Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern; Aufklärungsrüge zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 357/55
Datum
02.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern ein und rügte insbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Tatrichters. Das Berufungsgericht sah keine Pflicht zur erneuten Sachverständigen­vernehmung, da ein früheres Urteil ausdrücklich volle Verantwortlichkeit festgestellt hatte und keine weiteren konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden. Die Revision wurde verworfen; Schuld- und Strafausspruch zeigten keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht des Tatrichters hinsichtlich der Schuldfähigkeit besteht nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die objektiv Zweifel an der Verantwortlichkeit begründen und eine vertiefte Begutachtung nahelegen.

2

Ein früheres, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachtes Urteil, das ausdrücklich volle Verantwortlichkeit festgestellt hat, begründet für sich allein keine Pflicht zur erneuten Vernehmung eines Sachverständigen.

3

Die Rüge, der Tatrichter habe die Aufklärungspflicht verletzt, ist in der Revision nur erfolgreich, wenn der Revisionsführer konkrete Tatsachen benennt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Unterlassung ergibt.

4

Sind keine weitergehenden, in den Akten belegten Umstände dargetan, die eine neue Beurteilung der Verantwortlichkeit nahelegen, bleibt der Schuld- und Strafausspruch revisionsrechtlich unanfechtbar.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 2. August 1955

Rubrum

in der Strafsache gegen den Buchhalter Karl Ludwig ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1897 in [REDACTED], in Untersuchungshaft wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 2. August 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge.

Aus dem Urteil ergibt sich, dass dem Angeklagten bei einer früheren Verurteilung durch das Landgericht in Darmstadt vom 7. Juni 1950 wegen gleichartiger Verbrechen mildernde Umstände zugebilligt worden sind wegen seines „präsenilen Erscheinungsbildes“ und wegen seiner körperlichen Behinderung, nämlich seiner Schwerhörigkeit. Die damaligen vorzeitigen Vergreisungserscheinungen hatten sich während der inzwischen vergangenen fünf Jahre verstärkt; entsprechend sei auch das Seelenleben des Angeklagten beeinflusst. Dem Landgericht habe sich deshalb die Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten aufgedrängt.

Dass das Landgericht zwar erwähnt, welchen Eindruck der Angeklagte im Jahre 1950 gemacht hat, sich aber gleichwohl jeglicher Ausführungen über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit enthält, ist in der Tat auffällig. Die nähere Überprüfung ergibt jedoch, dass der Tatrichter seine Aufklärungspflicht nicht verletzt hat.

Entgegen der Ansicht der Revision musste die angeführte Stelle aus dem Urteil des Landgerichts in Darmstadt, das durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, der Strafkammer nicht eine nähere Prüfung der Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten zwingend nahelegen. Jenes Urteil stellt nämlich in Übereinstimmung mit dem Gutachten eines Sachverständigen ausdrücklich fest, dass damals keinerlei Zweifel an der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten bestanden haben. Wenn das Urteil dann weiter von dem „präsenilen Erscheinungsbild“ des Angeklagten spricht, so ist damit klar zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte nur äußerlich einen gealterten Eindruck mache. Auf Grund dieser Stelle des zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urteils, deren Anführung im jetzigen Urteil für sich allein missverständlich sein mag, brauchte sich daher dem Tatrichter eine nähere Prüfung der Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten, an der er nach der Fassung des Urteils keinerlei Zweifel hatte, nicht aufzudrängen. Weitere Tatsachen als jene Urteilsstelle, die dem Landgericht eine weitere Aufklärung der Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten hätte aufdrängen müssen, führt die Revision aber nicht an.

Die Aufklärungsrüge kann daher keinen Erfolg haben.

II. Die Sachrüge ist offenbar unbegründet. Schuld- und Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

BuschGlanzmann
KoenigerWiefels
Revision verworfen – Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern; Aufklärungsrüge zurückgewiesen — Themis