Wirksame Revisionsrücknahme durch bevollmächtigte Pflichtverteidigerin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 354/90
- Datum
- 10.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den gerichtlich bestellten Verteidiger ist wirksam, wenn dieser vom Beteiligten nach § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt wurde.
Für die Wirksamkeit der Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; sie bindet den Beteiligten nach Zugang der Rücknahmeerklärung beim zuständigen Gericht.
Sowohl die Rechtsmittelrücknahme als auch die aufgrund der Ermächtigung erklärte Handlung sind grundsätzlich weder widerruflich noch anfechtbar.
Willensmängel des Mandanten führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit einer wirksamen Rücknahme, insbesondere nicht bei bloßem Irrtum über Beweggründe; Ausnahmen kommen bei Drohung oder unrichtiger richterlicher Auskunft in Betracht.
Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten bestritten, ist in der Regel eine feststellende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 354/90 in der Strafsache gegen den Maler und Lackierer Jürgen Horst Robert, geboren am [REDACTED::
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. April 1991 beschlossen:
Das Revisionsverfahren hat durch wirksame Rücknahme der Revision seine Erledigung gefunden.
Die gerichtlich bestellte Verteidigerin des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1990 die von seinem früheren Pflichtverteidiger eingelegte und zugleich begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. März 1990 zurückgenommen. Mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 1990 hat sie anwaltlich versichert, dass der Angeklagte sie ausdrücklich zur Rücknahme der Revision ermächtigt habe. Der Angeklagte hat demgegenüber durch Erklärung zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf – seines Haftorts – am 23. November 1990 beantragt, durch Beschluss festzustellen, dass die durch seine Pflichtverteidigerin erklärte Revisionsrücknahme unwirksam sei. Er macht geltend, dass seine Verteidigerin ihn durch – wie sich nachträglich herausgestellt habe – unzutreffende Rechtsausführungen „überredet“ habe, in die Revisionsrücknahme einzuwilligen.
Das Feststellungsbegehren ist zulässig. Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Januar 1983 – 3 StR 471/82 – und vom 26. Juni 1984 – 1 StR 275/84; OLG Schleswig SchlHA 1972, 161; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 302 Rdn. 72; KMR-Paulus StPO 6. Aufl. § 302 Rdn. 38). Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist eine erneute – unzulässige – Revisionseinlegung in der Erklärung des Angeklagten vom 23. November 1990 nicht zu sehen.
In der Sache kann dem Antrag des Angeklagten dagegen nicht entsprochen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass die Revision ihre Erledigung durch wirksame Rücknahme gefunden hat.
Aus der Erklärung des Angeklagten, er sei „überredet“ worden, der Revisionsrücknahme zuzustimmen, ergibt sich ohne Weiteres, dass er seiner Verteidigerin die nach § 302 Abs. 2 StPO notwendige Ermächtigung, für die eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist (vgl. BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 6; KK-StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 22), erteilt hatte und dass ihre entsprechende anwaltliche Versicherung richtig ist. An diese Ermächtigung ist der Angeklagte aber nach Zugang der Rücknahmeerklärung beim zuständigen Gericht gebunden. Sie ist ebenso wie die Rechtsmittelrücknahme selbst grundsätzlich weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 4). Die Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsmittelrücknahme durch den gerichtlich bestellten Verteidiger, die ihrerseits als verfahrensbeendigende Prozesshandlung den Eintritt der Rechtskraft (in der Regel) unmittelbar herbeiführt. Zwingende Gründe der Rechtssicherheit lassen daher die Berücksichtigung von Willensmängeln – zumal eines Irrtums im Beweggrund – jedenfalls dann nicht zu, wenn sie nicht die Folge einer Drohung oder einer unrichtigen richterlichen Auskunft sind (KK-StPO a.a.O. Rdn. 13 und 15 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Berücksichtigung von Willensmängeln in Betracht kommt, liegt nicht vor.
| Gränderath | Ruß | Rissing-van Saan | |||
| Zschockelt | Blauth |