Revision: Verwertung des Anfangsschweigens als belastendes Indiz unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 356/97
- Datum
- 13.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung des Anfangsschweigens eines Beschuldigten als belastendes Indiz verletzt das Recht, nicht zur Sache auszusagen.
Ein Schuldspruch darf nicht auf der bloßen Annahme beruhen, der Beschuldigte hätte bei Unschuld unverzüglich seine Unschuld beteuern müssen.
Wird das Schweigen des Beschuldigten zur Stützung der Überzeugungsbildung herangezogen, begründet dies einen Rechtsfehler, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Die Beweiswürdigung darf dem Beschuldigten weder eine negative Auslegung seines Schweigens noch eine Verpflichtung zur sofortigen Entgegnung auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 356/97 vom 13. August 1997 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Februar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Teilnahme an einer Plakatierungsaktion für die PKK/ERNK) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Strafkammer sein anfängliches Schweigen rechtsfehlerhaft als belastendes Indiz verwertet hat.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei an der Plakatierungsaktion nicht beteiligt gewesen und nur zufällig aufgrund einer Personenverwechslung in Tatortnähe festgenommen worden. Die Strafkammer hält dies für widerlegt und stützt ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten unter anderem auch darauf, dass es andernfalls naheliegend gewesen wäre, bereits am Tatabend darauf hinzuweisen, was jedoch nicht geschehen sei. Damit entnimmt sie dem Umstand, dass der Angeklagte nicht sogleich nach der Festnahme seine Unschuld beteuert, sondern geschwiegen hat, ein Indiz für seine Schuld. Diese Beweiswürdigung verletzt das Recht des Angeklagten, nicht zur Sache auszusagen (st. Rspr., vgl. BGHSt 38, 302, 305 m.w.Nachw.), und nötigt zur Aufhebung.
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