Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 358/96
Datum
04.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte nach Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs zunächst Revision ein, nahm sie später zurück und bat anschließend um Wiedereinsetzung. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte bei der Urteilsverkündung wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat und diese Erklärung protokolliert sowie von ihm genehmigt wurde. Ein solcher Verzicht ist nicht widerruflich; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Urteilsverkündung erklärter und protokollierter Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung eines Rechtsmittels macht eine nachträglich eingelegte Revision unzulässig.

2

Eine im Protokoll niedergelegte Verzichtserklärung ist wirksam, wenn sie vom Angeklagten genehmigt wurde und keine Anhaltspunkte für ihre Unwirksamkeit vorliegen.

3

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

4

Ist ein Rechtsmittel unzulässig verworfen worden, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Dresden, 25. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 358/96 vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen Maik ██ aus ███, geboren am ████, 1965 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 1996 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. März 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. März 1996 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 28. März 1996 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Revision eingelegt; mit einem weiteren Schreiben vom 4. August 1996 hat er sein Rechtsmittel zurückgenommen und schließlich mit Schreiben vom 6. August 1996 „die Revision bestehen zu lassen“ gebeten.

Die Revision des Angeklagten ist schon deshalb unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat er in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger erklärt, er nehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil.

Die Niederschrift dieser Erklärung ist ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden.

Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Ein wirksamer Verzicht kann jedoch weder widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rechtsmittelverzicht m.w.N.; BGH NStZ 1983, 280, 281).

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