Treffer
BGH Urteil

Revision: Urkundenfälschung tateinheitlich mit Betrug – Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 354/54
Datum
02.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls, Unterschlagung, Urkundenfälschung und mehrerer Betrugsdelikte verurteilt; er legte Revision mit Aufklärungsrüge und allgemeiner Sachrüge ein. Der BGH verworfen die Rügen insoweit unbegründet, stellte aber fest, dass zwei gefälschte Schecks tateinheitlich mit einem fortgesetzten Betrug stehen. Deshalb wurden einschlägige Verurteilungen und der Gesamtstrafenausspruch teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urkundenfälschung, die der Täuschung zur Aufrechterhaltung oder Erlangung von Kredit dient, kann tateinheitlich mit dem zugrunde liegenden Betrug sein, wenn sie denselben Tatentschluss verfolgt und in denselben Täuschungszusammenhang eingebettet ist.

2

Zur Begründung einer Betrugsverurteilung genügt, dass aus den Feststellungen hervorgeht, der Täter habe durch systematische Verkäufe unter Einkaufspreis Vermögensvorteile für den eigenen Lebensunterhalt erlangt; eine zahlenmäßig genaue Feststellung des erlangten Vorteils ist nicht erforderlich.

3

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) erfordert nicht zwingend die Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn die vorhandenen Urteilsfeststellungen den Tatbestand und Vorsatz ausreichend klären.

4

Die Einlösung eines nicht zum Eigentum übergebenen (Blanko-)Schecks und die Einverleibung seines wirtschaftlichen Werts in das Vermögen des Einlösenden kann den Tatbestand der Unterschlagung erfüllen, wenn keine Berechtigung zur Verfügung bestand.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 18. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut S██ aus ███, dort geboren am ██ ████, wegen Diebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Dezember 1953 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung statt in drei Fällen nur in zwei Fällen verurteilt ist und ████ ██ im Falle Spar- und Darlehenskasse ██████ wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen nach § 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade sowie mit Urkundenfälschung verurteilt wird.

Das Urteil wird a) im ██████████████ im Falle Spar- und Darlehenskasse ██ im Falle Urkundenfälschung durch ███████████ zweier Schecks, b) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls, wegen Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen eines Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen weiterer vier Betrugsfälle sowie wegen eines versuchten Betruges, sämtlich begangen in Tateinheit mit Vergehen nach § 6 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 und nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision erhebt eine Aufklärungsrüge und die allgemeine Sachrüge.

1.) Im Falle des Betruges zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse ██████ glaubt die Revision einen Widerspruch in den tatrichterlichen Feststellungen und eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen zu müssen. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe den Großhandel mit Lebensmitteln lediglich aufgezogen, um auf diese Weise Barkredit zu erhalten. Er habe gewusst, dass ein derartiges Geschäft ohne eigene Barmittel, d. h. also nur mit Bankkredit, nicht zu halten sei. Er habe seinem vorher entworfenen Plane gemäß die eingekauften Waren unter dem Einkaufspreis verkauft. Das Geld, das er aus diesen Verkäufen unter Einkaufspreis eingenommen habe, habe er zum größten Teil für sich verbraucht, anstatt es an die Spar- und Darlehenskasse abzuführen, die ihm die Geldmittel zum Einkauf zur Verfügung gestellt hatte. Der Angeklagte verschwieg dem Rechner der Spar- und Darlehenskasse, Petri, seine Absicht, die mit den kreditierten Beträgen gekauften Waren unter dem Einkaufspreis zu verkaufen und erweckte in ihm den Eindruck, dass das Geschäft Gewinn bringe und dass aus diesem Gewinn das Schuldkonto SC██ allmählich abgedeckt werden könnte. Ein Widerspruch in diesen Feststellungen ist nicht zu finden. Er läge auch dann nicht vor, wenn es so gewesen wäre, wie die Revision behauptet, dass der Angeklagte mit dem Großhandel erst begonnen hätte, nachdem ████ auf Abdeckung der Schuld von 4.000 DM auf dem Konto SC██ gedrängt hätte.

Die Revision vermisst eine Feststellung des Inhalts, dass aus dem Vermögensschaden der Spar- und Darlehenskasse, der sich auf 24.000 DM beläuft, der Angeklagte für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu ziehen beabsichtigt und tatsächlich gezogen habe. Sie meint, das Landgericht hätte durch Anhörung eines Sachverständigen diese Frage aufklären müssen. Dass dies unterblieben sei, bedeute eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen verfolgte der Angeklagte mit seinen Geschäften nur den Zweck, bares Geld in die Hand zu bekommen. Er hat die Verkaufserlöse zum größten Teil für sich verbraucht. Nach dem Sinne und Zweck des Kreditvertrages hätte er sie in erster Linie dafür verwenden müssen, um die zum Einkauf verwendeten Beträge zurückzuzahlen. Schon dies wire allerdings nicht in vollem Umfange möglich gewesen, weil er fortlaufend unter seinem Einkaufspreis verkaufte. Dazu war er gezwungen, weil er sonst überhaupt keine Ware hätte absetzen können. Dem Zusammenhang der Feststellungen ist zu entnehmen, dass er auf diese Weise sich die Mittel für den eigenen Lebensunterhalt verschafft hat. Eine zahlenmäßig ins einzelne gehende Feststellung der so verbrauchten Beträge war nicht erforderlich, um den Schuldspruch wegen Betruges zu begründen. Die Ausführungen des Urteils ergeben, dass das Landgericht bei der Strafzumessung nicht die Größe des erlangten Vermögensvorteils, sondern die Höhe des angerichteten Schadens berücksichtigt hat. Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken.

