Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 355/97
- Datum
- 17.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist zu berücksichtigen, ob das Zusammenwirken mehrerer Beeinträchtigungsfaktoren (z. B. alkoholische Beeinflussung und psychische Störung) insgesamt die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit erfüllt.
Bleibt eine ausdrückliche Prüfung des Zusammenwirkens mehrerer Umstände, die die Steuerungsfähigkeit beeinflussen können, aus, führt dies unter den gegebenen Umständen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB setzt voraus, dass eine derart schwere seelische Störung die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht oder zur Steuerung des Handelns gänzlich ausschließt; aus fehlenden Anhaltspunkten hierfür kann die Verneinung der Schuldunfähigkeit folgen.
Die Revision ist nur begründet, wenn Rechtsfehler vorliegen; offensichtliche Verfahrensrügen sind unbegründet und rechtfertigen keine Aufhebung des Schuldspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 11. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 355/97 vom 17. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 17. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11. März 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere sind auch die auf die Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, weil weder die Tatzeitblutalkoholkonzentration noch die vom Sachverständigen diagnostizierte „erhebliche Persönlichkeitsstörung“ des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllten. Es hat jedoch nicht ausdrücklich geprüft, ob infolge des Zusammenwirkens von alkoholischer Beeinflussung und Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der Tat die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gerechtfertigt sein kann. Dies führt unter den gegebenen Umständen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Aus den festgestellten Umständen der Tatausführung und der Persönlichkeit des Angeklagten ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB, die das Landgericht schon deshalb zu Recht verneint hat.
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