Treffer
BGH Urteil

BGH zur Pflichtverteidigung und Beweisantragsablehnung in Sexualstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 34/55
Datum
31.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Straftaten nach §§ 174, 173, 176 StGB verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandete u.a. die Ablehnung beantragter Zeugen zur Glaubwürdigkeitsprüfung (§ 244 Abs. 3 StPO) sowie sachlich-rechtlich fehlende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 StGB (Anvertraut-/Abhängigkeitsverhältnis). Die Vernehmung des früher vernehmenden Richters nach Aussageverweigerung der Zeugin wurde dagegen als zulässig angesehen, wenn zuvor belehrt wurde. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, der nicht erkennbar auf § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschränkt ist, hat den Tatrichter zu erneuter Prüfung der Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO zu veranlassen.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags darf nicht darauf gestützt werden, der Zeuge sei bei der Tat nicht anwesend, wenn das Beweisthema die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin betrifft und damit entscheidungserheblich sein kann (§ 244 Abs. 3 StPO).

3

Weist die Sitzungsniederschrift Lücken zu Beweisantrag und Beweisthema auf, hat das Revisionsgericht das Beweisthema in freier Beweiswürdigung zu ermitteln; verbleibende Zweifel gehen dabei zugunsten des Angeklagten.

4

Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung zulässig die Aussage, kann der Richter über die frühere Aussage des Zeugen vernommen werden, sofern der Zeuge vor der früheren Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden ist (§§ 52, 55, 252 StPO).

5

Eine Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB setzt Feststellungen zu einem Anvertraut- bzw. Über-/Abhängigkeitsverhältnis (Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung) voraus; bei Stiefkindern besteht ein solches Verhältnis nicht ohne Weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 1. Juli 1954

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB in zwei Fällen, darunter in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt zunächst, § 140 StPO sei dadurch verletzt, dass das Landgericht in der Hauptverhandlung den Antrag des Beschwerdeführers, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, als verspätet zurückgewiesen habe, obwohl er bei Anklagezustellung nicht nach § 201 StPO auf sein Recht, nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO einen Pflichtverteidiger zu beantragen, hingewiesen worden sei. Hierdurch sei zugleich § 338 Nr. 8 StPO verletzt.

Wenn das Vorbringen der Verteidigung richtig wäre, würde jedenfalls kein Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO, sondern nur ein solcher gegen § 338 Nr. 5 StPO vorliegen können.

Nach den getroffenen Feststellungen ist die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers als verspätet aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus der Zustellungsurkunde in Verbindung mit der dienstlichen Erklärung des mit der Zustellung der Anklage betrauten ehemaligen Justizangestellten ███████ ergibt sich, dass die Anklage dem Beschwerdeführer mit einem Formblatt zugestellt worden ist, von dem sich ein Muster in den Akten befindet.

In diesem Formblatt heißt es u. a.: "Sie haben ferner das Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Dieser Antrag muss binnen einer Woche seit Zustellung dieses Schreibens gestellt werden." Da die Zustellung dieses Schreibens am 10. Oktober 1952 erfolgt ist, lief daher von diesem Zeitpunkt ab die Wochenfrist des § 140 Abs. 3 StPO.

Der Antrag des Angeklagten, der von ihm ohne Begründung gestellt, also nicht ausdrücklich auf den Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschränkt war, hatte aber dem Vorsitzenden der Strafkammer erneut die Prüfung nahelegen müssen, ob dem Angeklagten nicht nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden musste. Diese Frage war bei der gegebenen Sachlage zu bejahen. Die Beiordnung eines Verteidigers musste wegen der Schwierigkeit der Sache und der Schwere der Tat, die sich eindeutig aus der Höhe der verhängten Strafe von drei Jahren Zuchthaus ergibt, erfolgen (vgl. BGHSt 6, 199/200).

Die Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO wird von der Revision nicht ausdrücklich gerügt. Diese Gesetzesbestimmung wird zwar angeführt, es handelt sich aber um einen offensichtlichen Schreibfehler, da die Revision nach dem Sachzusammenhang nicht § 140 Abs. 2 StPO, sondern § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO gemeint hat; sie stützt sich ausdrücklich darauf, dass hier eine Tat in Frage komme, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen sei. Ob hier trotzdem dem Vorbringen der Revision entnommen werden kann, dass sie auch die Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO rügen will, kann dahingestellt bleiben, da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muss. Das Landgericht wird jedoch für die neue Hauptverhandlung berücksichtigen müssen, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO hier vorliegen.

