Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (Alkohol)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 35/97
Datum
26.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs; der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf. Die Feststellungen zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit durch Alkohol reichen für eine abschließende Verneinung nicht aus. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über Strafe und ggf. Maßregel (§64 StGB) zurückverwiesen; die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlende grobe Ausfallserscheinungen sprechen nicht gegen die Annahme, dass auch eine weniger sichtbare Alkoholisierung die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern kann.

2

Die Erinnerung des Täters an unter Alkoholeinfluss begangene Taten schließt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht aus.

3

Tatrichterliche Schlussfolgerungen sind zu respektieren, soweit sie möglich sind und nicht gegen Denkgesetze verstoßen; reichen die verwerteten Indizien jedoch nicht aus, um eine erhebliche Verminderung mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, ist die Sache zurückzuverweisen.

4

Stellt das Tatgericht fest, dass die Taten auf die Sucht des Täters zurückzuführen sind, muss es auch die Frage einer Maßregel nach §64 StGB prüfen und im Urteil behandeln; das Verschlechterungsverbot (§358 Abs.2 S.2 StPO) steht dem nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 35/97 vom 26. März 1997 in der Strafsache gegen Giovanni Antonio ███, geboren ███ 1955 in Italien, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg. Die außerdem erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Auch mit den nach der Antragstellung des Generalbundesanwalts erhobenen weiteren sachlich-rechtlichen Einwendungen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Sein Vorbringen erschöpft sich in Angriffen gegen die alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigende und rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatgerichts. Die behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Erfahrungssätze liegen in Wahrheit nicht vor. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Schlüsse, die der Tatrichter aus festgestellten Umständen zieht, nicht zwingend zu sein brauchen. Um sie sachlich-rechtlich unangreifbar zu machen, genügt, dass sie nicht gegen die Denkgesetze und die Naturgesetze verstoßen, mithin möglich sind und dass sie andere naheliegende Schlussfolgerungen nicht unbeachtet lassen. Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Landgerichts gerecht.

Hingegen kann die Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht bestehen bleiben. Die Gründe, mit denen das sachverständig beratene Landgericht die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Begehung der beiden Taten ausgeschlossen hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte schon seit langem vom Alkohol abhängig. Als Folge seines Alkoholmissbrauchs hat sich bei ihm ein „hirnorganisches Psychosyndrom“ im Anfangsstadium entwikkelt, das jedoch weder seine Unrechtseinsichtsfähigkeit noch sein Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt. We-

gen seiner „Alkoholsucht“ hat er sich von 1989 bis 1995 wiederholt ambulanten und stationären Behandlungen unterzogen. Sie blieben jedoch im Ergebnis ohne Erfolg. Auch Anfang 1995 hatte der Angeklagte an einer Alkoholentziehungstherapie teilgenommen, die zunächst erfolgreich zu sein schien. Wie sich jedoch den Urteilsfeststellungen entnehmen lässt, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in der Zeit bis August 1995 wieder zunehmend in die alte Gewohnheit übermäßigen Alkoholgenusses zurückfiel. In dieser Übergangsphase sind die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten begangen worden. Gestützt unter anderem auf die Bekundungen der beiden jungen Kinder des Angeklagten hat das Landgericht denn auch angenommen, dass er – entgegen seiner Einlassung – vor der Tatbegehung jeweils Alkohol getrunken hatte. Es hat seine Angaben jedoch insofern als glaubhaft angesehen, als er sich während der Wochenendbesuche seiner Kinder um eine geordnete Lebensführung wenigstens bemüht hat. Das Landgericht hat aus diesem festgestellten Bemühen des Angeklagten, gegenüber seinen Kindern nicht nachteilig aufzufallen, dem Umstand, dass den Kindern – vom Alkoholgeruch sowie aus „alkoholbedingten Ausfallserscheinungen“ abgesehen – nichts auffiel und dass bei ihm am nächsten Morgen, wie aus einer Erinnerung an die in der Nacht begangene Tat hervorging, jeweils eine Erinnerung an die Tat vorhanden war, auf einen nur geringeren Grad der Alkoholisierung geschlossen. Diese tatrichterliche Schlussfolgerung wird zwar entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers von den zugrundegelegten Indiztatsachen getragen, soweit damit ein schwerer, die Schuldunfähigkeit hervorrufender Rauschzustand ausgeschlossen wird. Die verwerteten Gesichtspunkte reichen jedoch mangels entsprechender Aussagekraft nicht aus, um auch eine geringere, aber doch noch zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führende Alkoholisierung mit der gebotenen Sicherheit zu verneinen. Insbesondere ist die Erinnerung des Täters an die unter Alkoholeinfluss begangenen Taten mit einer erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens infolge des genossenen Alkohols durchaus zu vereinbaren (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 16 m. w. Nachw.). Auch ist eine alkoholische Beeinflussung mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit weder zwingend noch regelmäßig von so groben, ins Auge fallenden Ausfallserscheinungen begleitet, dass sie anders als bei einem schweren Rauschzustand – auch einem in der Beurteilung von Alkoholisierungsgraden ungeübten Laien, zumal einem Kind, auffallen müssten. Die Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge genossenen Alkohols bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.

Im Falle der Feststellung (und nicht bloß der Möglichkeit), dass die festgestellten Taten auf die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten zurückzuführen sind, wird sich das neue Tatgericht auch mit der Frage einer Maßregel nach § 64 StGB befassen und darauf im Urteil eingehen müssen. Das Verschlechterungsverbot stünde einer solchen Maßregelanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

MiebachKutzerWinkler
BlauthBoetticher
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