BGH: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen mangelhafter Würdigung des 'minder schweren Falls' (§177 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 347/97
- Datum
- 23.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen.
Alkoholbedingt eingeschränkte Steuerungsfähigkeit kann, allein oder in Verbindung mit weiteren Strafmilderungsgründen, zur Annahme eines minder schweren Falls führen.
Revisionsrechtliche Sachrügen im Strafausspruch führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn die erstinstanzliche Begründung die gebotene Gesamtbetrachtung nicht erkennen lässt.
Bei der Strafzumessung sind einschlägige Vorstrafen und ihr innerer kriminologischer Zusammenhang zur aktuellen Tat zu prüfen; sie können die Bewertung eines minder schweren Falls beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 20. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 347/97 vom 23. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. März 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Juni 1997 hierzu ausgeführt:
*"Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Rahmen der die für die gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten lediglich darauf abgestellt, dass die von diesem *‘angewendete Gewalt nicht erheblich war’* und in dessen *‘Täterpersönlichkeit keine Besonderheiten ersichtlich (seien), welche die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen würden’* (UA S. 7).
Sodann hat die Strafkammer geprüft, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sein könnte. Dies lässt befürchten, dass die Strafkammer nicht bedacht hat, dass die von ihr angenommene alkoholbedingt eingeschränkte Steuerungsfähigkeit – allein oder zusammen mit anderen Strafmilderungsgründen – zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB führen kann."
Da das Landgericht Veranlassung gesehen hat, das Vorliegen eines minder schweren Falles, der nach den Gesamtumständen des Falles nicht gerade nahe liegt, zu prüfen, vermag der Senat nicht völlig auszuschließen, dass es bei einer umfassenden Beurteilung unter Einschluss des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Die neu entscheidende Strafkammer wird jedoch Gelegenheit haben, in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung einzubeziehen, dass zwischen den Vorstrafen des Angeklagten und der abgeurteilten Tat durch das Einschleichen in fremde Wohnungen, das auch hier mit dem Versuch, sich zu Unrecht zu bereichern, durchaus ein innerer kriminologischer Zusammenhang gegeben ist und dass der Angeklagte mit der versuchten Wegnahme (§ 249 Abs. 1, sowie dem anschließenden Einsperren (§ 239 StGB) § 23 StGB) zusätzliches Unrecht begangen hat.
| Zschockelt | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |