Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Urteilsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 354/95
Datum
27.09.1995
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts Chemnitz wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH gab der Sachrüge statt: Das Urteil erfüllt nicht die Anforderungen an die Begründungspflicht bei einem Freispruch, weil konkrete Feststellungen zum Tatgeschehen und die Darstellung von Widersprüchen fehlen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat der Tatrichter darzulegen, welchen Sachverhalt er als festgestellt erachtet, bevor er begründet, weshalb die für eine Verurteilung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen wurden (vgl. § 267 Abs. 5 StPO).

2

Die Urteilsgründe müssen bei der Erwähnung von Widersprüchen konkret benennen, welche Widersprüche vorliegen und ob sie den Aussagekern oder nur unwesentliche Randaspekte betreffen, damit eine prüfbare Beweiswürdigung möglich ist.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen oder sind Widersprüche und deren Bedeutung nicht hinreichend dargelegt, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

4

Ist die Begründungspflicht verletzt und kann der Rechtsfehler nicht nachgeholt werden, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 26. Januar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 354/95 vom 27. September 1995

in der Strafsache gegen ████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Miebach, Winkler, Schomburg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. Januar 1995 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an.

Das angefochtene Urteil wird den Anforderungen an die Begründungspflicht bei einem freisprechenden Urteil nicht gerecht. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen zunächst darlegen, welchen Sachverhalt er als festgestellt erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung ausführt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht treffen konnte (BGHR StPO § 267 Abs. 5, Freispruch 2, 4).

Ein grundlegender sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils besteht schon darin, dass solche Feststellungen zum Tatgeschehen fehlen. Das Landgericht gibt nach der Darstellung des Anklagevorwurfs lediglich die Einlassungen des Angeklagten und die Aussagen von Zeugen wieder. Auch die sich anschließende Würdigung der verschiedenen Bekundungen ist nicht so abgefasst, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. So ergibt sich aus UA S. 5, dass die Einlassung des Angeklagten Widersprüche zu seiner Vernehmung bei der türkischen Polizei und zu seinen polizeilichen Angaben am 17. Juni 1991 aufweist, und dass diese ihm vorgehalten worden sind. Welche Widersprüche dies sind, wird aber nicht dargelegt. Entsprechendes gilt für die Widersprüche zwischen der Aussage des Geschädigten in der Hauptverhandlung und bei der türkischen Polizei. Hierzu wird lediglich mitgeteilt, dass sie nach der Erklärung des Geschädigten auf Verständigungsschwierigkeiten beruhen müssten (UA S. [REDACTED]). Ausführungen dazu, um welche Widersprüche es sich handelt und ob sie den Aussagekern oder ein für die Glaubhaftigkeit der Aussage unbedeutendes Randgeschehen betreffen, fehlen.

KutzerMiebachSchomburg
ZschockeltWinkler
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