Revision: Umqualifikation von Begünstigung in Beihilfe zur Hehlerei; Aufhebung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 354/52
- Datum
- 30.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begünstigung (§ 257 StGB) setzt voraus, dass die Hilfeleistung erst nach Vollendung der Haupttat erfolgt; eine in der Teilnahmehandlung liegende Beistandsleistung ist keine Begünstigung.
Wer eine Vollmacht erteilt hat und nachträglich Kenntnis von der rechtswidrigen Erwerbsweise des Bevollmächtigten erlangt, ist verpflichtet, die Vollmacht zu widerrufen; das Unterlassen des Widerrufs, soweit es die weitere Hehlerei fördert, stellt Beihilfe zur Hehlerei dar.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch rechtlich umqualifizieren, sofern die Änderung auf den festgestellten Tatsachen beruht und die Verteidigungsrechte durch die fehlende Belehrung über die abweichende Rechtsfolge nicht in entscheidender Weise betroffen sind (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Die Anordnung eines Berufsverbots als Teil des Strafausmaßes erfordert eine konkrete und nachvollziehbare Würdigung der einschlägigen Vorstrafen sowie des maßgeblichen Zeitpunkts (z. B. Entlassungszeitpunkt); pauschale Erwägungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser z. Zt. Rohproduktenhändler Günther ██████, ██ aus ███, geboren ███ 1928 in ████, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ in der Verhandlung, ██████████████████ ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Januar 1952 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen fortgesetzter Begünstigung, sondern wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt wird, 2.) im Strafaussprach wegen fortgesetzter Begünstigung und im Gesamtstrafaussprach einschließlich der Anordnung des Berufsverbots aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Begünstigung, wegen Hehlerei, wegen gemeinschaftlichen Einstiegediebstahls, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen Vergehens nach den §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich wurde ihm die Ausübung des Berufs eines selbständigen Altwarenhändlers auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine Revision ist auf die Verurteilung wegen Begünstigung und wegen Hehlerei beschränkt; sie hat teilweise Erfolg.
1.) Keine Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Hehlerei. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
2.) Zur Verurteilung wegen Begünstigung hat die Strafkammer folgenden Sachverhalt festgestellt: Der minderjährige Mitangeklagte Willi S___ war mit den Verhältnissen der Firma █████ vertraut und wusste, dass die dort beschäftigten Arbeiter laufend Buntmetalle stahlen. Im Juni 1951 kaufte S___ täglich den aus dem Werk heimkehrenden Arbeitern die gestohlenen Buntmetalle ab. Um sich eine sichere Absatzmöglichkeit zu schaffen und den im Schrottgroßhandel üblichen Preis zu erzielen, stellte er vorher an den Angeklagten ███ das Ansinnen, in seinem Namen Altmetall an die ██████████████████████ DC___ verkaufen zu dürfen. ███████ war mit diesem Vorschlag einverstanden. Er ging zusammen mit ███████ zur Firma ███ ██ ███ teilte einem leitenden Angestellten mit, dass er dem █████████ Vollmacht erteilt habe, für ihn Altmetall zum Kauf anzubieten. In der folgenden Zeit verkaufte dann S___ laufend das gehehlte Altmetall an die Firma DC___. Diese ließ sich zweimal das Fortbestehen der Vollmacht von ██ ██ bestätigen. Etwa am 15. Juni 1951 widerrief ███ die Vollmacht, erteilte sie aber eine Stunde später von neuem. Die Strafkammer hat zwar nicht nachweisen können, dass █████████ schon bei Erteilung der Vollmacht gewusst hat, auf welche Weise ███████ Altmetall erwerben wollte. Er hat dies jedoch sehr ████ erfahren, trotzdem aber die Vollmacht weiterbestehen lassen.
Hiernach hat sich der Angeklagte nicht der Begünstigung, sondern der Beihilfe zur Hehlerei schuldig gemacht.
