Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Unzucht zwischen Männern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 353/53
Datum
17.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Unzucht mit einem 17-Jährigen verurteilt; seine Revision war erfolglos. Die Verfahrensrüge blieb unbeachtlich, weil keine Tatsachen zur Begründung angegeben wurden. Das BGH hielt aufgrund des Verhaltens und der Entwicklungsstufe des Jugendlichen dessen schließliche Einwilligung bzw. Bereitschaft zur Hervorrufung geschlechtlicher Empfindungen für gegeben. Die Sachrüge ergab keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn der Rügeführer nicht die Tatsachen darlegt, aus denen der behauptete Verfahrensmangel bestehen soll.

2

Für die Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften über Unzucht mit Jugendlichen (vgl. §§ 175, 175a StGB) ist erforderlich, dass der Jugendliche sowohl die äußere Tatseite als auch eine innere Beteiligung aufweist; es genügt, dass er durch sein Verhalten bereit ist, geschlechtliche Empfindungen bei sich oder beim Täter hervorzurufen.

3

Anfänglicher Widerstand eines Jugendlichen schließt nicht zwingend die Annahme innerer Zustimmung aus; das Gericht kann bei Beachtung von Alter und geschlechtlicher Entwicklung aus späterem Nachgeben die innere Zustimmung inferieren.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn aus den Urteilsfeststellungen kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler hervorgeht und die vorgebrachten Sachrügen dies nicht substantiiert darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Willi ████ aus ███, geboren am ███ ██ ██ in ██, wegen Unzucht zwischen Männern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Februar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht zwischen Männern zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu keinem Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Tatsachen nicht angegeben sind, die den Mangel enthalten sollen.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Die Revision macht geltend, der 17-jährige Günter ███ ████ habe eindeutig zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit gewesen sei, mit dem Angeklagten Unzucht zu treiben oder sich von ihm dazu missbrauchen zu lassen. Er habe dem Angeklagten schließlich nur gehorcht, weil er keinen anderen Ausweg gewusst habe. Dieses Gehorchen schließe die innere Anteilnahme des Jugendlichen am Tun des Angeklagten aus. Voraussetzung für die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB sei aber, dass der Jugendliche den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und nach der inneren Tatseite erfülle. Er müsse entweder eigene geschlechtliche Empfindungen haben oder diese bewusst bei dem erwachsenen Täter hervorrufen wollen.

Diese Ausführungen lehnen sich an das vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 7. Dezember 1951 erlassene Urteil (BGHSt 2, 40) an. Dort ist ausgesprochen, es genüge, dass der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich selbst oder bei dem Verführer bewusst herbeiführen will. Auf die deswegen bestehenden Bedenken braucht indes hier nicht eingegangen zu werden, weil selbst bei Zugrundelegung der in der erwähnten Entscheidung vertretenen Ansicht der Angeklagte nicht durchdringen kann. Der Inhalt dieser Entscheidung ist von der Revision missverstanden worden. Sie besagt nicht, dass der Jugendliche aus Wollust handeln muss.

Aus den Urteilsfeststellungen ist ersichtlich, dass Landgrebe sich dem mehrmals geäußerten Ansinnen des Angeklagten gegenüber längere Zeit hindurch unzugänglich gezeigt hat. Der Junge hat dem Zureden des Angeklagten zunächst nicht nur keine Folge geleistet, sondern sich gegen die Handgreiflichkeiten des Angeklagten gewehrt. Aber schließlich hat er dessen Dringen doch nachgegeben und an dessen Geschlechtsteil seinen Anweisungen entsprechend Onanierbewegungen vorgenommen.

Demnach hat der Jugendliche sich nach anfänglichem Widerstreben bestimmen lassen, die Unzuchtshandlungen, zu denen er nicht gezwungen war, auszuführen. Bei seinem Alter und seiner eigenen geschlechtlichen Entwicklung konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, dass er schließlich mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden und bereit war, bei ihm durch Reiben an seinem Glied geschlechtliche Empfindungen hervorzurufen. Anders kann das Verhalten des Landgrebe nicht verstanden werden. Dass dieser sich der Bedeutung seines Tuns auch bewusst war, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.

RotbergKoenigerBaldus
KraussBusch
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