständig, als sie dem Angeklagten die Beiwohnung gestattete. Sie besaß geschlechtliche Erfahrung genug, um sich über die Bedeutung der Freigabe ihrer Ehre klar zu sein. Das Bewusstsein, dass ihr Tun eine Zustimmung zu einer ihre Geschlechtsehre berührenden Handlung des Angeklagten bedeute und dass sie durch ihre freiwillige Mitwirkung dabei auf die Wahrung ihrer Geschlechtsehre verzichte, konnte ihr daher nicht fehlen. Dadurch wurde die Rechtswidrigkeit der vom Angeklagten vorgenommenen unzüchtigen Handlungen ausgeschlossen (RG DR 1941, 451 Nr. 3; JW 1936, 390 Nr. 24; Goltd. Arch. 45, 47).

Folgedessen kann schon der äußere Tatbestand einer tätlichen Beleidigung nur bejaht werden, wenn besondere Umstände gegen die Freiwilligkeit der Hingabe des Mädchens sprechen.

Solche hat das Landgericht anscheinend angenommen, weil es im Urteil den Ausdruck verwendet, der Angeklagte habe die Schneider „geschlechtlich missbraucht“, und an anderer Stelle bemerkt, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr durch Täuschung erschlichen. Damit wird der Tatrichter der hier vorliegenden Sachlage nicht gerecht.

Zwar ist ausnahmsweise die Einwilligung einer jungen Frau dann rechtlich nicht beachtlich, wenn sie durch Anwendung verwerflicher Mittel auf eine Weise erwirkt worden ist, dass ihr die Eigenschaft einer freiwilligen Zustimmung abgesprochen werden muss. Ein Ausnahmefall dieser Art ist hier nicht gegeben. Seiner Bejahung stehen die gesamten Umstände entgegen:

Im Urteil ist mehrfach hervorgehoben, der Angeklagte habe sich den Anschein gegeben, als ob er keinen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen suche; er habe so getan, als sei er dazu nur im Interesse ihrer Heilung bereit, nicht zu seinem Vergnügen. Daraus ist ersichtlich, dass der Angeklagte durch seine Täuschungen zwar eine geschlechtliche Hingabe der Zeugin erstrebt, ihr aber die freie Entschließung darüber überlassen hat, ob sie ihre Frauenehre preisgeben wolle, um dadurch die von ihr erhoffte Heilung von einer etwa bestehenden Syphilis zu erlangen. Sie hatte den Angeklagten wegen der Möglichkeit einer Beseitigung von Hautunreinigkeiten gefragt. Durch die von ihm darauf erteilte Antwort wurde sie keineswegs in eine Lage versetzt, durch die die Freiheit ihres Willens beeinträchtigt war, dass sie einen anderen Ausweg gefunden hätte als den, das vom Angeklagten nicht einmal verlangte Opfer der Preisgabe ihrer Geschlechtsehre zu bringen. Die Schneider hätte die nächstliegende und ihr bekannte Möglichkeit der Befragung eines Arztes ergreifen können, wenn sie nicht überhaupt die weitere Entwicklung ihres Zustandes noch abwarten wollte. Die Tatsache, dass sie sich bereits in einen Zeitpunkt, als sie erst die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Lues vermuten konnte, in einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten einließ, lässt erkennen, dass von einem Ausschluss der Freiwilligkeit ihres Tuns keine Rede sein kann. Das ist umso weniger der Fall, als die Schneider nicht nur längere Zeit hindurch wiederholt mit dem Angeklagten den Beischlaf vollzogen, sondern den letzten Teil der Ausübung des Geschlechtsverkehrs in Kenntnis, dass sie nicht geschlechtskrank sei, allein zu dem Zweck veranlasst hat, den von ihr am Ort des Geschehens versteckten Detektiv als Zeugen für die Vornahme des Geschlechtsakts zwischen ihr und dem Angeklagten zu gewinnen.

Zur inneren Tatseite nimmt das Urteil nicht Stellung. Da sich seinen Darlegungen entnehmen lässt, dass die Schneider wegen ihres Strebens nach Heilung den Geschlechtsverkehr selbst wünschte, wäre eine genaue Untersuchung erforderlich gewesen, ob sich der Angeklagte bewusst war, dass ein wirkliches Einverständnis des Mädchens nicht vorlag und dass nur auf seiner Seite ein Irrtum hierüber bestand.

Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen tätlicher Beleidigung nicht. Das Urteil unterlag daher in diesem Punkt der Aufhebung.

Auch der Schuldspruch in dem Ende 1948 begangenen Unzuchtsfall begegnet Bedenken insofern, als die Strafkammer eine Prüfung und Erörterung unterlassen hat, ob nicht die über 20-jährige Zeugin in voller Kenntnis der Bedeutung des Geschehens und der Tragweite des Eingriffs in ihre Geschlechtsehre das Vorhaben des Angeklagten geduldet hat. Die Erörterung, ob die Bereitwilligkeit der Untergebenen den an ihr verübten unzüchtigen Handlungen hier nicht den Charakter des Missbrauchs genommen habe (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB), war bei der Besonderheit der Sachlage nicht zu umgehen.

Deshalb konnte auch die zu diesem Fall ergangene Entscheidung nicht aufrechterhalten werden.

Im Zeitpunkt der Ausübung der ersten Straftat (Frühjahr 1947) war die ██ erst 18 ½ Jahre alt. Bezüglich dieses Vorfalls greifen die vorerwähnten Bedenken nicht durch.

Es ist jedoch anzunehmen, mindestens nicht ausgeschlossen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung das Strafmaß auch im Übrigen beeinflusst hat. Infolgedessen musste im ersten Unzuchtsfall der Strafaussprach aufgehoben werden, während im Übrigen die Revision zu verwerfen war.

KirchnerBuseBaldus
KoenigerScharpenseel
BGH: Teilaufhebung bei Unzucht und tätlicher Beleidigung wegen unzureichender Feststellungen — Themis