Revision aufgehoben: Notwehr bei provoziertem Angriff – Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 354/93
- Datum
- 01.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei schuldhafter Hervorrufung eines Angriffs ist das Notwehrrecht des Täters eingeschränkt; er darf lebensgefährliche Verteidigungsmittel nur einsetzen, wenn er zuvor alle zumutbaren Ausweich- und Schonungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Ob eine derartige Einschränkung greift, hängt von tatrichterlichen Feststellungen ab; es ist zu klären, ob der Angegriffene tatsächlich dem Angriff ausweichen oder durch weniger gefährliche Mittel abwehren konnte.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Verteidigung ist zu ermitteln, ob ein Angriff durch einen Stich in eine weniger gefährdete Körperstelle beendet werden konnte, bevor lebensgefährliche Mittel eingesetzt wurden.
Überschreitet der Angegriffene aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der (eingeschränkten) Notwehr, kommt die Anwendung von § 33 StGB als rechtfertigender oder mildernder Umstand in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 15. Februar 1993
Rubrum
BESCHLUSS
vom 1. September 1993 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████, geboren am ███ ██, Houcine, geboren 1967 in ███ █████ (Tunesien), wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, der Nebenklägerin und des Beschwerdeführers am 1. September 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 15. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an.
Das Landgericht hat angenommen, dass der dem Tatopfer vom Angeklagten zugefügte tödliche Messerstich trotz einer an sich gegebenen Notwehrlage nicht nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt gewesen sei, weil der Angeklagte den Angriff auf sich „leichtfertig“ hervorgerufen habe und deshalb in der Ausübung des Notwehrrechts eingeschränkt gewesen sei. Diese Beurteilung findet in den bisher getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage.
Zwar trifft es zu, dass ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit nicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st. Rspr., vgl. u. a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9). Daran hat sich der Angeklagte jedoch zunächst gehalten. Seinen Angriff mit dem Messer, der durch vorausgegangene eigene Tätlichkeiten des späteren Tatopfers veranlasst worden war, hatte er abgebrochen und war geflohen. Dabei wurde er von seinem „vor Wut brüllenden“, an Körperkräften überlegenen Gegner, der ihn „verprügeln“ wollte, verfolgt. Erst nachdem er ebenso wie sein Verfolger zu Fall gekommen und wieder aufgestanden war, hielt er nach wenigen Schritten inne und ging diesem entgegen. Die auf diese Situation bezogene Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte hätte weiterhin fliehen müssen und u. a. deshalb, weil er dies nicht getan habe, sei ihm die Berufung auf Notwehr zu versagen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Bisher ist nämlich offen, weshalb der Angeklagte die Flucht abgebrochen hat. Die Notwehreinschränkung in solchen Fällen hängt aber davon ab, dass der Täter dem Angriff ausweichen kann oder dass er durch ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen kann. Ist das nicht möglich, so ist ihm selbst bei verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in dem auch sonst zulässigen Rahmen grundsätzlich ge-
stattet (vgl. BGHR StGB § 32 II Verteidigung 3, 4 und 9 mit weiteren Nachweisen). Nach Sachlage kommt hier außer bewusst gesuchter Konfrontation auch in Betracht, dass der Angeklagte wegen Nachlassens seiner körperlichen Kräfte nicht weiter fliehen konnte oder dass er das Bemühen, seinem Verfolger zu entkommen, für aussichtslos ansah und sich durch das Innehalten eine günstigere Ausgangslage für seine Verteidigung gegenüber seinem Gegner schaffen wollte. Mit diesen nicht fernliegenden Möglichkeiten hatte sich das Landgericht nachprüfbar befassen müssen. Es hatte nicht ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten davon ausgehen dürfen, dass er zu einer weiteren aussichtsreichen Flucht in der Lage war.
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch, dass die Strafkammer bezogen auf das spätere Handgemenge angenommen hat, der Angeklagte hätte zunächst versuchen müssen, sich des Angreifers durch „andere Mittel“ zu erwehren und hätte dabei „leichteste Körperverletzungen durch Schläge und Tritte“ in Kauf nehmen müssen, bevor er das Messer einsetzte (vgl. dazu BGHR StGB § 32 II Verteidigung 4). Denn angesichts der Vorgeschichte sowie der darin deutlich gewordenen, später sogar noch gesteigerten Aggressivität des dann tödlich Verletzten und angesichts seiner überlegenen Körperkräfte war es schon zweifelhaft, ob es bei bloßen „leichteren“ Verletzungen geblieben wäre und der Angeklagte dann noch die Möglichkeit gehabt hätte, sich erfolgversprechend zu verteidigen. Soweit es den Hinweis auf „andere Mittel“ der Verteidigung angeht, ist nicht zu erkennen, was damit gemeint ist. Nachdem der Verfolger sich durch das sichtbar getragene Messer nicht
hatte abhalten lassen, auf den Angeklagten weiter einzudringen, erschien jedenfalls ein bloßes Drohen damit zur Abwehr nicht ausreichend.
Ungeklärt ist schließlich auch, ob es dem Angeklagten im Handgemenge, in das ihn der Verfolger verwickelte, möglich war, die Tätlichkeiten durch einen Stich in eine minder gefährdete Körperstelle des Angreifers zu beenden, und ob er aus diesem Grunde über das Maß der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 5 mit Nachweisen).
Nach alledem bedarf die Frage der Rechtfertigung durch Notwehr neuer tatrichterlicher Prüfung. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Anwendung des § 33 StGB grundsätzlich auch im Falle einer vom Angegriffenen verschuldeten Notwehrlage in Betracht kommen kann, wenn der Täter die Grenzen der (eingeschränkten) Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (BGHR StGB § 33 Überschreiten 1).
zum Abdruck in BGHSt 39, 186, NJW 1993, 133 bestimmt.
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