Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen Betätigungsverbot verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 359/98
Datum
19.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig ein, das ihn wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilte. Der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision. Der BGH prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO und ergab, dass kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Umstand, dass ein Angeklagter wegen einer einzigen Tat verurteilt wird statt wegen tatmehrheitlicher Vergehen, begründet für sich genommen keinen Nachteil, sofern dadurch keine verschärfte Rechtsfolge eintritt.

3

Trifft das Rechtsmittel nicht zu, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; eine Kostenentscheidung ist Teil des Beschlusses über das Rechtsmittel.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 24. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 359/98 vom 19. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Durch den Umstand, dass der Angeklagte nur wegen einer einzigen Tat des Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, statt wegen tatmehrheitlicher Vergehen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (vgl. BGHSt 43, 312) verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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