Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzulässigem Ausschluss der Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 357/97
- Datum
- 20.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkündung eines Ausschließungsbeschlusses nach § 247 StPO muss in Anwesenheit der Angeklagten erfolgen; eine Verkündung in deren Abwesenheit ist unzulässig.
Das Einverständnis der Verteidiger oder eine vorherige Erklärung der Angeklagten ersetzt nicht die in § 35 Abs. 1, § 247 StPO normierte Anwesenheitsverpflichtung bei der Beschlussverkündung.
Die spezielle Ausschlussnorm des § 247 Satz 2 Alt. 1 StPO gilt nur für die Vernehmung von Personen unter 16 Jahren; eine darauf gestützte Entscheidung deckt die Vernehmung eines 16‑jährigen Zeugen nicht.
Eine Verletzung des Anwesenheitsrechts ist dann prozessual erheblich und führt zur Aufhebung, wenn die in der Abwesenheit ergangene Maßnahme oder die daraus resultierende Zeugenaussage für die Überzeugungsbildung der Kammer von wesentlicher Bedeutung ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 27. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 357/97 vom 20. August 1997 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. Februar 1997, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes (jeweils zum Nachteil von [REDACTED]) verurteilt worden ist, im Gesamtstrafenausspruch.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil [REDACTED]) und wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (zum Nachteil [REDACTED]) betrifft (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Verfahrensrüge – Verletzung der §§ 338, 247 StPO – hin ist das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes verurteilt worden ist. Auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt es nicht mehr an.
Am zweiten Verhandlungstag wurde – in Abwesenheit der Angeklagten – festgestellt, dass diese am Vortag zu ihrem Ausschluss gemäß § 247 StPO während der Vernehmung von vier jugendlichen Zeugen, die am nächsten Tag erfolgen solle, gehört worden sind. Die Verteidiger der Angeklagten erklärten, sie hätten keine Bedenken.
In Abwesenheit der Angeklagten wurde dann der Beschluss verkündet, dass die Angeklagten während der Vernehmung der jugendlichen Zeugen von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen werden, weil für das Wohl der Zeugen erhebliche Nachteile zu befürchten sind. Sodann wurden die vier Zeugen vernommen, von denen drei unter 16 Jahre alt waren. Der Zeuge [REDACTED]
war nach dem durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigten Vortrag der Revision 16 Jahre alt. Nach Abschluss der Vernehmungen wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Angeklagten fortgesetzt.
Der Ausschließungsbeschluss durfte nicht in Abwesenheit der Angeklagten verkündet werden (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 17 Nr. 9). Das folgt aus §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 247 Satz 1 StPO. Danach war der Gerichtsbeschluss in Anwesenheit der Angeklagten zu verkünden; die in ihm beschlossene Abwesenheit erstreckte sich nur auf die Dauer der Vernehmung der Zeugen. Der am Vortag der Beschlussverkündung erklärte Einverständnis der Angeklagten mit der Absicht der Kammer, die Angeklagten während der Dauer der Vernehmung der Zeugen gemäß § 247 StPO auszuschließen, bezog sich ebenso wie die Erklärung der Verteidiger nur auf den beabsichtigten Verfahrensgang und erfolgte ersichtlich allein im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 Abs. 1 StPO.
Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus, dass der Ausschluss der Angeklagten während der Vernehmung des 16-jährigen Zeugen [REDACTED] von dem Gerichtsbeschluss nicht gedeckt war. Dieser war – wie sich aus seinem Wortlaut ergibt – auf § 247 Satz 2 Alt. 1 StPO gestützt; deren Voraussetzungen lagen nicht vor, da sie nur für die Vernehmung einer Person unter 16 Jahren gilt. Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich des Zeugen [REDACTED] ein anderer Ausschließungsgrund vorgelegen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch ist unerheblich, dass die Angeklagten freiwillig dazu bereit waren, an der Vernehmung nicht teilzunehmen; denn das Recht der Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ist unverzichtbar und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 19; 18).
Die Abwesenheit des Angeklagten betraf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR aaO Angeklagter 17; BGHSt 26, 84, 91). Die Aussage des Zeugen [REDACTED] nimmt in den Urteilsgründen (UA S. 37 ff.) breiten Raum ein. Mit aus seinen Bekundungen gewinnt die Kammer die Überzeugung von der Absprache aller vier Angeklagten, das Tatopfer zusammenzuschlagen und zu berauben. Der Verfahrensfehler erstreckt sich auch auf den nachfolgenden, von der Kammer zutreffend als in Tatmehrheit zu dem Raubgeschehen stehend gewerteten Mord des Angeklagten an dem Raubopfer. Die enge Beziehung beider Taten zueinander ergibt sich schon daraus, dass der Angeklagte gemordet hat, um die unmittelbar vorangegangene Raubtat zu verdecken. Auch zu diesem Tötungsgeschehen hat der Zeuge nach den Urteilsgründen Angaben gemacht.