Revision verworfen; Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen (versuchter Mord)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 352/97
- Datum
- 30.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung kann verworfen werden, wenn die Kostenauferlegung durch die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils getragen wird.
Nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO binden die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils das Beschwerdegericht bei der Prüfung von Kostenfragen.
Behauptungen über die mangelnde Leistungsfähigkeit zur Abwehr von Kosten sind substantiiert vorzubringen; bloße Behauptungen, die nicht durch Feststellungen oder konkrete Nachweise gestützt sind, rechtfertigen die Abweisung der Rüge.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 7. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 352/97 vom 30. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 1 auf dessen Antrag am 30. Juli 1997 gemäß § 464 Abs. 3 StPO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in diesem Urteil wird verworfen.
In Anbetracht der getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte sich seit Januar 1997 mit einem Imbissstand selbstständig gemacht hat, Bruttoeinnahmen von ca. 1.300 DM erzielt und daneben noch Überbrückungsbeihilfe von 850 DM erhält, ist die Auferlegung der Kosten nicht zu beanstanden, zumal die Behauptung in der Rechtsmittelbegründung, der Angeklagte habe wegen der Kosten seines Betriebs kein Einkommen, weder in den Feststellungen des Ersturteils, die nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO das Beschwerdegericht binden, eine Stütze findet, noch ausreichend substantiiert ist.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |