Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind: Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 355/54
- Datum
- 13.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die im Wesentlichen nur die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist unzulässig; der Revisionsführer muss gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO darlegen, auf welchem Wege der Tatrichter weitere Aufklärung hätte herbeiführen können.
Eine körperliche Berührung des Unterleibs eines neunjährigen Kindes mit der Absicht, eigene Geschlechtslust zu erregen, erfüllt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; das Bewusstsein des Kindes über den sexualisierten Charakter der Handlung ist hierfür nicht erforderlich.
Liegt in der ausgeführten Handlung bereits eine zur Strafbarkeit ausreichende sexuelle Tat, kommt eine Verurteilung wegen eines versuchten weitergehenden Unzuchtshandels nicht in Betracht.
Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, die gesetzgeberische Zweckrichtung der Norm (z. B. besonderer Schutz von Kindern) als pauschalen strafschärfenden Umstand zu verwerten, soweit dieser Zweck dem Tatbestand selbst zugrunde liegt.
Die Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein aufgrund der Art der Straftat generell und ohne Einzelfallprüfung versagt werden; der Tatrichter hat die Voraussetzungen des § 23 StGB im Einzelfall zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 9. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Otto ████ aus █████, dort geboren am █████ 1910, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 9. April 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit der neunjährigen Irmgard G[REDACTED] zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten. Damit erreicht er die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
1. Mit der Verfahrensrüge behauptet der Angeklagte die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Er hat dazu ausgeführt, das Landgericht habe den der Aburteilung unterliegenden Vorgang nicht genügend aufgeklärt. Es hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht weitergehende Unzuchtshandlungen vornehmen wollte. Das hält die Revision für möglich, weil der Angeklagte den Griff unter den Schlüpfer des Kindes noch nicht aus Sinnenlust vorgenommen habe. Das Landgericht hat das Gegenteil festgestellt, so dass der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge nur die Beweiswürdigung des Landgerichts in Frage stellen will. Das ist unzulässig. Davon abgesehen, kann die Verfahrensrüge auch deshalb nicht durchdringen, weil der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben hat, auf welchem Wege der Tatrichter die weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte erreichen können (BGHSt 2, 168).
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Vornahme einer Unzuchtshandlung mit dem genannten, neun Jahre alten Mädchen ist gerechtfertigt. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt, nämlich der aus Sinnenlust vorgenommene Griff unter den Schlüpfer, die Berührung des Unterleibs des Kindes durch den Angeklagten, der das Alter des Kindes richtig beurteilte, erfüllt die Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem angefochtenen Urteil die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte schon durch diese Handlung seine Geschlechtslust erregen wollte. Da er also dieses Ziel nicht erst durch weitergehende Unzuchtshandlungen zu erreichen trachtete, kam eine Verurteilung wegen eines versuchten Unzuchtsverbrechens nicht in Betracht.
Mit Recht hat das Landgericht auch in der Berührung des Kindes mehr als eine bloße Ungehörigkeit gesehen. Die Handlung des Angeklagten verletzte vielmehr das allgemeine Schamund Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht nicht unerheblich. Ohne Bedeutung hierfür ist, ob das verletzte Kind den schamverletzenden und geschlechtsbezogenen Charakter des Zugriffs erkannte.
3. Die Revision des Angeklagten müsste also verworfen werden, wenn nicht die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Bemessung der Strafe und zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu beanstanden wären. Für die Höhe der zu verhängenden Strafe hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass „die Kinder nachdrücklich vor derartigen Sittlichkeitsverbrechen in Schutz genommen werden“ müssten. Es hat damit einen Gesichtspunkt, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand des § 176 Nr. 3 StGB unter Strafe zu stellen und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft, strafschärfend berücksichtigt. Das ist unzulässig (RGSt 57, 379).
Zu beanstanden ist ferner die Begründung, mit der das Landgericht es abgelehnt hat, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen (§ 23 StGB). Hierzu sagt das angefochtene Urteil, dass bei der Art der Straftat das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist es aber unzulässig, bei Straftaten bestimmter Art, z. B. bei Sittlichkeitsverbrechen, grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung abzulehnen (BGHSt 6, 298/300). Der Tatrichter muss vielmehr auch bei solchen Verbrechen, die wegen ihrer zunehmenden Häufigkeit von den Gerichten nachdrücklich bekämpft werden müssen, im Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen. Nach alledem muss der Tatrichter die Strafzumessung und die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nochmals prüfen.
| Koeniger | Glanzmann | Maaß | |||
| Busch | Jagusch |