Revision verworfen: Beweiswürdigung und Aufklärungspflicht bei Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 356/55
- Datum
- 17.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der Aufklärungspflicht des Tatrichters liegt nur vor, wenn der bekannte Sachverhalt die Benutzung weiterer Beweismittel gebietet oder wenigstens nahelegt (vgl. § 244 Abs. 2 StPO).
Bei Notzuchtverfahren ist die Glaubwürdigkeitsprüfung der Verletzten mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen; fehlen sonstige Beweismittel, sind Leumunds‑ und Glaubwürdigkeitszeugen zu ermitteln und zu vernehmen, notfalls auch von Amts wegen.
Ein früheres Geständnis des Angeklagten kann vom Tatrichter verwertet werden, wenn der Widerruf des Geständnisses durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt wird.
Das Unterlassen einzelner zusätzlicher Befragungen oder Ermittlungen begründet keinen Revisionsgrund, sofern die relevanten Gesichtspunkte in der Hauptverhandlung erörtert wurden und dem Verteidiger die Möglichkeit zur unmittelbaren Befragung offenstand; die Revision darf nicht die tatrichterliche Beweiswürdigung ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 2. Juli 1955
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Otto █, geboren am ██ in ███, wegen Notzucht,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 2. Juli 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Zur Verfahrensrüge
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung den „Beweisantrag“ gestellt, „die Staatsanwaltschaft mit der Ermittlung darüber zu beauftragen, welche Teilnehmer an der Kirmesfeier in Oppenrod in der Nacht vom 1./2. August 1954 zwischen 0.30 und 2.00 Uhr morgens von Oppenrod über die Landstraße nach Albach gegangen sind und ob diese Personen Hilfeschreie eines Mädchens gehört haben“.
Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, „da die Zeugen, die zu dem angegebenen Beweisthema gehört werden sollen, namentlich nicht genannt sind, und die Ermittlung der Zeugen ohne nähere Angaben nicht möglich ist“.
Die Revision rügt, die Strafkammer habe durch diese Sachbehandlung ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie ist der Ansicht, der Tatrichter hätte dieser Anregung folgen müssen, um die Glaubwürdigkeit der Margarete ████ sowie das überhaupt möglich sei, nachzupüfen. Durch eine Pressenotiz hätten etwaige Augenzeugen aufgefordert werden können, sich zu melden. Erfahrungsgemäß würden Kirmesfeiern stets aus den Nachbargemeinden rege besucht, und es sei deshalb möglich, dass gerade zur Tatzeit Personen unterwegs auf der Straße gewesen seien. Da der Tatort unmittelbar neben der Landstraße liege, hätten diese Hilfeschreie des Mädchens hören müssen, wenn es wirklich geschrien habe. Es hätten jedenfalls später zwei junge Männer erklärt, dass sie zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes gewesen seien und die Ankunft und Abfahrt eines Motorrades beobachtet, jedoch Hilfeschreie eines Mädchens nicht vernommen hätten.
Der Tatrichter verletzt die Aufklärungspflicht dann, wenn er die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt oder ihr zuwiderhandelt, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängt oder diese mindestens nahelegt (vgl. BGH 1 StR 73/50 vom 27. Juli 1951; § 244 Abs. 2 StPO).
Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Zwar hat der erkennende Senat schon ausgesprochen, dass bei Notzuchtverbrechen die Frage der Glaubwürdigkeit der Verletzten mit besonderer Sorgfalt zu prüfen ist, wenn der Täter bestreitet, einen ernstlichen Widerstand gebrochen zu haben, und wenn andere Beweismittel als die Angaben der Verletzten nicht zur Verfügung stehen. In derartigen Fällen ist nach Ansicht des Senats die Beweisaufnahme auf Leumundszeugen und Glaubwürdigkeitszeugen zu erstrecken, und zwar selbst ohne Antrag oder Anregung des Angeklagten (vgl. BGH 3 StR 503/54 vom 18. November 1954).