2.) Im Falle ████ nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe den Betrag von 650 DM, den er auf den ihm übergebenen Blankoscheck erhalten hat, unterschlagen. Das würde zutreffen, wenn bei der Einlösung des Schecks sein Wille dahin ging, das Geld für ████ zu erwerben. Die Bank wollte es dem ████ überlassen, den es anging. Der Angeklagte hatte dem ████ auch den zum Erwerbe des Eigentums erforderlichen Besitz, sei es durch vorweggenommenes Besitzkonstitut, sei es durch ein Insichgeschäft, verschafft (RGSt 54, 185). Bei dieser Sachgestaltung wäre ████ Eigentümer des Geldes in dem Augenblick geworden, in dem die Bank es dem Angeklagten übergab. Das Geld befand sich im Alleingewahrsam des Angeklagten. Er hätte deshalb durch den Verbrauch des ihm nicht gehörigen Geldes Unterschlagung begangen.

Nun ist dem Sachverhalt jedoch nicht mit völliger Gewissheit zu entnehmen, ob der Angeklagte bei der Einlösung des Schecks das Geld zunächst für ████ erwerben wollte oder ob er vielmehr schon bei der Einlösung des Schecks den Willen gehabt hat, das Geld für sich zu verwenden. Sollte das Letzte der Fall gewesen sein, so könnte das Geld mit der Einlösung des Schecks in sein Eigentum gelangt sein. Bei solcher Gestaltung des Sachverhalts hätte der Angeklagte aber bereits den Scheck unterschlagen. Der Scheck ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass er ihm von ████ nicht zu Eigentum übergeben worden ist. Er hatte ihn erhalten, damit er die Schuld Damms an die Firma Baustoff- ██ bezahlte. Ersichtlich war er nicht ermächtigt, im eigenen Interesse darüber zu verfügen. Der Scheck befand sich auch in seinem alleinigen Gewahrsam. Der Umstand, dass es ein Blankoscheck war und dass der Angeklagte ihn erst durch Einsetzen der Schecksumme verkehrsfähig machen musste, ist für die Frage der Unterschlagung ohne Bedeutung. Indem er den von ihm ausgefüllten Scheck bei der Bank einlöste, hatte er dessen wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleibt und damit den Scheck unterschlagen.

Die Verurteilung wegen Unterschlagung begegnet also keinen rechtlichen Bedenken.

3.) Der Angeklagte hat sich bei Verübung der Betrügereien in den Fällen Spar- und Darlehenskasse ████, ███ EC, ███ und Firma KC (███) als Dr. jur. und Rechtsanwalt ausgegeben. Das Landgericht hat deshalb in allen diesen Fällen je ein Vergehen nach § 6 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 und nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939, begangen jeweils in Tateinheit mit dem Betrug, im Falle KC mit dem versuchten Betrug, angenommen. Die Vorschrift in § 6 Abs. 1 a des Gesetzes vom 1. Juli 1937, nach der die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ strafbar war, ist durch Art. 8 Nr. 6 des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 aufgehoben worden, war also zur Zeit der Aburteilung nicht mehr in Kraft. An ihrer Stelle ist eine gleichlautende Vorschrift unter § 132a Abs. 1 Nr. 1 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Da deren Strafdrohung der Strafdrohung der aufgehobenen Bestimmung entspricht, war gemäß § 2 Abs. 1 StGB die aufgehobene Bestimmung anzuwenden.

Die naheliegende Frage, ob die Vergehen nach § 6 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade nicht jeweils im Fortsetzungszusammenhang stehen, hat das Landgericht nicht erörtert. Indessen ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Wenn zwei fortgesetzte Vergehen vorlägen, so würden dadurch die vier Betrugsfälle und der versuchte Betrug nicht zur Tateinheit verbunden werden, sondern ihren Charakter als selbständige Handlungen bewahren (BGHSt 1, 67 und 2, 246). Dass das Landgericht die für diese fünf Taten verwirkten Einzelstrafen geringer bemessen hätte, wenn es angenommen hätte, dass diese fünf Delikte mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und einem fortgesetzten Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in Tateinheit standen, ist nach Lage der Dinge auszuschließen.

4.) Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass der Angeklagte sich durch Ausstellung der beiden Schecks mit der Unterschrift „Zuckerwaren-SC██“ und deren Übergabe an PC der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Rechtsirrig ist es jedoch, dass es die Urkundenfälschung gegenüber dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse als eine selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB angesehen hat. Der Angeklagte hat die Schecks PC übergeben, um diesen „listigen Mahner“, der ihn an manchen Tagen mehreremals aufsuchte und auf Abdeckung der ständig wachsenden Schuld drängte, zu beschwichtigen. Es ist ihm nach den Urteilsfeststellungen durch die Hingabe der beiden Schecks auch gelungen, ████ zu bewegen, ihm den Kredit zu belassen und keine Beitreibungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Angeklagte hat demnach auch durch die Hingabe der gefälschten Schecks ███ getäuscht, um weiterhin den Kredit von der Spar- und Darlehenskasse zu erhalten, und hat dies zunächst auch erreicht. Die Urkundenfälschung trifft deshalb tateinheitlich mit dem fortgesetzten Betrug zusammen. Der Schuldspruch kann in diesem Punkt vom Revisionsgericht richtig gestellt werden. Jedoch muss der Strafausspruch, soweit er diese Urkundenfälschung und den fortgesetzten Betrug betrifft, aufgehoben werden. Das nötigt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruches.

5.) Im Übrigen ist gegen den Schuld- und den Strafausspruch aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

JustizangestellterKoenigerMartin
GlanzmannBuschMaaß
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