Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 350/88
Datum
14.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs. Das Landgericht sah ihn als mitwirkenden Prokuristen und Mitgesellschafter, der Bestellungen veranlasste, Kenntnis von der Konkursreife hatte und Einnahmen zur Tilgung persönlicher Bankverbindlichkeiten verwendete. Der BGH verwirft die Revision: Feststellungen zu Mittäterschaft, Tatentschluss und Zahlungsunwilligkeit sind nachvollziehbar; auch die Bildung der Gesamtstrafe ist rechtlich unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass ein Beteiligter über bloßes Wissen hinaus an Planung oder Ausführung teilnimmt und einen gemeinsamen Tatentschluss mit anderen trägt.

2

Liegt ein gemeinsamer Tatplan zugrunde und erfolgen mehrere gleichgerichtete Täuschungshandlungen, kann eine einheitliche fortgesetzte Betrugstat angenommen werden.

3

Die Verwendung von Erlösen aus Weiterverkäufen nicht zur Begleichung von Lieferantenforderungen, sondern zur Rückführung persönlicher Verbindlichkeiten spricht für eine von vornherein bestehende Zahlungsunwilligkeit und begründet vorsätzliches Nichtbezahlen gegenüber dem Lieferanten.

4

Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind § 55 Abs. 1 i.V.m. §§ 53, 54 StGB anzuwenden; das Gericht kann eine frühere Geldstrafe außerhalb der Gesamtstrafenbildung gesondert belassen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), was kein Rechtsfehler ist.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 25. April 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 350/88 in der Strafsache gegen den Kaufmann Günter Wilhelm H. █████ aus ████████, geboren am ████████ 1942 in ███████, wegen fortgesetzten gemeinschaftlich begangenen Betruges.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Harms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ in der Verhandlung, ███████████████████ ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. April 1988 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzten gemeinschaftlich begangenen Betrugs und wegen gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die eine Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Die von der Revision sowie vom Generalbundesanwalt erhobenen Bedenken gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe gegenüber der Firma █████████ einen (fortgesetzten) Betrug begangen, greifen nicht durch.

An der von dem Mitangeklagten █████ am 27. März 1984 aufgegebenen Bestellung von Stahlwaren war der Angeklagte beteiligt. Das ergibt sich aus den Urteilsgründen mit noch ausreichender Sicherheit. Danach war der Mitangeklagte ██ █████████████████, der Beschwerdeführer war Prokurist, beide waren Mitgesellschafter der Firma █████████ GmbH (ZW). Der Beschwerdeführer, der Erfahrungen in der Stahlbranche hatte und Kontakte zu Verkäufern und Kunden eingebracht hatte, verfügte über mehr Einfluss auf die Geschäftsführung als der eingetragene Geschäftsführer █████ (UA S. 8). Zwischen beiden war Arbeitsteilung in der Weise vereinbart worden, dass jeder im Einvernehmen mit dem anderen bestellte; diese Annahme der Strafkammer, von der sie in der rechtlichen Würdigung ausgeht (UA S. 24), findet eine ausreichende Stütze in den bereits dargelegten Funktionen der beiden Angeklagten innerhalb der gemeinschaftlich geführten Gesellschaft, dem Verhältnis der beiden mit Übergewicht des Beschwerdeführers zueinander sowie in der Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Bestellung vom 27. März 1984 wusste und auch deren Zweck, die Weiterlieferung an den Kunden ████, kannte. Gerade für den Geschäftsfreund ███ war der Beschwerdeführer der maßgebliche Verhandlungspartner; █████ verhandelte ..., wenn er mit der ZW zu tun hatte, nahezu ausschließlich mit ██████, nicht mit ██████ (UA S. 14). Wenn die Strafkammer zu der Auffassung gelangt ist, aus dieser Sachlage ergebe sich, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Bestellung vom 27. März 1984 über ein bloßes Wissen von dieser hinausging und die Voraussetzungen eigener – zumindest mittelbarer – Täterschaft erfüllt seien, so erscheint dies nachvollziehbar. Es entspricht auch der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten ██████, die den „äußeren Hergang des Geschehens“ einräumten und sich (nur) darauf beriefen, „sie“ hätten bei den Bestellungen nicht damit gerechnet, dass die Lieferanten mit ihren Forderungen ausfallen könnten (UA S. 20).

Dass die entsprechende Feststellung im Urteil klarer hätte zum Ausdruck kommen können, ändert nichts; es genügt, dass sie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt.

Dass auch die Bestellung vom 11. April 1984 von dem Mitangeklagten ████ im Einvernehmen mit dem an der gesamten Geschäftsabwicklung beteiligten Beschwerdeführer aufgegeben wurde, ergibt sich für die Strafkammer – nachvollziehbar ersichtlich – aus denselben Umständen, zu denen hier zusätzlich hinzutritt, dass beide Angeklagten in Kenntnis der Konkursreife des Unternehmens sich darin einig waren, dass die ZW weitergeführt werden solle und dass sie, die Angeklagten, gemeinsam eine Vereinbarung mit dem Kunden ████████████████████ trafen, wonach dieser gegen sofortige Zahlung weiter beliefert werden sollte (UA S. 15).

Aus der Gemeinsamkeit dieses Vorgehens ergibt sich auch die Mittäterschaft beider Angeklagten an dieser betrügerischen Warenbestellung. Damit wird die einheitliche fortgesetzte Betrugstat des Beschwerdeführers insgesamt zu einer (auch) in Mittäterschaft begangenen Straftat. Allein so ist das Urteil zu verstehen.

Die Angeklagten haben die von ihrem Kunden Zeitler geleisteten Zahlungen nicht dazu verwendet, die Verpflichtungen der ZW gegenüber ihrer Lieferantin, der Firma ███, zu erfüllen. Stattdessen haben sie den Erlös aus dem Weiterverkauf der Ware zur Rückführung der Bankverbindlichkeiten verwendet, für die sie persönlich als Bürgen hafteten. Da die Strafkammer daraus den Schluss auf eine bei ihnen von vornherein bestehende Absicht gezogen hat, die von der Firma ████ bestellte Ware nicht zu bezahlen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen; dieser Schluss liegt unter solchen Umständen vielmehr ausgesprochen nahe.

Die Mittäterschaft im Falle der Warenbestellung bei der Firma ██████████ SA beruhte auf einer dieser Bestellung vorangegangenen konkreten Absprache der beiden Angeklagten (UA S. 18/19). Demgemäß lag ihr auch ein gemeinsamer Tatentschluss zugrunde (UA S. 25). Einer gemeinsamen Bestellung bedurfte es unter diesen Umständen zur Annahme der Mittäterschaft nicht.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. Zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung sind nach § 55 Abs. 1 StGB die §§ 53, 54 StGB anzuwenden. Eine Gesamtstrafe zwischen der früher verhängten Geldstrafe und den jetzt verhängten Einzelfreiheitsstrafen hätte nur durch Erhöhung der verwirkten Freiheitsstrafe gebildet werden können (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Landgericht hat aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Geldstrafe nicht in die Gesamtstrafe einzubeziehen, sondern auf sie gesondert zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Darin liegt kein Rechtsfehler.

RußGribbohmHarms
KrauthKutzer
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