Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Belehrung des Zeugen (§52, §63 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 346/54
Datum
19.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt in der Revision Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften: Ein als Stiefvater geladener Zeuge wurde vor seiner Vernehmung nicht über sein Aussage- und Eidesverweigerungsrecht belehrt, und dies fehlt im Sitzungsprotokoll. Der BGH hält die Belehrungen für zwingend und die fehlende Protokollierung nach § 274 StPO für nachweislich, wertet die hierauf gestützte eidliche Aussage als unverwertbar und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge, der im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO ein Aussageverweigerungsrecht besitzt, ist vor seiner Vernehmung nach § 52 Abs. 2 StPO zwingend hierüber zu belehren.

2

Nach § 63 StPO ist ein Zeuge darauf hinzuweisen, dass er die Beeidigung seiner Aussage verweigern kann; auch diese Belehrung ist in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.

3

Nach § 273 und § 274 StPO ist die Einhaltung der Belehrungspflichten durch das Sitzungsprotokoll zu beweisen; fehlt der entsprechende Vermerk, kann die Belehrung nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden.

4

Eine auf einer ohne gebotene Belehrung zustande gekommenen (eidlichen) Aussage beruhende Verurteilung ist unverwertbar; beruht die Schuldfeststellung im Wesentlichen auf solcher Aussage, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve – Strafkammer Moers –, 2. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Eugenie Lydia S. ██ █, geb. ██, genannt ██████, aus Rh. [REDACTED], geboren am ███ in B. O., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Doppelehe u. a.,

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve – Strafkammer in Moers – vom 2. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen, wegen Doppelehe und wegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

1.) Schon die Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 52 Abs. 2, 63 StPO muss zur Aufhebung des Urteils führen.

Hier macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zeuge Jauschke sei als Stiefvater der Angeklagten vor seiner Vernehmung nicht über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden; ebenso sei seine Belehrung darüber unterblieben, dass er die Eidesleistung verweigern könne.

Die Belehrung eines Zeugen über ein ihm nach § 52 Abs. 1 StPO zustehendes Aussageverweigerungsrecht ist durch § 52 Abs. 2 StPO zwingend vorgeschrieben. Ein solcher Zeuge muss nach § 63 StPO ferner darauf hingewiesen werden, dass er berechtigt ist, die Beeidigung seiner Aussage zu verweigern.

Jauschke ist als Stiefvater der Beschwerdeführerin mit ihr im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verschwägert. Er hatte daher auf sein Aussageverweigerungsrecht und sein Eidesverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Diese Belehrung wäre nach § 273 StPO in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen gewesen. Diese enthält aber keinen derartigen Vermerk. Da nach § 274 StPO die Beobachtung dieser Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, ist die Verfahrensrüge begründet.

Bei Unterbleiben der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht darf die auf ungesetzliche Art zustande gekommene Aussage nicht verwertet werden (RGSt 20, 187; BGHSt 1, 39). In gleicher Weise stellt die Verwertung der ohne Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht zustande gekommenen eidlichen Aussage einen Rechtsfehler dar (BGHSt 4, 217).

Vorliegend hat das Landgericht aber seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten im Wesentlichen auf die glaubwürdige eidliche Aussage des Zeugen J. C. gestützt. Das Landgericht ist daher unter Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften zu seinen Schuldfeststellungen gekommen. Das Urteil unterliegt daher in vollem Umfange der Aufhebung.

2.) Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es daher an sich nicht. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, sich bei der neuen Hauptverhandlung mit dem weiteren Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen. Es sei jedoch auf folgendes hingewiesen:

a) Im Rahmen der Berücksichtigung des Vorbringens der Revision wird es sich für das Landgericht empfehlen, der Frage der Bestrafung des Zeugen J. C. wegen einer früheren sittlichen Verfehlung an der Beschwerdeführerin nachzugehen. Hier steht die Aussage des J. C., der diese Bestrafung streitet, im Gegensatz zu der Einlassung der Angeklagten. Die Beiziehung eines Strafregisterauszuges und der etwaigen einschlägigen Strafakten dürfte von Bedeutung für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit sein.

b) Hinsichtlich der eidesstattlichen Erklärung vom 19. Oktober 1948 wird das Landgericht zu prüfen haben, ob diese im gegebenen Fall vor einer zur Abnahme der Erklärung zuständigen Behörde abgegeben worden ist.

Menges Dr. Moericke Krauss

Bundesrichter Hoepner ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.

Justizangestellter
Dr. Moericke
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