Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen fehlender Einzelstrafenfestsetzung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 348/90
- Datum
- 22.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer KG führt eine Schädigung des Gesamthandsvermögens im Sinne des § 266 StGB nur dann zu einem vermögensrechtlichen Nachteil einzelner Gesellschafter, wenn und soweit deren eigenes Vermögen hiervon berührt ist; deren Einverständnis schließt Untreue aus, soweit sie selbst betroffen sind.
Eine GmbH kann auch dann durch Vermögensschädigung betroffen sein, wenn sie überschuldet ist oder ihr Stammkapital verbraucht ist; relevante Anknüpfungspunkte sind Liquditätsgefährdung und Haftungsrisiken der GmbH als Komplementärin.
Unterbleibt im Urteil die Bestimmung der für einen Tatabschnitt zu verhängenden Einzelstrafe, ist dies ein Nichtigkeitsgrund, der die Aufhebung dieses Teils des Urteils und, sofern eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann, die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erfordert.
Bei der Bemessung der Einzelstrafe wegen Untreue ist entscheidend, wie sich die Tat konkret auf die Vermögenslage des geschädigten Rechtsträgers ausgewirkt hat; der dem KG entzogene Betrag entspricht nicht ohne Weiteres dem der GmbH zugefügten Schaden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 27. November 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 3 StR 348/90 Beschluss in der Strafsache gegen den Müllermeister Reinold E. aus ████████, geboren am ████ in ████ (heute [REDACTED]) ████ wegen Betruges u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. November 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, im Fall C II der Urteilsgründe (Untreue), soweit a) dort die Festsetzung der Einzelstrafe unterblieben ist; im Ausspruch über die Gesamtstrafe. b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen (C I, III, IV und VII der Urteilsgründe), versuchten Betruges (C VIII der Urteilsgründe), Untreue (C II der Urteilsgründe) und Subventionsbetruges in zwei Fällen (C V und VI der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die es durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren im Fall C IV gebildet hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Verfahrens und des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Näher auszuführen ist nur folgendes:
1. Im Fall C II hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht der Untreue zum Nachteil der B__ GmbH als Komplementärin der B__ GmbH & Co. KG (und insofern der Untreue zum Nachteil der KG) schuldig gesprochen, nicht auch der Untreue zum Nachteil anderer Gesellschafter. Denn nach den Feststellungen war der Angeklagte als einziger Kommanditist allein mit Einlagen an der KG beteiligt, als er die insgesamt 13,25 Millionen DM der KG entzog und sie großenteils auf ein Privatkonto in der Schweiz transferierte. Bei einer KG kann die Schädigung des Gesamthandsvermögens zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil nur führen, wenn und soweit sie zugleich das Vermögen der einzelnen Gesellschafter berührt; deren Einverständnis schließt die Annahme von Untreue aus, soweit sie selbst betroffen sind (BGHZ 100, 190, 192 f., 197; BGH NStZ 1987, 279). Hinsichtlich der GmbH steht der Verurteilung des Angeklagten allerdings nicht entgegen, dass er als geschäftsführender Alleingesellschafter gehandelt hat (vgl. BGHSt 34, 379, 384; 35, 333, 337). Nach Anlass, Art und Umfang der Entnahmen, die zum Zusammenbruch der Gesellschaften führten, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Vermögensnachteil der GmbH in deren Liquiditätsgefährdung und Haftung als Komplementärin gesehen hat (BGH aaO). Eine GmbH kann rechtlich selbst dann noch geschädigt werden, wenn sie überschuldet und das Stammkapital schon verbraucht ist (BGHZ 100, 190, 198; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 21).
2. Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, welche Einzelstrafe das Landgericht für den Fall C II festgesetzt hat. Die Bestimmung muss nachgeholt werden. Die Unterlassung führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, auf die gegen den Angeklagten erkannt worden ist. Es lässt sich nicht ausschließen, dass dieser Ausspruch von dem Mangel des Urteils beeinflusst ist.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Für die Bemessung der Einzelstrafe im Fall C II kann erheblich sein, wie sich die Tat auf die Vermögenslage der GmbH ausgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1987, 279). Der ihr zugefügte Schaden ist nicht identisch mit den der KG entzogenen 13,25 Millionen DM. Nach den bisher getroffenen Feststellungen war die GmbH weder mit Einlagen an der KG noch an deren Gewinn beteiligt. Sie erhielt als Komplementärin lediglich eine „Haftungsvergütung“ von 5 % p. a. ihres Stammkapitals von 20.000 DM. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob sie Vermögen hatte, mit dem sie als Komplementärin über ihr Stammkapital hinaus für Schulden der KG haftete. Bei der geringen Höhe ihres Stammkapitals bot sie als Komplementärin den Gläubigern der KG ersichtlich wenig Sicherheit für hohe Forderungen, wie sie hier in Rede stehen. Bei der Angabe UA S. 72, der Angeklagte habe der GmbH Gelder in Millionenhöhe entzogen und noch entziehen wollen, handelt es sich nach dem übrigen Urteilsinhalt um ein Versehen. Gemeint ist auch dort ersichtlich die KG, der das Betriebsgrundstück gehörte.
Ruß Gribbohm Kutzer Frau Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan befindet sich in Erholungsurlaub und ist am Unterschreiben verhindert.
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