Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Hehlerei und Gewerbsmäßigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 346/92
Datum
07.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Betrugs auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Gericht. Das Landgericht stützte die Feststellungen zur subjektiven Tatseite teils auf bloße Vermutungen und kulturelle Verallgemeinerungen. Ebenso fehlen konkrete Anknüpfungstatsachen für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit und für tatbestandsmäßiges Sichverschaffen durch Anmietung einer Garage. Mangels tragfähiger Feststellungen ist die Aufhebung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Hehlerei oder Betrugs setzt die Feststellung der subjektiven Tatseite (Wissen bzw. dolus eventualis) anhand konkreter tatsächlicher Anknüpfungstatsachen voraus; bloße Vermutungen oder kulturelle Verallgemeinerungen genügen nicht.

2

Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB) bedarf konkreter, objektiver Umstände (z.B. regelmäßige Wiederholung, Gewinnerzielungsabsicht, Einbehaltung von Erlösen); eine nur formelhafte Wiedergabe der Definition ist unzureichend.

3

Das bloße Zurverfügungstellen von Lagerungs- oder Verwahrungsmöglichkeiten begründet nicht ohne weiteres ein Sichverschaffen oder Mitbesitz i.S.d. § 259 StGB; hierfür sind tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsbefugnisse sowie konkrete Absatzhandlungen erforderlich.

4

Sind für wesentliche Tatbestandsmerkmale notwendige Feststellungen lückenhaft oder fehlen sie, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 24. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 346/92 vom 7. September 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am ███████ in Nuri Çayır (Türkei), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Nuri Çayır wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstrekkung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Feststellungen die subjektive Seite der Tatbestände der Hehlerei und des Betruges sowie die Annahme des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit nicht tragen.

Nach den Feststellungen betrieben die Söhne des Angeklagten einen Autohandel, in dessen Rahmen sie zuvor im Ausland gestohlene und über einen Vermittler in ihren Besitz gelangte Kraftfahrzeuge vertrieben. Der Angeklagte verkaufte am 8. August 1990 und am 8. September 1990 jeweils ein derartiges Fahrzeug an gutgläubige Dritte, und zwar hiervon ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auszugehen – für Rechnung des Gewerbebetriebs seiner Söhne; ferner mietete er ab Januar 1991 eine Garage an, die dazu dienen sollte, importierte Fahrzeuge unterzustellen.

Der Angeklagte räumt die Tatsache der Autoverkäufe ein, bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass seine Söhne mit Fahrzeugen handelten, deren Herkunft aus Diebstahlshandlungen oder anderen Straftaten stammte. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte es bei seinen Tätigkeiten zumindest für möglich gehalten hat, dass es sich jeweils um ein aus strafbaren Handlungen stammendes Fahrzeug handelte, und dies billigend in Kauf genommen hat, allein damit begründet, dass „aufgrund der Struktur türkischer Familien“ kein vernünftiger Zweifel daran bestünde, „dass der Angeklagte über die Vermögensverhältnisse seiner Söhne Vorstellungen hatte, es jedenfalls für möglich hielt, dass sie sich aus Straftaten stammende Fahrzeuge verschafften und absetzten“ (vgl. UA S. 27/28). Abgesehen davon, dass in dieser Formulierung eine an sich schon fragwürdige Verallgemeinerung liegt, ist es unzulässig, hieraus zu schließen, dass es auch im konkreten Einzelfall so gewesen sein müsse. Es handelt sich bei der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung um eine bloße, nicht durch konkrete Tatsachen belegte Vermutung.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe „gewerbsmäßig“ im Sinne des § 260 StGB gehandelt. Die Feststellungen hierzu erschöpfen sich in der formelhaften Wiedergabe der in Rechtsprechung und Literatur verwendeten Definition des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit. Objektive Umstände, die den bloßen Tatbestand des § 259 StGB erfüllen, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Es ist nicht einmal festgestellt, dass der Angeklagte Geld aus den jeweiligen Verkaufserlösen behalten hat. Soweit das Landgericht allein die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ersichtlicherweise damit begründet, der Angeklagte habe gerne daher für „lebensnah“ gehalten, erweist sich auch dies als bloße Vermutung. Mit der ebenso nahen Möglichkeit, dass der Angeklagte seinen Söhnen in deren Geschäft lediglich in Einzelfällen hilfreich zur Hand gehen wollte, befasst sich das Landgericht nicht. Hinzu kommt, dass die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der dritten Tat – Anmieten der Garage – auch die objektiven Merkmale einer Hehlerei nicht hinreichend darlegen. Soweit das Landgericht meint, der Angeklagte habe sich durch die Anmietung der Garage den „Mitbesitz“ an dem dort untergestellten gestohlenen Pkw verschafft, „um bei seinem Absatz mitwirken zu können“, ist unklar, um welches Fahrzeug es sich dabei handeln soll, und welche Tathandlung im Sinne des § 259 StGB erfüllt sein soll. Ein „Sichverschaffen“ der Sache setzt eine eigene tatsächliche Herrschaft und verfügungsbefugnis des Hehlers voraus; diese sind nicht gleichbedeutend mit einem wie auch immer gearteten „Mitbesitz“. Sollte die Strafkammer der Ansicht sein, der Angeklagte habe durch die Anmietung der Garage eine Hehlerei in der Form des „Absetzens“ oder der „Absatzhilfe“ begangen, so hätte es insoweit weiterer Feststellungen bedurft. Das Zurverfügungstellen von Lagerungs- oder Verwahrungsmöglichkeiten allein erfüllt diese Hehlereihandlungen nicht ohne weiteres. Hinzu kommen müssen Tätigkeiten, die für den Vortäter der Hehlerei einen Beginn des Absetzens bedeuten (vgl. BGHR StGB § 259 I Absatzhilfe 1).

Zwar kann insoweit die möglicherweise von den Söhnen begangene Hehlerei in Form des „Sichverschaffens“ eine geeignete Vortat für die den Tatbestand des § 259 StGB erfüllenden Handlungen des Angeklagten sein (vgl. BGHSt 33, 44, 48). Dass es zu Absatzbemühungen hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeugs gekommen ist, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Dazu, zu welchem Zweck der Angeklagte einmal einem Unbekannten einen in der Garage abgestellten Wagen zeigen wollte, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dass dies zum Zwecke der Veräußerung geschah, versteht sich nicht von selbst. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob in diesem Fall statt einer Hehlerei lediglich eine Begünstigung in Betracht kommt.

Rissing-van SaanKutzerBlauth
RußMiebach
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