Revision: Zurückverweisung wegen unklarer Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 35/55
- Datum
- 04.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 51 Abs. 2 StGB greift nur bei einer erheblichen Verminderung der Steuerungs‑ bzw. Hemmungsfähigkeit; dies ist im Urteil klar zu belegen.
Weicht das Gericht von einem fachärztlichen Gutachten ab, muss es die Abweichung fachlich erörtern und nachvollziehbar begründen.
Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit erfordert eine Gesamtwürdigung körperlich‑geistiger Leiden und psychischer Wesenszüge, die regelmäßig fachkundiger Äußerung bedarf.
Die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit kann Strafzumessung und die Auswahl beziehungsweise Notwendigkeit von Maßregeln (z.B. Sicherungsverwahrung vs. Unterbringung nach § 42b StGB) beeinflussen und ist dementsprechend darzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 4. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Helmut K. ███ aus █████ ██, dort geboren am █████████████████, 2.2., in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Burdesrichter, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, █████████████████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 4. November 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs in zwei Fällen, wegen Notzucht, Entführung und mittelbarer Falschbeurkundung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Seine Revision betrifft nur den Strafausspruch. Sie ist begründet.
1. Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB). Der fachärztliche Sachverständige schildert den Angeklagten dem Urteil zufolge als schweren „pseudologischen Psychopathen mit hysterischen Wesenszügen“, der seit etwa 1950 an einem dauernden, jedoch unbedeutenden „cerebralen Leiden“ erkrankt sei, das Reizerscheinungen an der Hirnhaut und Kopfschmerzen bewirkt. Psychopathie dieser Art sei keine geistige Erkrankung im Sinn des § 51 StGB; das Hirnleiden bilde eine wenn auch geringfügige krankhafte Störung der Geistestätigkeit. Die Zusammenfassung „beider Faktoren“ ergebe unzweifelhaft die volle Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit, jedoch eine Verminderung seiner Fähigkeit, demgemäß zu handeln, einen Grenzfall zwischen voller und verminderter Zurechnungsfähigkeit. Er befürworte die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB.
Diese Darstellung der Ansicht des Sachverständigen im Urteil ergibt nicht deutlich, ob der Sachverständige eine zwar nicht bedeutende, jedoch noch erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB annimmt. Das Ergebnis des Gutachtens lässt allerdings darauf schließen,
Das Urteil ist schon in diesem für die weitere rechtliche Beurteilung ausschlaggebenden Punkt unklar. Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB betrifft nicht jede solche Verminderung, sondern nur eine erhebliche. Davon hat jede Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen, mag die Abgrenzung mitunter auch schwierig und nicht ohne die Hilfe eines Sachverständigen möglich sein.
Das Landgericht hält den Angeklagten für voll verantwortlich, jedoch aus Gründen, die von Rechtsirrtum beeinflusst sind.
Die ärztliche Meinung, das Hirnleiden erfülle nicht für sich allein, jedoch zusammen mit dem psychopathischen Wesen des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, bindet das Landgericht nicht schlechthin. Wollte es von ihr abweichen, so musste es sich jedoch fachlich mit ihr auseinandersetzen und seine abweichende Auffassung nachprüfbar begründen. Das konnte nicht dadurch geschehen, dass das Landgericht die geistigen und seelischen Mängel und Abartigkeiten des Angeklagten einzeln nach dem Maßstab des § 51 Abs. 2 beurteilte, und teils als unbeachtlich ausschied, teils ihnen nur einen Grad beimaß, der dem § 51 Abs. 2 noch nicht unterliegt. Das Hirnleiden ist eine echte körperlich-geistige Erkrankung. Ob und in welchem Umfang es die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten vermindert, kann nur die fachkundige Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Kranken zeigen; dazu gehören auch die psychopathischen Wesenszüge. Das Landgericht meint, diese dürften nicht „gleichsam als Ausgleich für die Geringfügigkeit des cerebralen Leidens herangezogen werden“. Damit verkennt es den vom Sachverständigen gewiesenen Ausgangspunkt und legt sich eine Fachkunde bei, die es kaum haben kann und in der Urteilsbegründung jedenfalls nicht hervortreten lässt.
Das geht auch daraus hervor, wie das Landgericht seinen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung beschreibt und würdigt. Keine dieser Beobachtungen gibt einen Anhalt für die zuverlässige Beurteilung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten, auf die es offensichtlich ankommt und die das Landgericht anders als der Gutachter beurteilen will. Hatte es in diesen für die Auslegung des § 51 Abs. 2 wesentlichen, übrigens nicht seltenen Fragen Zweifel, so hatte es sie mit dem Sachverständigen besprechen und das Ergebnis im Urteil darstellen sollen. Hieran fehlt es, obwohl das Landgericht ausdrücklich feststellt, dass der Angeklagte geringfügig geistig erkrankt ist, andererseits (S. 29 UA) aber anscheinend dahingestellt lassen will, ob er „im medizinischen Sinne krank“ ist.
Unrichtig ist schließlich die Folgerung, wollte man die Erkrankung des Angeklagten „in strafrechtlicher Hinsicht bejahen, so müsste man jedem Gewohnheitsverbrecher die Wohltat des § 51 StGB zubilligen“. In Betracht kommt hier nur der Abs. 2 des § 51, also eine Kannbestimmung; außerdem gehört eine geistige Erkrankung nicht zum Wesen des Gewohnheitsverbrechers; auch schließt die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit die Anwendung des § 20a StGB nicht aus (BGHSt 5, 312).
2. Dass der Strafausspruch auf dem Verstoß beruht, ist aus zwei Gründen nicht auszuschließen:
a) Bei der Strafbemessung hat das Landgericht die geistigen Mängel des Angeklagten mildernd berücksichtigt; jedoch ist es ein Unterschied, ob dies allgemein oder deshalb geschieht, weil etwa erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit als Schuldminderungsgrund festgestellt wird, was bis jetzt jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Ob das Landgericht die Kannvorschrift des § 51 Abs. 2 gegebenenfalls auch strafmildernd anwendet, ist eine erst danach zu entscheidende Frage.
b) Von der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB hängt es ferner ab, ob statt oder neben (§ 42n StGB) der Sicherungsverwahrung die Anordnung der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt (§ 42b StGB) zu prüfen ist. Die Unterbringung ist kein geeignetes Sicherungsmittel gegen verbrecherische, nicht heil- oder pflegebedürftige Psychopathen. Anders liegt es, falls das Hirnleiden des Angeklagten durch Behandlung beeinflusst und auf diesem Wege bessernd auf ihn eingewirkt werden kann, so dass er danach keine oder nur noch eine geringere oder vorübergehende Gefahr für die Allgemeinheit bildet. Da sich der Hang des Angeklagten zu Straftaten schon seit 1946 gezeigt zu haben scheint, während das Hirnleiden erst 1950 hervorgetreten ist, mag diese Aussicht gering sein. Dazu muss sich jedoch der ärztliche Sachverständige äußern. Unter Umständen ist die Verhängung beider Maßnahmen nebeneinander angezeigt, um dem § 42b StGB und dem allgemeinen Sicherungsbedürfnis zu genügen. § 358 Abs. 2 StPO steht nicht entgegen.
| Jagusch | Maaß | Wirtzfeld | |||
| Koeniger | Dr. Wiefels |