Im vorliegenden Fall hat das Gericht sich aber nicht allein auf die Aussage der verletzten Margarete ███ gestützt, sondern weitgehend auch das frühere Geständnis des Angeklagten vor Polizei und Ermittlungsrichter zu seiner Überführung verwertet. Hiergegen bestanden keine Bedenken, nachdem die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten, mit dem er den Widerruf seines früheren Geständnisses rechtfertigen wollte, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen hat.
Schon aus diesem Grunde war eine weitergehende Beweisaufnahme über die Frage der Glaubwürdigkeit der Margarete ███ als das Landgericht sie vorgenommen hat, nicht geboten. Dies gilt umso mehr, als das Urteil feststellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat über den Lebenswandel der Margarete ███ bisher nichts Schlechtes gehört hatte und ihr selbst nichts nachsagen konnte. Hinzu kommt, dass auch die Revision keine bestimmten, dem Tatrichter bekannten Tatsachen vorträgt, die auf die Persönlichkeit der Margarete ███ ein schlechtes Licht werfen, ihre Glaubwürdigkeit als fraglich und ihre Schilderung des Tathergangs als zweifelhaft erscheinen lassen könnten.
Nach den Urteilsfeststellungen hat Margarete ███ █████ auch auf Befragen der Verteidigung über ihre früheren geschlechtlichen Erlebnisse Angaben gemacht, die durch die Beweisaufnahme in vollem Umfang bestätigt worden sind. Auch ihr Aussehen nach dem Vorfall durfte das Landgericht für die Richtigkeit ihrer Angaben verwerten.
Wenn das Landgericht unter diesen Umständen, wie dies dem Urteil zu entnehmen ist, die feste Überzeugung gewonnen hat, dass die Angaben der Margarete ████ der Wahrheit entsprachen, so bestand für es kein Anlass, die Hauptverhandlung auszusetzen und gemäß der Anregung der Verteidigung die gewünschten Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft vornehmen zu lassen, zumal deren Erfolg recht zweifelhaft erschien, da seit der Tat bereits elf Monate verstrichen waren.
Das weitere Vorbringen der Verteidigung, es hätten später zwei junge Männer erklärt, dass sie zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts gewesen seien und dort gewisse Beobachtungen gemacht hätten, kann möglicherweise einen Wiederaufnahmegrund bilden, in diesem Verfahren aber nicht berücksichtigt werden, da diese Zeugen dem Landgericht nicht bekannt waren.
Nach allem hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie der Anregung der Verteidigung nicht gefolgt ist.
II.
Die Revision ist weiter der Ansicht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie der Frage, ob eine Verabredung der Aussagen zwischen den Eltern der Margarete ██ und ihr selbst einerseits und dem Angeklagten andererseits vorlag oder nicht, nicht genügend nachgegangen sei. Hierzu wären weitere Vorhaltungen an die Zeugen ████████ notwendig gewesen.
Diese Rüge greift nicht durch. Aus dem Urteil ergibt sich, dass dieser Punkt in der Hauptverhandlung erörtert worden ist. Dass eine bestimmte weitere Frage an einen Zeugen nicht gestellt worden ist, ist unter diesen Umständen kein Revisionsgrund (vgl. BGH 3 StR 668/52 vom 26. März 1953; 3 StR 135/54 vom 18. November 1954; OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 126). Im Übrigen wäre es dem Angeklagten und seinem Verteidiger unbenommen gewesen, selbst in der Hauptverhandlung die entsprechenden Fragen an die Zeugen zu richten, wenn sie sie für sachdienlich hielten.
Das Gleiche gilt von der von der Revision vermissten Befragung des Vaters des Angeklagten über das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten nach der Tat. Der Vater des Angeklagten, der Schmiedemeister Karl █████████, ist nämlich auch als Zeuge vernommen worden. Im Übrigen brauchte weder seine Vernehmung noch die der Mutter oder anderer Angehöriger des Angeklagten zu dieser Frage aufgezwungen zu werden.
III.
Das weitere Vorbringen stellt sich nur als Versuch der Revision dar, an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters eine eigene, abweichende Beweiswürdigung zu setzen. Dies kann sie nicht geltend machen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Seine Revision musste daher verworfen werden.
| Busch | Plansmann | Jagusch | |||
| Koeniger | Dr. Wiefels |