Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 354/88
- Datum
- 31.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein ausdrücklicher Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam und bindend, wenn er nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung bewusst und freiwillig zu Protokoll erklärt wird.
Zur Aufhebung eines Rechtsmittelverzichts bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Tragweite seiner Erklärung nicht erkannt hat; bloße Angaben über einen Hinweis des Verteidigers genügen nicht ohne weitere Zweifel an der Einsichtsfähigkeit.
Das Fehlen eines Dolmetschers beeinträchtigt die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung nicht, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache kundig ist und keine Verständnisschwierigkeiten vorliegen.
Die Beratung durch Verteidiger und die protokollierte Verzichtserklärung stützen die Bindungswirkung des Verzichts und rechtfertigen die Verwerfung einer nachträglichen Revision als unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 354/88 in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann ██████████ geboren am ███ 1930 in ███ wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat.
Er hat am 14. April 1988 nach Rechtsmittelbelehrung zu Protokoll erklärt: „Ich verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil.“
Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe die Tragweite seiner Erklärung nicht erkannt, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte, gegen den ohne Dolmetscher verhandelt wurde und der seit 1959 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, ist der deutschen Sprache kundig. Er ist gerichtserfahren und
war im Verfahren vor dem Landgericht durch zwei Verteidiger beraten. In seiner Erklärung vom 15.4.1988 hat er ausdrücklich erklärt, den Rechtsmittelverzicht auf „Hinweis“ seines Verteidigers abgegeben zu haben. Bei dieser Sachlage ist der Angeklagte an seinen Rechtsmittelverzicht gebunden.
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