Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen vermeintlicher fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung abgelehnt; Revision unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 354/95
Datum
27.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der anwaltlich vertretene Nebenkläger beantragte Wiedereinsetzung, da er sich auf eine angeblich falsche Rechtsmittelbelehrung (zwei Wochen Frist) verlassen habe und die Revision verspätet eingelegt habe. Das BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet, weil der Vortrag des Nebenklägers durch dienstliche Äußerungen im Aktenbestand widerlegt werde. Die Revision wird als unzulässig verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist setzt ein glaubhaftes und nicht durch dienstliche Aufzeichnungen oder Äußerungen entkräftetes Vorbringen über eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung oder sonstigen unverschuldeten Hinderungsgrund voraus.

2

Behauptungen über eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung können durch dienstliche Äußerungen der Verhandlungsbeteiligten im Aktenbestand widerlegt werden; in diesem Fall ist die Wiedereinsetzung zu versagen.

3

Ohne Gewährung der Wiedereinsetzung bleibt eine verspätet eingelegte Revision unzulässig und kann vom Gericht verworfen werden.

4

Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, können dem Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels und die dem Gegenseite dadurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 26. Januar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 354/95 vom 27. September 1995 in der Strafsache gegen Andreas [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1995 gemäß **§§ 46, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers vom 25. April 1995, gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. Januar 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Die Revision des Nebenklägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der anwaltlich beratene und als Nebenkläger zugelassene Beschwerdeführer hat bereits vor dem Landgericht vorgetragen, ihm sei in der Hauptverhandlung eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt worden, die Frist zur Einlegung einer Revision betrage zwei Wochen. Er habe sich auf die Belehrung verlassen und daher erst am 7. Februar 1995 Revision eingelegt. Der hierauf gestützte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Der Vortrag des Beschwerdeführers ist durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer (Bd. II Bl. 369 d. A.) sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (Bd. II Bl. 371 d. A.) widerlegt.

KutzerMiebachSchomburg
ZschockeltWinkler
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