2. Weiter macht die Revision geltend, das Landgericht habe in der Hauptverhandlung zu Unrecht die Vernehmung seiner Ehefrau und seines Schwiegersohnes, die er als Zeugen für die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine ████████████ benannt habe, abgelehnt. In der Sitzungsniederschrift ist ein Beweisantrag des Beschwerdeführers, seinen Schwiegersohn zu hören, nicht enthalten. Es ergibt sich jedoch aus ihr, dass er zweimal die Vernehmung seiner Ehefrau beantragt hat; auch hier ist jedoch kein Beweisthema angegeben. Dass der Angeklagte hinsichtlich beider Zeugen Beweisanträge gestellt hat, ergibt sich jedoch daraus, dass die Strafkammer nach der Niederschrift Bl. 174 d. A. folgenden Beschluss verkündet hat: "Der Antrag des Angeklagten, seinen Schwiegersohn und seine Ehefrau zu hören, wird abgelehnt, da diese Personen bei den in Frage stehenden Handlungen des Angeklagten nicht anwesend waren, und es daher für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, ob diese Personen als Zeugen gehört werden."

Die Verhandlungsniederschrift enthält also eine Lücke insoweit, als sie den Beweisantrag hinsichtlich des Schwiegersohnes des Angeklagten überhaupt nicht, hinsichtlich der Ehefrau die Angabe des Beweisthemas nicht enthält.

Das Revisionsgericht hat daher in freier Beweiswürdigung zu ermitteln, wie das Beweisthema gelautet hat. Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Protokollführers ergeben hierüber nichts. Für die Richtigkeit des Revisionsvorbringens spricht aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon vor der Hauptverhandlung in einer längeren schriftlichen Eingabe viele Tatsachen behauptet hat, aus denen sich, wenn sie zutreffen sollten, eine ungewöhnliche Verlogenheit der Zeugin Christine ████████████ ergeben würde. Unter diesen Umständen muss zu Gunsten des Angeklagten von der Richtigkeit seines Revisionsvorbringens ausgegangen werden, dass er die beiden Zeugen für bestimmte Tatsachen benannt hat, um hierdurch die Unglaubwürdigkeit der Christine ████████████ zu beweisen. Ist das aber der Fall, so hat die Strafkammer durch die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen mit der von ihr gegebenen Begründung den § 244 Abs. 3 StPO verletzt; wesentliche Bekundungen über die Glaubwürdigkeit der Christine ████████████ könnten die Zeugen nämlich möglicherweise auch dann machen, wenn sie bei den strafbaren Handlungen des Angeklagten nicht zugegen gewesen sind. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.

Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht, das gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine ████████████ gewisse Bedenken äußert, bei Vernehmung der Zeugen zu einer für den Angeklagten günstigeren Tatsachenfeststellung gekommen wäre. Das Landgericht folgt der Aussage der Christine ██████ deshalb, weil sie durch die Sachverständigengutachten bestätigt werde. Das trifft zu, soweit durch das Gutachten des Prof. Dr. Grebe ein Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Zeugin erwiesen wird. Für den Zeitpunkt des Beginns und den Umfang der unzüchtigen Handlungen ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten jedoch kein Anhalt. Insoweit hat die Strafkammer sich trotz der anfangs geäußerten Bedenken ausschließlich auf die Aussagen der Christine ██████ gestützt, ohne irgendwie darzulegen, warum es alle den Angeklagten belastenden Aussagen dieser Zeugin geglaubt hat.

Auf der möglichen Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO kann das Urteil daher beruhen, soweit der Angeklagte wegen der Verfehlungen mit der Christine ██████ verurteilt worden ist, sodass es insoweit schon auf die Verfahrensrüge mit den Feststellungen aufgehoben werden muss.

3. Dagegen ist die hinsichtlich der Verurteilung wegen der Straftaten mit der Eleonore ██████ erhobene Rüge der Revision, § 252 StPO sei durch Vernehmung des Assessors ███ als Zeuge verletzt, nicht begründet. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht, nachdem die Zeugin Eleonore ██████ der Hauptverhandlung ihre Aussage nach § 52 StPO verweigert hatte, den Richter, der sie seinerzeit vernommen hatte, als Zeugen über ihre früheren Angaben gehört hat. Auch wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung berechtigt seine Aussage verweigert, kann ein Richter über die vor ihm gemachte frühere Aussage dieses Zeugen vernommen werden, sofern der Zeuge vor seiner damaligen Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden ist (BGHSt 2, 99/106). Vor ihrer Vernehmung hatte aber Assessor ███ die Eleonore ██████ über ihr Aussageverweigerungsrecht nach §§ 52, 55 StPO belehrt. Trotzdem hat die Zeugin damals ausgesagt (vgl. Bl. 22 d. A.).

