Revision gegen Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen Betätigungsverbot verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 359/98
- Datum
- 19.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Umstand, dass ein Angeklagter wegen einer einzigen Tat verurteilt wird statt wegen tatmehrheitlicher Vergehen, begründet für sich genommen keinen Nachteil, sofern dadurch keine verschärfte Rechtsfolge eintritt.
Trifft das Rechtsmittel nicht zu, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; eine Kostenentscheidung ist Teil des Beschlusses über das Rechtsmittel.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 24. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 359/98 vom 19. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Durch den Umstand, dass der Angeklagte nur wegen einer einzigen Tat des Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, statt wegen tatmehrheitlicher Vergehen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (vgl. BGHSt 43, 312) verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Miebach |