Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mißbrauch zum Beischlaf und Körperverletzung – Tateinheit vs. Tatmehrheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 350/55
Datum
16.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Mißbrauchs zum Beischlaf (§176 Nr.2 StGB) und Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen, wonach Alkoholisierung die Zurechnungsfähigkeit nur einschränkte und nach Eingreifen Dritter die Erregung abgeklungen sei. Eine fehlerhafte Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit beeinflusst das Strafmaß nicht zu seinem Nachteil. Ein Obergutachten war nicht erforderlich; Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkohol- und Erregungszuständen ist eine Tatfrage; sie ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn die Feststellungen rechtsfehlerhaft oder offensichtlich unhaltbar sind.

2

Ändert ein gerichtlich befragter Sachverständiger seine Meinung nach Anhörung der Beweisaufnahme, besteht kein Anspruch auf Hinzuziehung eines weiteren (Ober-)Gutachters, sofern die geänderte Stellungnahme überzeugend begründet ist und die Sachlage nicht ungewöhnlich schwierig erscheint.

3

Die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist nach den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen; eine fehlerhafte Bezeichnung ist nur dann nachteilig, wenn sie das Strafmaß zu Lasten des Angeklagten beeinflusst.

4

Bei Prüfung des rechtlichen Zusammentreffens mehrerer Straftaten ist die bloße ‚natürliche Betrachtung‘ unzureichend; es sind die spezifischen Tatbestandsmerkmale und ihre rechtliche Wertung zugrunde zu legen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 16. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer und Musiker Alexander ███ aus ███, geboren ███ ████ am 1912 in ████, in ██████████████████ wegen Mißbrauchs zum Beischlaf (§ 176 Nr. 2 StGB) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Mai 1955 wird verworfen.

Die seit dem 17. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft wird – soweit sie 3 Monate übersteigt – auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Zum Schuldspruch

a) Hinsichtlich der ersten Mißhandlung der Frau M███ stellt das Landgericht fest: Der Angeklagte war unmittelbar vor dieser Tat erheblich angetrunken; dadurch allein war seine Verantwortlichkeit jedoch nur eingeschränkt (§ 51 Abs. 2 StGB). Der Vorwurf, ein Kindesmörder zu sein, versetzte ihn in diesem Zustand in so starke Erregung, daß die Möglichkeit volliger Zurechnungsunfähigkeit von da ab nicht auszuschließen ist. Daher konnte der Angeklagte insoweit weder wegen gefährlicher Körperverletzung noch wegen einer Rauschtat (§ 330a StGB) verurteilt werden.

b) Der Schuldspruch wegen des nun zeitlich folgenden Mißbrauchs zum Beischlaf in Tateinheit mit Körperverletzung beruht auf der Feststellung, nach dem Eingreifen der Wirtschafterin a) und anderer Beteiligter sei die starke Erregung des Angeklagten fast vollständig abgeklungen. Ein Erregungszustand habe nunmehr nicht mehr vorgelegen. Er habe mit den Frauen das Zimmer der Frau M███ verlassen, sich auch vernünftig und ████████ mit ihnen unterhalten und ehrenwortlich versprochen, Frau ███ jetzt in Ruhe zu lassen. Auch nach Meinung des ärztlichen █████████████████, die der Ansicht der Strafkammer entspricht, habe der verbleibende geringe Rest seiner Erregung keine zusätzliche Verringerung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt.

Diese Feststellungen beanstandet die Revision ohne Erfolg. Sie macht geltend, die Erregung des Angeklagten müsse unterdrückt angedauert haben, wie daraus hervorgehe, daß er trotz seines Versprechens alsbald wieder bei Frau M███ eindrang und sie weiter mißhandelte. Mindestens aber ergebe die dann aufgetretene geschlechtliche Erregung, die das Urteil feststellt, in Verbindung mit dem Alkoholzustand wiederum die vollige Unverantwortlichkeit des Angeklagten.

Dabei übersieht die Revision, daß die Strafkammer diesen Sachablauf untersucht und in unangreifbarer Weise, wenn auch ohne ausführliche Begründung, beurteilt hat. Allerdings hat der Angeklagte die Frau M███, nachdem Frau a) weggegangen war, weiter mißhandelt. Ob aber die Erregung, die ihn dabei beherrschte, doch so erheblich war, daß sie zusammen mit dem Alkoholgenuß seine Verantwortlichkeit wiederum oder noch immer ausschloß, ist Tatfrage und ohne ersichtlichen Rechtsirrtum verneint worden. Dasselbe gilt auch für die dann einsetzende geschlechtliche Erregung, eine häufige Folge unvernünftigen Alkoholgenusses. Im ganzen genommen zeigt das Urteil, daß die Strafkammer die für den Schuldspruch insoweit wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte richtig erkannt und treffend angewandt hat.

c) Die Tatbestände des Mißbrauchs zum Beischlaf und der Körperverletzung sind jedoch in Tatmehrheit, nicht in Tateinheit verletzt. Der Angeklagte hat die Frau a) zunächst mißhandelt. Daß er sie bei Ausübung des Beischlafs während ihrer Besinnungs- und Willenlosigkeit noch weiter im Sinne des § 223 StGB mißhandelte, ergeben die Feststellungen nicht. Es liegt keine Handlung gemäß § 73 StGB festgestellt, die zugleich Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung und des Verbrechens gegen § 176 Nr. 2 StGB erfüllt. Die „natürliche Betrachtung“ des Vorgangs, auf die sich das Landgericht beruft, ist in einem Falle wie dem vorliegenden zur Ermittlung des rechtlichen Zusammentreffens mehrerer Straftaten ungeeignet, weil sie den rechtlichen Voraussetzungen der Tateinheit und Tatmehrheit nicht gerecht werden kann. Der Rechtsverstoß beschwert jedoch den Angeklagten nicht, der allein Revision eingelegt hat.

II. Zum Strafausspruch

Soweit die Revision den Strafausspruch beanstandet und die Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO durch Nichteinholung eines Obergutachtens erhebt, ist sie offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich der Verfahrensrüge genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Der Umstand allein, daß ein Sachverständiger seine Meinung in der Hauptverhandlung noch nach Anhörung der Beweisaufnahme ändert, zwingt das Gericht jedenfalls dann nicht zur Anhörung eines weiteren Gutachters, wenn der Sachverständige seine neue Meinung überzeugend begründet und die Sachlage nicht ungewöhnlich schwierig ist.

Die irrige Annahme von Tateinheit statt von Tatmehrheit kann den Strafausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.

JaguschKoenigerMaas
GlanzmannDr. Wiefels
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