Revision verworfen; Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 350/92
- Datum
- 21.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit zwischen einer Drohung und einer zugleich begangenen Haupttat steht einer gesonderten Verurteilung wegen Bedrohung entgegen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Teilaufhebung der Schuldsprüche ist möglich, ohne dass die gesamte Rechtsmittelführung Erfolg hat, wenn der Wegfall einzelner Verurteilungen das Strafmaß nicht zuungunsten des Angeklagten verändert.
Bei der materiellen und revisionsrechtlichen Prüfung ist zu prüfen, ob der Wegfall einer Einzelverurteilung eine strafmildernde Auswirkung hat; fehlt diese, bleibt das Urteil in den übrigen Teilen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 31. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 350/92 vom 21. August 1992 in der Strafsache gegen ███ Bernd Hyronimus wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 21. August 1992
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. März 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Falle der Tat zum Nachteil des Bundesgrenzschutzbeamten Melech die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl., § 241 Rdn. 7 mit § 113 Rdn. 31 und Rechtsprechungsnachweisen).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Nichtanwendung des § 241 StGB auf eine geringere (Einsatz-)Strafe erkannt hätte.
Gründe
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Ruß | Winkler |