Revision wegen fehlerhafter Anwendung der Beweisregel (§259 StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 351/53
- Datum
- 15.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweisregel des § 259 StGB begründet eine Vermutung für das Wissen des Täters um den strafbaren Vorerwerb und setzt damit direkten Vorsatz voraus; sie ist mit der Annahme bloß bedingten Vorsatzes unvereinbar.
Für die Anwendung der Beweisregel sind von außen wirksame Umstände erforderlich, die dem Täter zur Tatzeit aufdrängten; eigenes Verhalten des Täters oder erst nachträglich eingetretene Umstände sind hierfür grundsätzlich nicht verwertbar.
Bei wiederholten Ankäufen hat der Tatrichter die einzelnen Erwerbe zeitlich zu prüfen, weil später entstandene Verdachtsmomente nicht ohne Weiteres frühere Ankäufe präjudizieren dürfen; andernfalls bleibt der Umfang der Schuld unklar.
Die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns (inneres Merkmal) kann aus objektiv erkennbaren Indizien abgeleitet werden; das Streben nach Fortsetzung der Geschäftsverbindung kann als überzeugendes Anzeichen für gewerbsmäßige Absicht dienen.
Die Beweisregel des § 259 StGB kann auch gegenüber Gehilfen zur Anwendung kommen, sofern die Umstände einen Schluss auf deren Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb erlauben.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 3. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ██████████████████ ███████, geb. █, geboren am ██ in Br[REDACTED], 2.) den █████████████ █████ ██, geboren am ██ in K[REDACTED],
wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 3. März 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Revision der Angeklagten ███
1.) Der Vorsatz der Hehlerei ist nicht bedenkenfrei festgestellt, weil der Tatrichter den Sinn der Beweisregel des § 259 StGB verkannt hat. Die Strafkammer stellt zunächst verschiedene Umstände fest, die der Angeklagten den Schluss aufdrängen mussten, dass die Metalle durch strafbare Handlungen erlangt waren, nämlich der Verkauf zu später Abendstunde, die Menge des angebotenen Altmetalls und die Häufigkeit der Angebote. An sich sind solche Umstände geeignet, die Anwendung der Beweisregel zu rechtfertigen. Die weiteren Ausführungen des Urteils lassen es aber zweifelhaft erscheinen, ob diese Umstände für sich allein der Strafkammer für die Feststellung des Vorsatzes ausgereicht haben. Das Urteil fährt nämlich fort, aus dem eigenen Verhalten der Angeklagten ergebe sich, dass sie zum mindesten mit einem strafbaren Vorerwerb gerechnet habe. Sie habe weder die zahlreichen Ankäufe im Metallbuch eingetragen noch sich die Kennkarte der Verkäuferin zeigen lassen. Bei dieser Erwägung wird übersehen, dass die Annahme eines bedingten Vorsatzes mit der Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB schlechthin unvereinbar ist. Denn diese Beweisregel begründet eine Vermutung für das Wissen des Täters um den strafbaren Vorerwerb, also eine Vermutung für direkten Vorsatz. Mit den Erfordernissen des bedingten Vorsatzes hat die Beweisregel nichts zu tun, so dass ihre Anwendung neben der Feststellung bedingten Vorsatzes in sich widersprüchlich ist. Sollte die Strafkammer entgegen dem Wortlaut des Urteils keinen bedingten Vorsatz angenommen, sondern das eigene Verhalten der Angeklagten als weiteren Umstand für die Anwendung der Beweisregel gewertet haben, so wäre auch das fehlerhaft. Denn das Gesetz setzt „Umstände“ voraus, die von außen die Überzeugung des Täters bestimmen sollen; scheiden seine eigenen Handlungen als Grundlage der Beweisregel ohne weiteres aus. Ebenso unverwertbar sind die Umstände, die erst nach der Tat liegen, weil sie die Überzeugung des Täters zur Zeit der Begehung nicht beeinflusst haben können (vgl. die grundlegende, alle wesentlichen Gesichtspunkte zusammenfassende Entscheidung RGSt 55, 204).