Rechtlich zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, die Vollmacht sofort zu widerrufen, nachdem er die strafbare Tätigkeit des ██████ erkannt hatte, und dass er sich, indem er die Vollmacht fortbestehen ließ, genauso strafbar gemacht hat, wie wenn er sie im Zeitpunkt dieser Erkenntnis erteilt hätte. Denn der Angeklagte hat durch die vorausgegangene Erteilung der Vollmacht die Gefahr strafbarer Betätigung des S___ erhöht. Daraus ergab sich nach allgemein anerkannten Grundsätzen seine Rechtspflicht, die Vollmacht zu widerrufen, um weitere strafbare Handlungen des S___, soweit es in seiner Macht lag, zu verhindern. Dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer zunächst gutgläubig war, ist unerheblich (vgl. RGSt 70, 225). Er ist allerdings für den Teil der hehlerischen Betätigung des S___, der bei Eintritt der Bösgläubigkeit bereits abgeschlossen war, nicht verantwortlich.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unterliegt es keinem Zweifel, dass der Angeklagte durch das Fortbestehenlassen der Vollmacht nicht nur den Absatz des Buntmetalls bei der Firma ████, sondern bereits den weiteren Ankauf von Diebesgut durch S___ gefördert hat, indem dieser durch das Bewusstsein der leichten Absatzmöglichkeit in seiner hehlerischen Tätigkeit (durch Ansichbringen) bestärkt wurde. Hierin liegt, was die Strafkammer offensichtlich übersehen hat, eine Beihilfe zur Hehlerei. Allerdings könnte dieser Fehler, weil der Angeklagte durch die Nichtverurteilung nach den §§ 259, 49 StGB nicht beschwert wäre, der Revision im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen, wenn außer der Beihilfe zur Hehlerei auch Begünstigung in rechtlichem oder sachlichem Zusammentreffen vorläge. Das ist jedoch nicht der Fall. An sich ist es rechtlich möglich, dass ein Teilnehmer der Vortat einen anderen Mittäter später begünstigt (RGSt 63, 373). Nicht aber kann die Begünstigung in der Teilnahmehandlung selbst gefunden werden, weil die Beistandsleistung nur dann Begünstigung nach § 257 StGB ist, wenn sie dem Täter erst nach der Verübung des Verbrechens oder Vergehens gewährt wird (RGSt 58, 13).
Nun hat allerdings die ████████ auch den Absatz des Diebesgutes bei der Firma ███ gefördert. Das kann jedoch die rechtliche Beurteilung nicht ändern. Das strafbare Verhalten des Angeklagten erschöpft sich in dem Unterlassen des Widerrufs der Vollmacht und liegt als solches vor der Straftat des S___. Eine solche Beistandsleistung kann nicht dadurch zu einer Begünstigung werden, dass sich der mit ihr bezweckte Erfolg (ganz oder teilweise) erst nach Vollendung der Vortat auswirkt. Auch ein tateinheitliches Zusammentreffen mit Begünstigung scheidet aus diesem Grunde aus. Die Tat des Angeklagten ist nur Beihilfe zur Hehlerei.
4.) Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte ist zwar nicht auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Beihilfe zur Hehlerei hingewiesen worden. Da es sich jedoch lediglich um eine andere rechtliche Beurteilung handelt, die den festgestellten Sachverhalt ganz unberührt lässt, ist nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte nach einem solchen Hinweis anders hätte verteidigen können.
5.) Dagegen müssen der Strafaussprach wegen Begünstigung und der Gesamtstrafaussprach aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die unrichtige rechtliche Beurteilung die Höhe der Strafe beeinflusst hat. Die Aufhebung der Gesamtstrafe erstreckt sich auf das Berufsverbot. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass die bisherige Würdigung diese Maßregel nicht rechtfertigt. Die Strafkammer hat lediglich ausgeführt, dass der Angeklagte drei der abgeurteilten Straftaten unter Missbrauch seines Gewerbes und unter grober Verletzung seiner Berufspflichten begangen habe und dass der Schutz der Allgemeinheit die höchstzulässige Dauer des Berufsverbots notwendig mache. Dieser allgemeine Hinweis ohne nähere Erörterung der einschlägigen Vorstrafen wird der einschneidenden Wirkung der Maßregel und ihrer schwerwiegenden Bedeutung für den Betroffenen nicht gerecht. Diese Erörterung ist notwendig, damit das Revisionsgericht die richtige Rechtsanwendung nachprüfen kann. Möglicherweise hat die Strafkammer auch übersehen, dass bei der Entscheidung nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (RGSt 74, 55). Deshalb muss erörtert werden, ob nicht bereits die Verhängung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten lässt, dass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Auch hierfür kann die Höhe der bisherigen Strafen von Bedeutung sein.
| Busch | Krauss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |