Revision verworfen: Kein Anspruch auf Vorlage sämtlicher Sachverständigen-Arbeitsunterlagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 355/94
- Datum
- 14.07.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unbedingter Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Vorlage sämtlicher vorbereitender Arbeitsunterlagen eines Sachverständigen besteht im Strafprozess nicht.
Der Umfang der Offenlegung vorbereitender Sachverständigenunterlagen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und nach der tatrichterlichen Aufklärungspflicht.
Das Fehlen vorbereitender Arbeitsunterlagen macht die Verwertung eines Gutachtens nicht automatisch unzulässig; es ist jedoch bei der Beurteilung des Beweiswerts besonders kritisch zu berücksichtigen.
Die Zurückweisung eines Überlassungsantrags ist nicht zu beanstanden, wenn dem Angeklagten ausreichende Möglichkeit zur kritischen Würdigung des Gutachtens in der Hauptverhandlung bzw. durch ergänzende Sachverständigenbeauftragung eingeräumt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 13. Dezember 1993
Rubrum
Bundesgerichtshof 3 StR 355/94
Vom 14. Juli 1995
in der Strafsache
gegen
aus dort senoren Bruno B. ██ geboren 1947,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. Dezember 1993 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge fehlerhafter Zurückweisung des Antrags auf Vorlage der „Arbeitsunterlagen“ der beiden psychologischen Sachverständigen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Ein unbedingter, keinen Beschränkungen unterliegender Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Vorlage und Zugänglichmachung sämtlicher zur Vorbereitung des Gutachtens dienender Arbeitsunterlagen eines Sachverständigen, wie sie etwa im vorliegenden Fall der psychologischen Glaubwürdigkeitsbegutachtung in Gestalt von Tonbandaufzeichnungen und Mitschriften von Explorationen sowie von Test- und Fragebögen benutzt werden, besteht im Strafprozess nicht. Ob der Tatrichter gehalten ist, auf die Offenlegung einzelner oder sämtlicher vorbereitender Arbeitsunterlagen eines Sachverständigen zu dringen, bestimmt sich vielmehr nach seiner Verpflichtung, das Sachverständigengutachten in seinen Grundlagen (Befund- und Zusatztatsachen) und in seinen Schlussfolgerungen auf seine Richtigkeit in einer für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbaren Weise zu überprüfen. Anders lässt sich auch aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1995, 17 und des Bundesgerichtshofs in BGHR StPO § 244 III 1 Unzulässigkeit 3 nicht ableiten.
Ob und wie weit das Gericht und die Verfahrensbeteiligten Kenntnis vom Inhalt vorbereitender Arbeitsunterlagen des Sachverständigen haben müssen, um das Gutachten kritisch würdigen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßstab ist letztlich die tatrichterliche Aufklärungspflicht.
Die Darlegungen des Beschwerdeführers ergeben nicht, dass das Landgericht gegen ihm insoweit obliegende Pflichten verstoßen hat. Es hat zwar in dem beanstandeten Beschluss vom 2. Dezember 1993 vordergründig darauf abgehoben, dass der mit den Arbeitsunterlagen der Sachverständigen herausverlangte „Beweisantrag“ keine bestimmten Beweisbehauptungen zum Gegenstand habe. Die weiteren begründenden Ausführungen zeigen jedoch, dass das Landgericht die Prüfung nicht auf diesen die Problematik nicht ausschöpfenden Gesichtspunkt beschränkt, sondern auch darauf abgestellt hat, dass die Unterlagen, soweit sie noch vorhanden waren, bei der sich über mehrere Hauptverhandlungstage erstreckenden Anhörung vorlagen und dass ausreichend Gelegenheit bestand, dazu Fragen zu stellen.
Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers war die Sachverständige ██ jedenfalls anfangs bereit, Arbeitsunterlagen den Verfahrensbeteiligten vorzulegen. Dass sie dies u. a. wegen erläuterungsbedürftiger „Kürzel“ in ihren Aufzeichnungen nicht ohne erklärende und ergänzende Hinweise tun wolle, war wegen der sonst bestehenden Gefahr von Missverständnissen sachgerecht. Soweit es die beiden wichtigen kindlichen Zeugen Sven ██ und Marc ████ angeht, war diese Sachverständige zu einer abschließenden eigenständigen Beurteilung der Glaubwürdigkeit wegen der beschränkten Ergebnisse ihrer Exploration, die sie in ihren schriftlichen Stellungnahmen wiedergegeben hat, ohnehin nicht in der Lage.
Die Angaben der von ihr begutachteten Zeugen, die sie in weiteren schriftlichen zu den Akten gereichten Aussageberichten ebenfalls teils wörtlich, teils inhaltlich festgehalten hat, waren mit Ausnahme von Sven ██████ von geringerer Bedeutung. Auf die von ihr angewandten wissenschaftlichen Beurteilungsmethoden hat sie in ihren schriftlichen Gutachten selbst hingewiesen. Zusätzlich bestand – wie vom Landgericht dargelegt – die Möglichkeit, sie dazu in der Hauptverhandlung ergänzend zu befragen. Das war auch bei der Sachverständigen Dr. █ der Fall. Diese hatte sich zudem aufgrund entsprechender Einwände in einer von der Verteidigung im Eröffnungsverfahren vorgelegten kritischen Stellungnahme eines weiteren Sachverständigen ausführlich schriftlich zu ihrer wissenschaftlichen Vorgehensweise geäußert.
Insgesamt gesehen bestanden für den Beschwerdeführer genügend Möglichkeit und Gelegenheit zu kritischer Würdigung der Gutachten.
Allerdings waren die von der Sachverständigen Dr. █ benutzten Tonbandaufzeichnungen und Mitschriften über die Befragung der kindlichen Zeugen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung – wie das Landgericht und auch der Beschwerdeführer aufgrund der für glaubhaft beurteilten Angaben dieser Sachverständigen angenommen haben – nicht mehr vorhanden und konnten bei der Befragung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung demzufolge auch nicht verwendet werden. Dieser Umstand machte jedoch die Verwertung dieses Gutachtens nicht unzulässig, sondern begründete nur die Notwendigkeit, das Fehlen dieser Arbeitsunterlagen bei der Beurteilung des Beweiswerts des Gutachtens zu berücksichtigen und es anhand der vorhandenen Beweise einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen.
Dem hat das Landgericht durch die einem Antrag der Verteidigung entsprechende Beauftragung der Sachverständigen ██ und ████ als weiterer Sachverständiger und durch eine eingehende, sachkundige und sorgfältige, die Frage der Sachkunde und der Integrität der der Wahrheitspflicht unterliegenden Sachverständigen Dr. ██ einbeziehende Beweiswürdigung im Urteil ausreichend Rechnung getragen. Dabei ist, was das Maß der Anforderungen an diese Überprüfung angeht, von wesentlicher Bedeutung, dass die belastenden Angaben der Zeugen ██ und ███ – unbeschadet vorhandener Abweichungen im Einzelnen – nicht ausschließlich gegenüber der Sachverständigen Dr. ███, sondern auch anderen gegenüber (Polizei, Zeuge ███, Hauptverhandlung) gemacht wurden.
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