Revision teilweise stattgegeben: Änderung des Schuldspruchs wegen Konkurrenzauswertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 343/90
- Datum
- 17.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch in rechtlicher Bewertung und Tatqualifikation ändern, wenn die tatrichterliche Auslegung der Konkurrenzen oder die Rechtsanwendung fehlerhaft ist.
Entfällt infolge einer Schuldspruchänderung eine zuvor verhängte Einzelfreiheitsstrafe, kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn Schuldumfang sowie Zahl und Summe der Einzelstrafen unverändert sind und ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Rechtsanwendung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre.
Weitergehende Rechtsmittelrügen sind zu verwerfen, soweit der Revisionssenat keine darüber hinausgehenden Rechtsfehler feststellt.
Der Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO berechtigt den Revisionssenat, erforderliche Änderungen des Schuldspruchs vorzunehmen, ohne die Revision in vollem Umfang stattzugeben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 343/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ██ ███████, dort, den Kaufmann Heinz, geboren am █████, wegen Betruges u. a.
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 1990 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in vier Fällen, der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und der versuchten Steuerhinterziehung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Berufsverbot in zwei Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. August 1990 den Schuldspruch geändert. Damit entfällt die gemäß § 145c StGB verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Gesamtstrafe kann im Hinblick auf den unveränderten Schuldumfang sowie die Zahl und Summe der Einzelstrafen bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
| Ruf | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Harms |