4. Auch soweit die Revision rügt, das Landgericht habe zur Beurteilung der Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen hören müssen, kann sie keinen Erfolg haben. Die Entscheidung, ob ein Angeklagter der Verhandlung folgen kann, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe den Eindruck erweckt, geistig normal und in der Lage zu sein, der Verhandlung trotz seiner Schwerhörigkeit zu folgen und sei ihr auch tatsächlich gefolgt. Die Revision macht außer der von der Strafkammer berücksichtigten Schwerhörigkeit des Angeklagten keine weiteren Tatsachen geltend, die dem Gericht die Zuziehung eines Sachverständigen hätten aufdrängen müssen. Aus der Beantragung eines Pflichtverteidigers seitens des Angeklagten ergibt sich diese Notwendigkeit nicht.

II. Die Sachrüge ist ebenfalls begründet. Sie führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs.

1. Die Ausführungen der Revision über die Verletzung der Denkgesetze und der Lebenserfahrung stellen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.

Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer trotz Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine ███████ im Allgemeinen ihre Angaben hier im Einzelfall als glaubwürdig angesehen hat. Nicht unbedenklich erscheint allerdings – wie oben zu 2 bereits dargelegt –, dass die Strafkammer ausführt, die Aussage der Christine ██████ sei, "insoweit sie den Angeklagten betreffe", durch die Sachverständigengutachten bestätigt. Insbesondere durch das Gutachten des Prof. Dr. Grebe wird aber nur bestätigt, dass das Kind der Christine ██████ von dem Angeklagten stammt, dass also ihre Aussage richtig ist, soweit sie angegeben hat, mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben; über ihre weiteren den Angeklagten belastenden Angaben können dagegen die Sachverständigen nichts angeben. Die Ausführungen des Tatrichters können aber vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass er trotz der allgemeinen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Christine ██████ ihren Aussagen deshalb folgen zu können glaubte, weil sie in einem wesentlichen Punkte durch die Sachverständigengutachten bestätigt wurde. Es handelt sich hier offenbar nur um eine ungenaue Fassung der Urteilsgründe, aber nicht um einen Denkfehler, der den Bestand des Urteils gefährden könnte.

2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Falle Christine ██████ begegnet nach den bisherigen Feststellungen keinen Bedenken, soweit er wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB verurteilt worden ist. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB ist dagegen auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen unzureichend begründet, da es an jeglicher Feststellung eines Überordnungsverhältnisses i. S. dieser Gesetzesbestimmung fehlt. Einem Stiefvater sind die Stiefkinder nicht ohne Weiteres zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut. Dass dem Angeklagten eine derartige Pflicht ausdrücklich oder stillschweigend übertragen worden sei, stellt die Strafkammer nirgends fest. Einer ausdrücklichen Feststellung hätte es hier besonders deshalb bedurft, weil der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen bis Frühjahr 1947 nicht einmal mit seiner Ehefrau und seinen Stieftöchtern zusammenwohnte und nur zum Wochenende zu ihnen kam. Erst im März 1947 zog er ganz zu ihnen. Seit August oder September 1947 haben aber keine unzüchtigen Handlungen zwischen ihm und Christine ██████ mehr stattgefunden. Wie zur Tatzeit ein Erziehungs- oder Aufsichtsverhältnis, von dem die Strafkammer ohne Weiteres ausgeht, begründet gewesen sein soll, kann dem Urteil nicht entnommen werden.

Die Verurteilung im Falle Eleonore ██████, die nach den bisherigen Feststellungen hinsichtlich des Vergehens nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB unbedenklich ist, ist hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB in gleicher Weise unzureichend begründet, da es hier an jeder Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses i. S. dieser Gesetzesbestimmung fehlt.

Das Urteil muss daher in vollem Umfang aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden.

Maag Dr. Koeniger Jagusch Wiefels Wirtzfeld Dr.

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