Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Erhebung von Verfahrensrügen trotz formgerecht begründeter Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 347/92
Datum
23.09.1992
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gewährte der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, damit Verfahrensrügen erhoben werden können. Streitpunkt war, ob Wiedereinsetzung trotz bereits formgerecht begründeter Revision möglich ist. Der BGH bejaht dies in einem Ausnahmefall und verweist auf frühere Rechtsprechung. Die Wiedereinsetzung erfolgte auf Antrag und auf Kosten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch zum Zwecke der Erhebung von Verfahrensrügen gewährt werden, obwohl die Revision bereits formgerecht begründet ist, wenn ein Ausnahmefall vorliegt.

2

Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in solchen Ausnahmefällen wird durch die ständige Rechtsprechung des BGH getragen.

3

Die Gewährung der Wiedereinsetzung erfolgt auf Antrag; die hiermit verbundenen Kosten können dem Antragsteller auferlegt werden.

4

Die formgerechte Begründung der Revision schließt die Gewährung von Wiedereinsetzung zur Geltendmachung ergänzender Verfahrensrügen nicht generell aus, sondern bedarf einer gesonderten Ausnahmewürdigung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 347/92

vom 23. September 1992

in der Strafsache

gegen

██

Harry Willi Ego

geboren am █

wegen Landesverrats u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **23. September 1992

Tenor

Dem Angeklagten ███████ wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten ████████████████ in den vorigen Stand für die ████████ der von seinem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ██ ███ im Schriftsatz vom 15. April 1992 gegen das ███ ██████ des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. November 1991 geltend gemachten Verfahrensrügen Wiedereinsetzung gewährt.

Es liegt ein Ausnahmefall vor, in dem trotz bereits formgerecht begründeter Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Anbringung von Verfahrensrügen zu gewähren ist (vgl. BGHSt 14, 17 mit weiteren Nachweisen).

§ 44 Rdn. 330 ff.; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., Rissing-van Saan, Zschockelt, RuB, Winkler, Blauth.

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