Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht; Zurückverweisung in Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 349/54
- Datum
- 16.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten eines Angeklagten durch eine psychische Störung erklärbar sein kann, verpflichtet dies das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO, zur Klärung ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Handlungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild typischerweise Rückschlüsse auf wollüstiges Verhalten zulassen, bedürfen besonderer Beweiswürdigung; bloße Spekulationen über unwillkürliche nervöse Reaktionen ersetzen erforderliche fachärztliche Abklärung nicht.
Verletzt ein Urteil die aufklärungs- und beweisrechtlichen Pflichten des Gerichts derart, dass die Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Sache an eine andere zuständige Instanz zur erneuten Verhandlung zu verweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 24. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lehrer Adam K. aus ██ i./Odw., geboren ██ ██ ██ in ██, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Dr. Koeniger Bundesrichter
Busch Bundesrichter
Prof. Dr. Martin Bundesrichter
Dr. Wiefels Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, ████ bei der Verkündung Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von der Anklage freigesprochen worden, in neun, teilweise in sich fortgesetzten Fällen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht und Betreuung anvertraute Mädchen unter 21 Jahren zur Unzucht missbraucht und in Tateinheit hiermit in einigen dieser Fälle mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73, 74 StGB).
Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte zwar jedenfalls, soweit er die Mädchen unter der Hose am Oberschenkel oder Geschlechtsteil berührt habe, den äußeren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB erfüllt habe. Hinsichtlich der übrigen Berührungen der Mädchen durch den Angeklagten lässt das Landgericht diese Frage offen. Es ist jedoch der Ansicht, dass es sogar bei den erstgenannten Handlungen des Angeklagten zweifelhaft sei, ob sie in wollüstiger Absicht begangen worden seien. Die Strafkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte diese Handlungen unbewusst infolge seiner hochgradigen Neurosität vorgenommen, aber nicht in der Absicht gehandelt habe, sich oder die Mädchen geschlechtlich zu erregen. Es könnten „in der Übereifrigkeit und der Ekstase der Lehrtätigkeit vorgenommene ungezogene Intimitäten sein, die bei der Besonderheit des Unterrichts und der Besonderheit der Persönlichkeit des Angeklagten eine nervöse Reaktion darstellten“.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts (rechtsfehlerhafte Nichtanwendung der §§ 174, 176 StGB unter Verletzung der Denkgesetze).
Schon die Verfahrensrüge muss Erfolg haben. Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn das Gericht die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951 = LM Nr. 1 zu § 244 Abs. 2 StPO).
Ein derartiger Fall liegt hier vor. Bei einem Teil der vom Landgericht festgestellten Berührungen der Kinder durch den Angeklagten handelt es sich dem äußeren Anschein nach um selbstständig vorgenommene Handlungen, bei denen er nicht nur flüchtig unter die Röcke der Kinder gegriffen, sondern durch deren Hosenbein die nackten Oberschenkel, den Unterleib oder den Geschlechtsteil der Kinder berührt hat. Solche Handlungen können ihrer Art nach schwerlich als mehr oder weniger zufällig und ungewollt angesehen werden. In derartigen Fällen wird vielmehr nach der Lebenserfahrung in aller Regel der Rückschluss auf ein wollüstiges Handeln des Täters geboten sein.
Wenn das Landgericht hier auf Grund der hochgradigen Nervosität des Angeklagten den ungewöhnlichen Schluss ziehen wollte, dass seine Handlungen eine ungewollte nervöse Reaktion gewesen seien, so musste sich ihm die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Angeklagten aufdrängen. Durch ein derartiges Gutachten allein konnte die Frage zuverlässig geklärt werden, welche Bedeutung der Nervosität des Angeklagten vom medizinischen Standpunkt aus zukam. Es hatte weiter durch das Gutachten aufgeklärt werden müssen, ob so überaus weitgehende Schlussfolgerungen, wie sie das Landgericht aus der Nervosität des Angeklagten gezogen hat, überhaupt möglich und bei diesem Angeklagten zutreffend sind.
Unter diesen Umständen hat das Landgericht durch die Nichteinholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens die ihm nach § 244 Abs. 2 obliegende Aufklarungspflicht verletzt.
Da auf diesem Mangel das Urteil beruhen kann, muss es aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf das Vorbringen der Revision zur Sachrüge bedurfte.
Der Senat hat es für sachdienlich gehalten, von der in § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Busch | Koeniger | Dr. Wiefels | |||
| Glanzmann | Martin |