Versuchte Anstiftung durch Absenden eines Anstiftungsbriefs trotz Nichterreichens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 358/55
- Datum
- 17.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer einen anderen zur Begehung einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen versucht, macht sich nach § 49a Abs. 1 StGB strafbar, auch wenn die Anstiftungshandlung den Empfänger nicht erreicht.
Versuchte Anstiftung ist eine Versuchshandlung im Sinne der §§ 43, 48 StGB; jede Tat, die die Anstiftung unmittelbar verwirklichen soll (z. B. das Absenden eines die Anstiftung enthaltenden Briefes), kann den Anfang der Ausführung darstellen.
Erfolgt die Anstiftung mittelbar über einen Dritten, genügt für die Strafbarkeit, dass der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung der Weitergabe möglich war; das Zwischenauftreten eines Hindernisses (z. B. Beschlagnahme) schließt die Strafbarkeit nicht aus.
Für die falsche uneidliche Aussage findet § 49a Abs. 1 entsprechende Anwendung kraft Verweisung durch § 159 StGB; damit können auch Anstiftungen zu uneidlichen falschen Aussagen als versuchte Anstiftung verfolgt werden.
Vorinstanzen
auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 12. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █ aus ██, den Schlosser Erich ███, dort geboren am ████ 1928, wegen versuchter Anstiftung zum Meineid
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████ im mittleren Justizdienst ███████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Wer ein Schreiben absendet, durch das er einen anderen zur Begehung einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen versucht, ist auch dann nach § 49a Abs. 1 StGB strafbar, wenn das Schreiben den Empfänger nicht erreicht.
Tenor
Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Juli 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens nach §§ 49a Abs. 1, 154 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 159, 153 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:
Dem Angeklagten █ war zur Last gelegt, sich eines Straßenraubes schuldig gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden.
In jenem Verfahren befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. Da er befürchtete, trotz seines Leugnens verurteilt zu werden, nahm er am 17. März 1955 vom Fenster des Gerichtsgefängnisses in Moers durch Rufen mit seinem auf der Straße stehenden früheren Schwager Karl ████████ Verbindung auf und fertigte einen Brief an, den er über die Mauer auf die Straße werfen wollte. Darin forderte er den Karl ████████ sowie einen gewissen Erwin █████████ auf, zu seinen Gunsten vor Gericht unwahre Angaben zu machen. Beim Hinauswerfen des Briefes fiel der Brief jedoch in den Gefängnishof, wurde dort gefunden und beschlagnahmt.
Das Urteil begegnet zunächst insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als es den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung des Karl ████████ zur falschen uneidlichen Aussage schuldig gesprochen hat. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, der Angeklagte habe angenommen, dass ████████ als sein früherer Schwager nicht vereidigt werden würde.
Nach § 159 StGB findet auf die Fälle der falschen uneidlichen Aussage die Vorschrift des § 49a Abs. 1 StGB entsprechende Anwendung. Nach den früheren Fassungen des § 49a Abs. 1 von 1876 und 1943 war u. a. mit Strafe bedroht, „wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Teilnahme an einem Verbrechen auffordert“. Dieser Tatbestand war nach herrschender Meinung nur erfüllt, wenn die die Aufforderung enthaltende Äußerung zur Kenntnis des Empfängers gelangt war (RGSt 26, 13; 47, 230); nach anderer Ansicht sollte es genügen, wenn sie ihm zugestellt war. Im vorliegenden Fall fehlt es an beidem.
Die Vorschrift ist aber durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 geändert worden. Jetzt wird gemäß § 49a Abs. 1 bestraft, „wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen“.
Strafbar ist also jetzt die versuchte Anstiftung (vgl. § 48 StGB). Da die Neufassung keine Einschränkung enthält, umfasst sie alle Fälle der versuchten Anstiftung. Versuch ist nach § 43 StGB der Anfang der Ausführung der beabsichtigten Tat. Unter § 49a Abs. 1 fällt daher jede Handlung, die die Anstiftung unmittelbar verwirklichen soll. Dazu gehört das Absenden eines die Anstiftung enthaltenden Briefes auch dann, wenn der Brief denjenigen, an den er gerichtet ist, nicht erreicht (vgl. RGSt 59, 370; Dreher, Strafgesetzbuch, Allg. Teil S. 564).
Dieser Sachverhalt ist hier festgestellt. Hiernach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 159, 153, 49a Abs. 1 StGB rechtlich bedenkenfrei.
Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Anstiftung des Erwin █████████ zum Meineid zeigt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil.
Dass der Angeklagte eine Vereidigung des Erwin █████████ im Hauptverhandlungstermin vor der Strafkammer, in dem er seine falsche Aussage nach dem Wunsch des Angeklagten machen sollte, wenigstens in Betracht gezogen und diese Möglichkeit in seinen Willen aufgenommen hat, hat die Strafkammer nach einwandfreier Beweiswürdigung festgestellt.
Mit Recht hat sie es für rechtlich unerheblich gehalten, dass die Anstiftung des Erwin █████████ erst dadurch erfolgen sollte, dass Karl ████████ den Brief an ihn weitergab. Diese Weitergabe war vom Angeklagten beabsichtigt; er hat alles getan, was er nach seiner Vorstellung tun konnte, damit der Brief, der die Anstiftung zum Meineid enthielt, in die Hände des Erwin █████████ kam. Auch hier ist es ebenso wie im Falle des Karl ████████ unerheblich, dass der Brief beschlagnahmt wurde.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte weiter die Prüfung der Frage nahegelegen, ob der Angeklagte nach dem Inhalt des Briefes nicht nur beabsichtigt hat, dass Karl ████████ diesen an Erwin █████████ weiterleiten, sondern auch, dass ████████ selbst auf █████████ einwirken sollte, damit er den Meineid leiste. Wenn der Angeklagte dies beabsichtigt haben sollte, könnte er sich hierdurch auch noch der versuchten Anstiftung des █████████ zu einem Verbrechen – der Anstiftung des █████████ zum Meineid – schuldig gemacht haben. Auch insofern wäre er dann nach § 49a Abs. 1 StGB strafbar (vgl. BGHSt 7, 234/235).
Dadurch, dass die Strafkammer diese Frage nicht geprüft hat, ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Die Annahme von Tateinheit zwischen den vom Landgericht festgestellten Straftaten ist rechtlich bedenkenfrei, da ████████ und █████████ durch denselben Brief angestiftet werden sollten.
Nach allem kann die Revision des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.
| Glanzmann | Koeniger | Dr. Wiefels | |||
| Busch | Jagusch |