Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 350/92
Datum
21.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Krefeld wegen schweren Raubes und weiterer Taten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch die Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen Bedrohung gegenüber einem Bundesgrenzschutzbeamten heraus. Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten wurden nicht festgestellt; eine Strafmilderung ergab sich daraus nicht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit zwischen einer Drohung und einer zugleich begangenen Haupttat steht einer gesonderten Verurteilung wegen Bedrohung entgegen.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Eine Teilaufhebung der Schuldsprüche ist möglich, ohne dass die gesamte Rechtsmittelführung Erfolg hat, wenn der Wegfall einzelner Verurteilungen das Strafmaß nicht zuungunsten des Angeklagten verändert.

4

Bei der materiellen und revisionsrechtlichen Prüfung ist zu prüfen, ob der Wegfall einer Einzelverurteilung eine strafmildernde Auswirkung hat; fehlt diese, bleibt das Urteil in den übrigen Teilen bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 31. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 350/92 vom 21. August 1992 in der Strafsache gegen ███ Bernd Hyronimus wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 21. August 1992

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. März 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Falle der Tat zum Nachteil des Bundesgrenzschutzbeamten Melech die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl., § 241 Rdn. 7 mit § 113 Rdn. 31 und Rechtsprechungsnachweisen).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Nichtanwendung des § 241 StGB auf eine geringere (Einsatz-)Strafe erkannt hätte.

Gründe

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van SaanKutzerBlauth
RußWinkler
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