Revision: Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 3/51
- Datum
- 27.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vernehmung einer Zeugin in ihrer Wohnung durch ein hierfür beauftragtes Mitglied des Gerichts in Anwesenheit aller an der Urteilsfindung Beteiligten gilt als Vernehmung in der Hauptverhandlung und ist nicht als 'kommissarische' Vernehmung zu beanstanden.
Ob eine Zeugin an Gerichtsstelle hätte erscheinen müssen, entschieden die zuständigen Richter nach ihrem Ermessen; ein Verteidigerverzicht auf eine Rückweisung an die Gerichtsstelle schließt spätere Erfolgsrügen insoweit aus.
Entfällt nachträglich die Ermächtigung zur Anwendung einer Besatzungsnorm (z.B. Kontrollratsgesetz Nr.10), so fällt die auf dieser Grundlage erfolgte Verurteilung weg; die wegen dieser Grundlage ergangene Strafbemessung ist aufzuheben.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch berichtigen; ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung durch Anwendung einer nicht mehr zulässigen Rechtsgrundlage beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Melkermeister, jetzigen Beifahrer Hans P. aus █, geboren am ██ 1913 in ███, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Henneka Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 18. September ███████
1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,
2.) im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1.) Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, die Zeugin ████████, auf deren Bekundungen sich die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts im Wesentlichen stützten, sei „kommissarisch“ vernommen worden, weil sie ein privatarztliches Attest eingereicht habe, in welchem die Unmöglichkeit ihrer Vernehmung vor dem Prozessgericht bescheinigt gewesen sei. In Wahrheit sei die Zeugin durchaus in der Lage gewesen, vor dem Prozessgericht zu erscheinen. Das habe sich bei ihrer Vernehmung in der Wohnung eindrucksvoll ergeben. Die Voraussetzungen für eine kommissarische Vernehmung hätten mithin nicht vorgelegen.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Zeugin ist nicht „kommissarisch“, sondern durch ein hiermit beauftragtes Mitglied des Schwurgerichts, vielmehr vor dem Schwurgericht, das sich zu diesem Zwecke in ihre Wohnung begeben hatte, in Anwesenheit aller zur Urteilsfindung berufenen Personen, der Staatsanwaltschaft, eines Urkundsbeamten, des Verteidigers, des Angeklagten und einer Sachverständigen, also in der Hauptverhandlung vernommen worden. Der behauptete Verfahrensverstoß liegt demnach gar nicht vor. Auf die Frage, ob die Zeugin gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, an Gerichtsstelle zu erscheinen, kommt es deshalb nicht an. Die Entscheidung hierüber oblag dem richterlichen Ermessen. Im Übrigen ergibt die Niederschrift über die Hauptverhandlung, dass der Verteidiger die Vernehmung der Zeugin in deren Wohnung dem Gericht anheim gestellt hat, also damit einverstanden gewesen ist.
2.) Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich eines schweren Landfriedensbruches nach § 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht habe, begegnet angesichts der getroffenen tatsächlichen Feststellungen keinerlei Bedenken.
Dagegen muss die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen eines mit dem schweren Landfriedensbruch tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechens gegen die Menschlichkeit führen. Nachdem in der Britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABL AllMilReg. 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen worden ist, kommt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Wegfall. Die damit erforderlich gewordene Änderung des Schuldspruchs, der als solcher von hier aus richtig gestellt werden konnte, muss zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Da das Schwurgericht der damaligen Rechtslage entsprechend die Strafe dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entnommen hat, ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Strafbemessung von der nicht mehr zulässigen Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 beeinflusst worden ist. Aus diesem Grunde ist die Sache zur Neufestsetzung der für den schweren Landfriedensbruch verwirkten Strafe in die Vorinstanz zurückzuverweisen, und zwar gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkammer des Landgerichts in Duisburg.
| Henneka | Krauss | Scharpenseel | |||
| Busch | Baldus |