Da dem Urteil weder die Feststellung entnommen werden kann, dass die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, noch klar ersichtlich ist, ob der Strafkammer die für die Anwendung der Beweisregel verwertbaren Umstände zur Feststellung des direkten Vorsatzes ausgereicht hätten, kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.
Die innere Tatseite bedarf erneuter Prüfung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Revision ohne Grund vorträgt, die äußere Beschaffenheit des Altmetalls habe keinen Schluss auf die strafbare Herkunft zugelassen, weil das Altmetall bei einem anderen Altmetallhändler gestohlen worden sei. Die Strafkammer hat das nicht übersehen und deshalb die äußere Beschaffenheit des Altmetalls nicht für die Anwendung der Beweisregel herangezogen. Dass die unverdächtige Beschaffenheit sonstige Verdachtsgründe nicht ausräumen kann, ist selbstverständlich. Dasselbe gilt von der Tatsache, dass die Angeklagte in anderen Fällen der Kriminalpolizei verdächtige Angebote gemeldet hat. Ein solcher Umstand kann zwar geeignet sein, die aus der Beweisregel folgende Vermutung zu widerlegen. Hierüber hat aber der Tatrichter zu entscheiden.
Dagegen bestehen auch insofern durchgreifende Bedenken gegen die Anwendung der Beweisregel in allen Fällen, als ein für die Strafkammer wesentlicher Umstand, nämlich die Häufigkeit der Angebote, nicht von vornherein feststand, den ersten Ankäufen also noch nicht für die Feststellung der inneren Tatseite in Betracht kam. Da die Strafkammer eine gesonderte Prüfung der einzelnen Ankäufe nach ihrer zeitlichen Reihenfolge unterlassen hat, lässt das Urteil nicht erkennen, ob der Strafkammer die übrigen verdächtigen Umstände bei den ersten Ankäufen zur Anwendung der Beweisregel schon genügt hätten. Dadurch wird, obwohl eine fortgesetzte Straftat angenommen wurde, zum mindesten der Umfang des Schuldspruchs in Zweifel gestellt. Auch insoweit bedarf also die Schuldfrage erneuter Prüfung.
2.) Zum Tatbestand gewerbsmäßigen Handelns sei für den Fall, dass die Strafkammer wiederum zur Feststellung des hehlerischen Vorsatzes kommen sollte, auf folgendes hingewiesen:
Die Ausführungen der Revision zu dieser Frage sind verfehlt. Da es sich um ein Merkmal der inneren Tatseite handelt, konnte die Strafkammer ihre Überzeugung nur aus äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen gewinnen. Daraus, dass die Angeklagte erkannt hat, es sollte ihr laufend gestohlenes Altmetall gebracht werden, hat die Strafkammer geschlossen, die Angeklagte habe auch den Willen gehabt, die Ankäufe laufend fortzusetzen und sich dadurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Dabei war für die Strafkammer besonders entscheidend, dass die Angeklagte bei einem der Ankäufe die Verkäuferin gefragt hat, ob sie morgen wiederkomme. Dagegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Die Revision bemüht sich vergebens darzutun, dass die Folgerung der Strafkammer nach der Erfahrung des täglichen Lebens nicht zwingend sei, weil die Angeklagte mit der Frage auch bezweckt haben könne, sich einen neuen Kunden zu erhalten. Es kommt darauf nicht an. Denn es ist gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters, aus den äußeren Umständen diejenige Folgerung von mehreren an sich möglichen zu ziehen, die nach seiner Überzeugung der Wahrheit entspricht. Gegen die Verwertung der Frage als Beweisanzeichen könnten allenfalls dann Bedenken bestehen, wenn die Frage schon beim ersten oder einem der ersten Ankäufe gestellt worden ist, als die Angeklagte möglicherweise noch keine Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb hatte (vgl. oben I, 1.).
