Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch bei Menschenhandel geändert, Zuhälterei aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 346/97
- Datum
- 13.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme von Mittäterschaft ist eine Übereinstimmung der tatbeteiligten Personen erforderlich; ein eigenmächtiges Abweichen eines Mittäters vom gemeinsamen Tatplan begründet keine Mittäterschaft des Mitwirkenden.
Das Anwerben und Verbringen einer Person unter 21 Jahren zur Vorbereitung auf die Aufnahme der Prostitution erfüllt § 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB (schwerer Menschenhandel), wobei die tatsächliche Aufnahme der Prostitution zur Vollendung nicht erforderlich ist.
Erweist sich eine strafschärfende Vorschrift als schwerer und die mildere Vorschrift hat keinen eigenständigen Unrechtsgehalt, tritt die mildere materiellrechtlich hinter die schwerere Vorschrift zurück.
Die Zurechnung der Prostitutionsausübung eines Mitbeteiligten setzt konkrete Feststellungen darüber voraus, dass der andere Beteiligte die Entscheidung zur Beschäftigung der Betroffenen weiterhin beeinflusst hat; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 6. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 3 StR 346/97 vom 13. August 1997 in der Strafsache gegen A ███ aus ██████ (Niederlande), geboren am Süleyman C. 1955 in ██ (Türkei), wegen schweren Menschenhandels u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor ████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 6. März 1997 wird a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Menschenhandels in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Menschenhandel und mit Förderung der Prostitution, davon in einem Fall weiterhin in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig ist, b) der Einzelstrafausspruch im zweiten Fall der Urteilsgründe (zum Nachteil Iwona R(___)) sowie der Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Menschenhandel, mit Zuhälterei und mit Förderung der Prostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit dem bereits rechtskräftig verurteilten ██ ███ ███ NO- ███████████████████ ein Bordell betrieben. ███ war Träger der Konzession der Bar, während es die Aufgabe des Angeklagten war, insbesondere in östlichen Ländern junge Frauen zur Ausübung der Prostitution anzuwerben; im Übrigen führten sie den Betrieb gemeinsam und teilten sich den Gewinn hälftig. Bei einer Reise nach Polen Ende August 1994 warb der Angeklagte mit falschen Angaben die damals gerade 18-jährige Alicja ██████████████ an, die in der Folgezeit bis zur behördlichen Schließung des Betriebs am 24./25. Oktober 1994 als Prostituierte eingesetzt wurde. Bei einer weiteren Polenreise im September 1994 warb er wiederum mit falschen Angaben die am ██ 1976 geborene Iwona R(___ an, sorgte jedoch dafür, dass sie zunächst noch nicht der Prostitution nachging, da sie noch keine 18 Jahre alt war. Als der Angeklagte Ende September 1994 bei der nächsten Polenreise an der Grenze festgenommen worden war, veranlasste ███████, dass Iwona R(___ nunmehr ebenfalls als Prostituierte arbeitete. Sie brach jedoch nach zwei Wochen – und damit noch vor ihrem 18. Geburtstag – diese Tätigkeit ab. Das Landgericht hat auch die Prostitutionsausübung von Iwona █████████ dem in Haft befindlichen Angeklagten zugerechnet, weil █████ „sich insoweit im Einvernehmen mit dem Angeklagten wissend“ gehandelt habe.
Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet, da die Mitwirkung eines Richters an früheren Entscheidungen gegen Mitbeteiligte keinen Ablehnungsgrund darstellt (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 24 II Befangenheit 11 m. w. Nachw.).
Die im Übrigen unbegründete Sachrüge führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Zuhalterei hinsichtlich der Geschädigten Iwona ███, da ihre Prostitutionsausübung dem Angeklagten nicht zugerechnet werden kann.
