Einziehung bei Organisationsdelikten als pflichtgemäßes Ermessen – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 34/57
- Datum
- 02.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung empfangenen Entgelts bei Organisationsdelikten nach § 86 Abs. 3 i.V.m. § 98 Abs. 2 StGB ist keine zwingende Rechtsfolge, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts auszuüben.
Bei der Ausübung des Ermessens ist die Einziehung so zu gestalten, dass sie den erlangten Tatvorteil ausgleicht, soweit dadurch nicht unangemessene oder in anderer Hinsicht unerwünschte Folgen eintreten.
Bei der Prüfung des Einziehungsumfangs sind die konkreten Umstände des Entgelts zu berücksichtigen; bloße Ersatzleistungen für Spesen können die Angemessenheit der Einziehung beeinträchtigen.
Fehler in der Ermessensausübung hinsichtlich der Einziehung können zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung und zur Rückverweisung an die Vorinstanz führen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 30. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Montageschlosser Winfried ██ aus ██, ██ geboren am ██, wegen Geheimbündelei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistent ██ als ████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird dahin, das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. Oktober 1956 aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechen und Vergehen nach §§ 90a, 128, 49, 94 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ein Geldbetrag von 300 DM wurde eingezogen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Einziehung beschränkt. Sie hat Erfolg.
Die Strafkammer hat die Vorschrift des § 86 Abs. 3 StGB auch bei Organisationsdelikten für zwingend angesehen und war daher der Meinung, auf Einziehung erkennen zu müssen. Diese Auslegung scheint zwar dem Wortlaut der Vorschrift zu entsprechen, kann aber im Einzelfall zu unangemessenen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen führen. Der Senat hat daher in seinem Urteil vom 20. November 1956 – 1 StR 12/56 (BGHSt 10, 46) ausgesprochen, dass die Einziehung empfangenen Entgelts gemäß den §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 3 StGB bei Organisationsdelikten im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. An dieser Rechtsprechung und ihrer Begründung wird festgehalten. Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob nach pflichtgemäßem Ermessen die Einziehung des vom Angeklagten für seine Tätigkeit empfangenen Entgelts geboten ist. Für die Ausübung des Ermessens können keine ins einzelne gehenden Richtlinien gegeben werden. Die Einziehung soll den erlangten Tatvorteil ausgleichen, soweit dadurch nicht unangemessene oder in anderer Beziehung unerwünschte Folgen entstehen. Im vorliegenden Fall kann die Tatsache von Bedeutung sein, dass es sich bei dem Entgelt, das der Angeklagte empfangen hat, nur um den Ersatz für „Spesen“ gehandelt hat.
| Geier | Willms | Wiefels | Dr. | ||||
| Jagusch | Dr. | Weber |