Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen Zäsurwirkung des Strafbefehls

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 346/99
Datum
03.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Gesamtstrafe des Landgerichts auf, weil die Kammer die Zäsurwirkung eines zuvor ergangenen Strafbefehls verkannt hatte. Die Angeklagte war wegen mehrerer Einfuhren von Betäubungsmitteln verurteilt worden; die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe war mit dem vorangegangenen Strafbefehl unvereinbar. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtskräftiger Strafbefehl entfaltet Zäsurwirkung; Taten, die nach Erlass des Strafbefehls begangen werden, können nicht nachträglich mit der Geldstrafe des Strafbefehls zu einer neuen Gesamtstrafe verbunden werden.

2

Die bewusste Nichteinbeziehung einer Geldstrafe in ein späteres Urteil (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) hebt die Zäsurwirkung eines früheren Strafbefehls nicht auf.

3

Stellt das Revisionsgericht eine fehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung fest, kann es den Teil des Urteils, der die Gesamtstrafe betrifft, aufheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Gesamtstrafe zurückverweisen.

4

Bei Zurückverweisung können von dem Rechtsfehler unberührte tatrichterliche Feststellungen bestehen bleiben; es bedarf lediglich einer korrekten rechtlichen Neubewertung der Gesamtstrafenbildung.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 3. Mai 1999

Rubrum

Beschluss

vom 3. November 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Mai 1999, soweit es die Angeklagte betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat nur zum Strafausspruch in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, weist das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht lediglich insofern einen die Angeklagte beschwerenden Fehler auf, als die Strafkammer die Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Moers vom 6. Mai 1997 verkannt und deswegen zu Unrecht aus den (in Wahrheit mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 6. Mai 1997 gesamtstrafenfähigen) Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Moers vom 30. November 1998 (Tatzeit: 10. April 1997) zusammen mit den jetzt verhängten vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet hat. Selbst wenn die Annahme des Landgerichts zuträfe, das Amtsgericht Moers habe in dem Urteil vom 30. November 1998 bewusst von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und von der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 6. Mai 1997 abgesehen, hatte das nicht zur Folge, dass die Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 6. Mai 1997 wieder entfallen wäre (vgl. BGH NJW 1998, 3725, 3726 = NStZ 1999, 182, 183; BGH, Beschl. vom 5. Januar 1999 – 3 StR 562/98). Da die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten nach Erlass des Strafbefehls vom 6. Mai 1997 begangen worden sind, kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung weder mit der Geldstrafe des Strafbefehls noch mit den Einzelstrafen des Urteils vom 30. November 1998 in Betracht. Der Senat ist jedoch dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht gefolgt, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (drei Jahre und neun Monate abzüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil vom 30. November 1998) zu erkennen, weil dies im Ergebnis dazu geführt hätte, dass die Beschwerdeführerin durch das Revisionsgericht milder bestraft worden wäre als der Mitangeklagte J., der zwar auch Täter der Einfuhr, aber in den beiden ersten Fällen lediglich Gehilfe des unerlaubten Handeltreibens war.

Der Senat ist nicht gehindert, das Urteil in dem dargelegten Umfang im Beschlussweg aufzuheben und zurückzuverweisen (vgl. zu der zwingend an die Antragstellung des Generalbundesanwalts gebundenen Beschlussverwerfung BGHR StPO § 349 II Antrag 1 und Verwerfung 4).

Daher hat der neue Tatrichter nunmehr aus den rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen der angefochtenen Entscheidung eine neue Gesamtstrafe festzusetzen. Da die der fehlerhaften Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht berührt werden, konnten diese bestehen bleiben.

Kutzer Rissing-van Saan

RIBGH Dr. Blauth ist durch Krankheit gehindert, zu unterschreiben.

Kutzervon Lienen
Pfister
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