Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens im BGH-Beschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 359/92
- Datum
- 04.11.1992
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Schreibversehen in einer gerichtlichen Entscheidung kann durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigt werden.
Die Berichtigung setzt voraus, dass der Fehler offenkundig ist und die berichtigte Fassung den erkennbaren wirklichen Willen des Gerichts bzw. den korrekten Aussageinhalt der Entscheidung wiederherstellt.
Die Berichtigung darf nicht zu einer inhaltlichen Neufassung der Entscheidung führen; sie ist auf die Korrektur von Formulierungs- oder Schreibfehlern beschränkt.
Ein Berichtigungsbeschluss ist geeignet, die Klarheit und Verständlichkeit der Entscheidungsbegründung zu sichern, sofern die berichtigte Lesart erkennbar und eindeutig ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 359/92
vom 4. November 1992
in der Strafsache gegen █████ ████ aus ██ █████████, geboren am ██ wegen Untreue u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. November 1992
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 28. August 1992 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf Seite 3 der Begründung in der drittletzten Zeile
„alle vor dem 29. Mai 1986.“
dahin berichtigt, dass
„die vor dem 29. Mai 1986 liegenden Taten verjährt waren...“
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