Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Zuhälterei und Kuppelei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 356/51
- Datum
- 19.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Person durch wiederholte Gewährung von Unterkunft, Geldleistungen und Förderung in der Ausübung der Prostitution hält und deren Fortsetzung ermöglicht, erfüllt den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei.
Das Vorliegen eines ernstlich gemeinten Verlöbnisses ist entscheidungserheblich; fehlt ein ernstlicher Heiratswille, schließt dies den Schutz nach § 181a StGB nicht aus.
Die Absicht, sich aus den Einkünften einer in der Prostitution stehenden Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann aus der Herstellung wirtschaftlicher Abhängigkeit und fortgesetzter finanzieller Unterstützung geschlossen werden.
Gewerbsmäßiges Handeln kann bejaht werden, wenn die Begünstigung der Prostitution nachhaltig erfolgt und auf dauerhafte Einnahmeerzielung bzw. Gewinn gerichtet ist; wiederholte Unterstützungsleistungen rechtfertigen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn aus Tenor und tragenden Gründen des Urteils nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gerade in dem gerügten Punkt Beschwerde geführt hat.
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 19. Juli 1951
In der Strafsache gegen den Angeklagten ████
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. ███ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. ██████████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizoberinspektor ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom ████████ Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Kuppelei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts.
Gründe
I. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe die ██████ in der Zeit von April 1950 bis zu ihrer Verhaftung am █████ in ihrer unsittlichen Gewerbsausübung unterstützt, indem er sie in der Wohnung des Kurfürsten- oder ██████ unterbrachte, ihr die █████ Mark monatlich gab, ihr Essen besorgte und sie in ihrer unsittlichen Tätigkeit förderte. Er habe sie auch in ihrer Absicht bestärkt, das unsittliche Gewerbe fortzusetzen, und sie dadurch in ihrer unsittlichen Lebensweise gehalten. Der Angeklagte habe gewusst, dass ██████ der Prostitution nachging, und habe sie in der Ausübung dieses Gewerbes unterstützt, obwohl er selbst gearbeitet und ausreichend verdient habe. Er habe ihr █████ Mark monatlich gegeben, um sie von der Ausübung des unsittlichen Gewerbes unabhängig zu machen und sie dadurch in ihrer unsittlichen Lebensweise zu halten.
II. Die Revision ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Angeklagten nicht ordnungsgemäß über sein Recht, sich in der Hauptverhandlung zu äußern, belehrt, ist unzulässig, weil die den Tenor tragenden Gründe nicht erkennen lassen, dass der Angeklagte in diesem Punkt beschwert ist.
2. Die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen Zuhälterei, sondern wegen kupplerischer Zuhälterei verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte habe die ██████ in der Ausübung ihres unsittlichen Gewerbes unterstützt, indem er ihr Unterkunft gewährt und ihr Geld gegeben habe. Er habe sie dadurch in ihrer unsittlichen Lebensweise gehalten und ihr die Fortsetzung des unsittlichen Gewerbes ermöglicht. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei.
b) Die Revision rügt, das Landgericht habe nicht geprüft, ob zwischen dem Angeklagten und der ██████ ein ernstlich gemeintes Verlöbnis bestanden habe. Ein solches Verlöbnis hätte die Anwendung des § 181a StGB ausgeschlossen. Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die ██████ nicht ernstlich habe heiraten wollen. Er habe sie vielmehr nur in ihrer unsittlichen Lebensweise gehalten und unterstützt. Diese Feststellungen lassen erkennen, dass das Landgericht die Frage eines Verlöbnisses geprüft und verneint hat.
c) Die Revision rügt weiter, das Landgericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte die ██████ in der Ausübung ihres unsittlichen Gewerbes unterstützt habe, um sich aus ihren Einkünften einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die ██████ in ihrer unsittlichen Lebensweise gehalten und unterstützt habe, obwohl er selbst gearbeitet und ausreichend verdient habe. Er habe ihr Geld gegeben, um sie in ihrer unsittlichen Lebensweise zu halten. Diese Feststellungen lassen erkennen, dass der Angeklagte die ██████ in der Ausübung ihres unsittlichen Gewerbes unterstützt hat, um sie in ihrer Abhängigkeit von ihm zu halten und sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.
3. Die Revision rügt schließlich, das Landgericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die ██████ in der Ausübung ihres unsittlichen Gewerbes unterstützt habe, um sie in ihrer unsittlichen Lebensweise zu halten. Diese Feststellungen lassen erkennen, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin – Urteil vom ████████ Februar 1951