Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwertung des Anfangsschweigens als belastendes Indiz unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 356/97
Datum
13.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer das anfängliche Schweigen des Angeklagten als Indiz für seine Tatbeteiligung verwertete. Dies verletze das Recht, nicht zur Sache auszusagen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung des Anfangsschweigens eines Beschuldigten als belastendes Indiz verletzt das Recht, nicht zur Sache auszusagen.

2

Ein Schuldspruch darf nicht auf der bloßen Annahme beruhen, der Beschuldigte hätte bei Unschuld unverzüglich seine Unschuld beteuern müssen.

3

Wird das Schweigen des Beschuldigten zur Stützung der Überzeugungsbildung herangezogen, begründet dies einen Rechtsfehler, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.

4

Die Beweiswürdigung darf dem Beschuldigten weder eine negative Auslegung seines Schweigens noch eine Verpflichtung zur sofortigen Entgegnung auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 356/97 vom 13. August 1997 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Februar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Teilnahme an einer Plakatierungsaktion für die PKK/ERNK) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Strafkammer sein anfängliches Schweigen rechtsfehlerhaft als belastendes Indiz verwertet hat.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei an der Plakatierungsaktion nicht beteiligt gewesen und nur zufällig aufgrund einer Personenverwechslung in Tatortnähe festgenommen worden. Die Strafkammer hält dies für widerlegt und stützt ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten unter anderem auch darauf, dass es andernfalls naheliegend gewesen wäre, bereits am Tatabend darauf hinzuweisen, was jedoch nicht geschehen sei. Damit entnimmt sie dem Umstand, dass der Angeklagte nicht sogleich nach der Festnahme seine Unschuld beteuert, sondern geschwiegen hat, ein Indiz für seine Schuld. Diese Beweiswürdigung verletzt das Recht des Angeklagten, nicht zur Sache auszusagen (st. Rspr., vgl. BGHSt 38, 302, 305 m.w.Nachw.), und nötigt zur Aufhebung.

MiebachKutzerPfister
ZschockeltWinkler
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