Revision verworfen: Strafausspruch trotz fehlender Wirkstofffeststellungen nicht zu beanstanden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 351/88
- Datum
- 23.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung der Tatbestandsqualität "nicht geringe Menge" i.S.v. § 30 Abs. 1 BtMG sind konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt und Reinheitsgrad der gehandelten Betäubungsmittel erforderlich.
Die Anwendung von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG erfordert zur Bestimmung des Schuld- und Strafumfangs konkrete (mindestens orientierende) Feststellungen zum Wirkstoffgehalt.
Die erhöhte Strafdrohung wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG gilt unabhängig vom Umfang und der Art der Geschäftsführung; Qualität und Reinheit sind lediglich ein von mehreren Strafzumessungsgründen.
Bei der Strafzumessung sind nur jene Tatsachen ausdrücklich festzustellen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend sind; eine erschöpfende Aufzählung aller möglichen Strafzumessungsgründe ist nicht erforderlich (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3. Mai 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Mamodou K. ███ aus █████, geboren 1960 in Ja██ (Gandia), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus [REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch der Strafausspruch nicht zu beanstanden. Zwar hat das Landgericht keine konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der vom Angeklagten gehandelten Betäubungsmittel – Heroin und Haschisch – getroffen. Dies ist hier jedoch kein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.
Feststellungen zur Qualität (Reinheitsgrad) der gehandelten Betäubungsmittel sind unentbehrlich im Rahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Denn von der Wirkstoffmenge hängt es im Einzelnen ab, ob das Tatbestandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ erfüllt und damit ein Verbrechenstatbestand gegeben ist (vgl. BGHSt 32, 162; 33, 8). Auch soweit die Strafe § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG entnommen wird, bedarf es zur Bestimmung des Schuldumfangs konkreter (Mindest-)Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel (BGHR, BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1). Im Rahmen der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist indes die gewerbsmäßige Begehungsweise unabhängig von Umfang und Art der tatsächlichen Geschäftsführung unter die erhöhte Strafdrohung gestellt (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 1985, § 29, Rdn. 589). Der Qualität und Reinheit der gehandelten Betäubungsmittel kommt insoweit nur die Bedeutung eines von mehreren Strafzumessungsgründen zu. Diese brauchen aber nicht erschöpfend aufgezählt zu werden, sondern nur soweit sie für die Strafzumessung bestimmend sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil.
| Ruf | Kutzer | Harms | |||
| Krauth | Detter |