Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen unterlassener Zeugenvernehmung (§ 244 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 349/51
Datum
16.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen eines Sittlichkeitsverbrechens (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft reichte Revision wegen Verfahrensmängeln ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht eine naheliegende Zeugin nicht vernommen hat (§ 244 Abs. 2 StPO); ein vom Angeklagten stammender Brief durfte als Vorhalt in die Verhandlung eingeführt werden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in die Verhandlung eingeführtes Schriftstück kann durch Vorhalt zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden; eine vollständige Verlesung oder gesonderte Protokollierung ist hierfür nicht stets erforderlich.

2

Die fehlende Unterschrift des Vorsitzenden unter der Sitzungsniederschrift stellt keinen unabwendbaren Verfahrensmangel dar, da die Unterschrift nachgeholt werden kann.

3

Unterlässt das Gericht die Vernehmung einer naheliegenden Zeugin, obwohl aus dem vorliegenden Rechtshilfsvorbringen hervorgeht, dass deren Vernehmung in Betracht kam, liegt eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO vor.

4

Eine Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist nicht ausgeschlossen und kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Unterlassung der Beweiserhebung das Urteilsergebnis beeinflusst haben könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 2. März 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bieker Manfred ██ aus ████, geboren am ██████ 1931, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Freuss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist von der Anklage wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB freigesprochen worden. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Durchdringend ist zunächst die Rüge, das Landgericht habe unzulässigerweise ein Beweismittel verwertet, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Der Brief, den der Angeklagte am 25. April 1950 an Margarete ███ ███████████ gerichtet hat, ist zwar nicht in der Sitzungsniederschrift verlesen worden. Aber das war nicht erforderlich. Er konnte durch Vorhalt in die Verhandlung eingeführt und zum Gegenstand gemacht werden. Dieser Vorhalt bedurfte keiner Dokumentation im Protokoll. Gegen die Sachlichkeit ist nichts einzuwenden. Die fehlende Unterschrift des Vorsitzenden konnte jederzeit nachgeholt werden.

Dagegen greift die weitere Rüge durch, das Landgericht hätte die Regina ████ als Zeugin vernehmen müssen, weil die Staatsanwaltschaft keinen darauf gerichteten Beweisantrag gestellt habe. Aber dem Gericht lag der vom Angeklagten unter dem 30. Juni 1950 an die Staatsanwaltschaft gerichtete Brief vor, in dem er davon spricht, er habe nach vier bis sieben Monaten von der Regina ███ das Alter ihrer Schwester erfahren. In Anbetracht dessen konnte die Ausdehnung der Beweiserhebung auf die Vernehmung der Regina ███ in Betracht kommen. Deren Unterlassung stellt eine Verletzung nach § 244 Abs. 2 StPO dar.

Der Verfahrensmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeschlossen. Es kann sein, dass der Tatrichter im Falle der Vernehmung der Regina ███ zu einem anderen Ergebnis in der Beurteilung der Schuld des Angeklagten gelangt wäre. Das angefochtene Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden. Die Bindung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Bundesrichter Freuss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch

Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus
Aufhebung des Freispruchs wegen unterlassener Zeugenvernehmung (§ 244 Abs. 2 StPO) — Themis