Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen (versuchter Mord)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 352/97
Datum
30.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen versuchten Mordes und wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird ebenfalls verworfen. Die erstinstanzlichen Feststellungen zu Einkommen binden das Beschwerdegericht und die Behauptung mangelnder Leistungsfähigkeit ist nicht substantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung kann verworfen werden, wenn die Kostenauferlegung durch die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils getragen wird.

3

Nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO binden die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils das Beschwerdegericht bei der Prüfung von Kostenfragen.

4

Behauptungen über die mangelnde Leistungsfähigkeit zur Abwehr von Kosten sind substantiiert vorzubringen; bloße Behauptungen, die nicht durch Feststellungen oder konkrete Nachweise gestützt sind, rechtfertigen die Abweisung der Rüge.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 7. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 352/97 vom 30. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 1 auf dessen Antrag am 30. Juli 1997 gemäß § 464 Abs. 3 StPO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in diesem Urteil wird verworfen.

In Anbetracht der getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte sich seit Januar 1997 mit einem Imbissstand selbstständig gemacht hat, Bruttoeinnahmen von ca. 1.300 DM erzielt und daneben noch Überbrückungsbeihilfe von 850 DM erhält, ist die Auferlegung der Kosten nicht zu beanstanden, zumal die Behauptung in der Rechtsmittelbegründung, der Angeklagte habe wegen der Kosten seines Betriebs kein Einkommen, weder in den Feststellungen des Ersturteils, die nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO das Beschwerdegericht binden, eine Stütze findet, noch ausreichend substantiiert ist.

Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Rissing-van SaanKutzerWinkler
ZschockeltMiebach
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