Die Strafkammer konnte nämlich nicht feststellen, bei welchem Ankauf die Angeklagte die Verkäuferin gefragt hat, ob sie morgen wiederkomme. Diese Unklarheit berührt aber den Beweiswert der Frage an sich nicht. Selbst wenn sie schon zu Beginn der Ankäufe gestellt wurde, als die Angeklagte den strafbaren Vorerwerb noch nicht erkannt hat, bleibt sie ein mögliches Beweisanzeichen für die Absicht gewerbsmäßigen Handelns. Denn jedenfalls kann die Frage zeigen, dass es der Angeklagten darauf ankam, die Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin aufrechtzuerhalten. Wenn sie dann alsbald bei einem späteren Ankauf den strafbaren Vorerwerb erkannte, worauf sich ihr für die früheren Ankäufe zum mindesten die entsprechende Vermutung aufdrängte, sie aber dann gleichwohl die Geschäftsverbindung aufrechterhielt und weiterhin gestohlenes Altmetall ankaufte, so kann sich auch daraus die Absicht gewerbsmäßigen Handelns ergeben. Jedenfalls war die Strafkammer aus Rechtsgründen nicht gehindert, auch bei einer solchen Sachlage die Absicht gewerbsmäßigen Handelns anzunehmen.
3.) Zur Straffrage wird das Landgericht gegebenenfalls die Neufassung des § 260 StGB gemäß Art. 2 Nr. 40 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) zu berücksichtigen haben.
4.) Gegen die Verurteilung nach den §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen bestehen an sich keine Bedenken. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum vorsätzliches Handeln der Angeklagten festgestellt und zutreffend angenommen, dass das Vergehen der unterlassenen Buchführung eine selbständige Straftat gegenüber der Hehlerei ist. Es wird jedoch zu beachten sein, dass die Schuldform auch im Urteilsspruch anzugeben ist.
II. Revision des Angeklagten ███
1.) Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.
Das Urteil beschränkt sich zur inneren Tatseite auf den für die Annahme der Schuld unzureichenden Satz, der Angeklagte habe bei den häufigen, jeweils in später Abendstunde vorgenommenen Käufen erkennen müssen, dass die Metalle durch strafbare Handlung erworben waren. Es ist zwar wahrscheinlich, dass die Strafkammer den Schuldspruch auf die Beweisregel des § 259 StGB stützen wollte. Das ist aber nicht deutlich gesagt; nach dem Wortlaut des Urteils lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer in Wirklichkeit nur eine grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten feststellen konnte. Die Frage mag aber dahingestellt bleiben. Da die Strafkammer auch hier auf die Häufigkeit der Ankäufe abgestellt hat, bleibt zum mindesten der Umfang der Schuld zweifelhaft. Bei dem Angeklagten ███ ist dieses Bedenken um so gewichtiger, als er ohnehin nur bei einem Teil der Ankäufe mitgewirkt hat. Die unzureichenden Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
2.) Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass gegen die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB auf den Gehilfen an sich keine Bedenken bestehen. Das hat der Senat für den Fall, dass der Gehilfe die gestohlene Sache für den Haupttäter ankauft, bereits entschieden (vgl. BGHSt 2, 146). Ob dies unabhängig von der Art des Tatbeitrags stets zu gelten habe, blieb in dieser Entscheidung zwar offen; es bestehen jedoch nach ihrer Begründung keine Bedenken, die Beweisregel auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden.
3.) Die Strafkammer hat gemäß § 27b StGB auf eine Geldstrafe erkannt; § 259 StGB droht an sich nur Gefängnisstrafe an. Infolgedessen hätte auf die verwirkte Gefängnisstrafe unter Umwandlung in eine Geldstrafe erkannt werden müssen. In der neuen Hauptverhandlung wird das gegebenenfalls zu beachten sein. § 358 Abs. 2 StPO steht einer solchen Berichtigung nicht entgegen.
| Krauss | Busch | Maaß | |||
| Koeniger | Baldus |