Die Annahme der Strafkammer, der „Einsatz“ von Iwona ███████████ vor ihrem 18. Geburtstag sei im Einvernehmen mit dem damals in Polen in Haft befindlichen Angeklagten erfolgt, wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach hatte der Angeklagte dafür gesorgt, dass diese junge Frau vor Erreichen der Volljährigkeit nicht der Prostitution nachging. Dass er diese Entscheidung ausdrücklich oder stillschweigend, etwa aus der Haft heraus, geändert habe, ist nicht festgestellt (vgl. zur Fortsetzung der Zuhälterei nach Verhaftung BGH NStZ 1982, 379 f.).
Damit fehlt es an einer Übereinstimmung des Angeklagten mit dem unmittelbar handelnden ██████████, somit an einer wesentlichen Grundlage für die Annahme von Mittäterschaft. Die durch das
eigenmächtige Vorgehen des Mittäters erfolgte Abweichung vom gemeinsam gefassten Tatplan, Iwona ██████ erst nach Erreichen der Volljährigkeit „einzusetzen“, ist auch nicht unwesentlich, da das Überschreiten dieser Schutzaltersgrenze (vgl. § 180 Abs. 2 StGB, § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB) für das eingegangene strafrechtliche Risiko eines Bordellbetreibers von erheblicher Bedeutung ist.
Da nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass hierzu noch weitergehende Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch geändert.
Allerdings wirkt sich die Verringerung des Schuldumfangs beim Schuldspruch nur dahin aus, dass im Fall 2 der Urteilsgründe (z. N. Iwona ███████) die Verurteilung wegen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB entfällt. Dagegen ist der Tatbestand des Menschenhandels nach § 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB (Einwirken auf eine Person unter einundzwanzig Jahren) auch hinsichtlich Iwona ███ erfüllt, da der Angeklagte durch deren Anwerben und Verbringen in das von ihm mit ███████ betriebene Bordell zur Vorbereitung auf ihre in wenigen Wochen – nach Vollendung des 18. Lebensjahres – bevorstehende Prostitutionsausübung auf sie eingewirkt hat, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen. Dies genügt für die Vollendung dieses Tatbestandes; die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit ist hierzu nicht erforderlich (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 180b Rdn. 21).
Dagegen tritt die von der Strafkammer weiter angenommene Alternative des § 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB (Einwirken auf eine Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist) in beiden Fällen, zum Nachteil der Alicja R(___), aus Rechtsgründen hinter schwerem Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurück, da sie gegenüber dieser schwereren Strafvorschrift – anders als die dem Jugendschutz dienende Alternative der Nr. 2 des § 180b Abs. 2 – keinen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist (Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 181 Rdn. 18; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 181 Rdn. 17; vgl. auch BGHSt 42, 179, 183 zur ähnlichen Problematik bei § 180b Abs. 1 Satz 2 StGB).
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB hat im zweiten Fall der Urteilsgründe zum Nachteil Iwona █████████████ Bestand. Das Anwerben und Verbringen in das Bordell zur Vorbereitung auf die Prostitutionsausübung stellen gleichzeitig auch Handlungen zur Unterhaltung und Leitung des Bordellbetriebes im Sinne dieser Vorschrift dar.
Zwar würde an sich nur ein Vergehen der Förderung der Prostitution vorliegen, auch soweit sich die Tätigkeit auf mehrere Prostituierte bezieht, doch hat dieses im Höchstmaß mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Delikt nicht die Kraft, die beiden in Tatmehrheit stehenden Verbrechen des schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 2 und 3 Nr. StGB) zum Nachteil der Alicja ███████ █ und der Iwona █████████ einer materiellrechtlichen Tat zu verklammern, so dass beide Verbrechen jeweils für sich mit einem Vergehen der Förderung der Prostitution in Tateinheit stehen.
Die Änderung des Schuldspruchs und auch des Schuldumfangs im zweiten Fall der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Dagegen kann die Einzelstrafe im ersten Fall zum Nachteil der Alicja R(___) aufrechterhalten werden, da der Wegfall nur der ersten Alternative des § 180b Abs. 2 StGB lediglich auf einer anderen rechtlichen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beruht und den Schuldspruch und Schuldumfang insoweit unberührt lässt.
| Kutzer | Miebach | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |