Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens im BGH-Beschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 359/92
Datum
04.11.1992
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der 3. Strafsenat des BGH berichtigt einen offensichtlichen Schreibfehler in seinem Beschluss vom 28. August 1992: Auf Seite 3 der Begründung wird die Formulierung „alle vor dem 29. Mai 1986.“ geändert in „die vor dem 29. Mai 1986 liegenden Taten verjährt waren...“. Die Berichtigung erfolgt wegen eines offenkundigen Schreibversehens und stellt den tatsächlichen Aussageinhalt des Beschlusses klar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Schreibversehen in einer gerichtlichen Entscheidung kann durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigt werden.

2

Die Berichtigung setzt voraus, dass der Fehler offenkundig ist und die berichtigte Fassung den erkennbaren wirklichen Willen des Gerichts bzw. den korrekten Aussageinhalt der Entscheidung wiederherstellt.

3

Die Berichtigung darf nicht zu einer inhaltlichen Neufassung der Entscheidung führen; sie ist auf die Korrektur von Formulierungs- oder Schreibfehlern beschränkt.

4

Ein Berichtigungsbeschluss ist geeignet, die Klarheit und Verständlichkeit der Entscheidungsbegründung zu sichern, sofern die berichtigte Lesart erkennbar und eindeutig ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 359/92

vom 4. November 1992

in der Strafsache gegen █████ ████ aus ██ █████████, geboren am ██ wegen Untreue u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. November 1992

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 28. August 1992 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf Seite 3 der Begründung in der drittletzten Zeile

„alle vor dem 29. Mai 1986.“

dahin berichtigt, dass

„die vor dem 29. Mai 1986 liegenden Taten verjährt waren...“

RußBlauthWinkler
KutzerMiebach
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