Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Abweichung von Revisionsfeststellungen (§358 Abs.1 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 343/54
- Datum
- 03.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen und rechtliche Beurteilungen eines Revisionsurteils sind für die erneute Entscheidung des Tatgerichts nach § 358 Abs. 1 StPO verbindlich.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Begünstigung (§ 257 StGB) setzen das Vorliegen einer bereits begangenen Vortat voraus; bloße Vorbereitungshandlungen begründen keine strafbare Vortat.
Die bloße Annahme, Verwahrung oder Verheimlichung von Gegenständen erfüllt nur dann die sachliche oder persönliche Begünstigung, wenn daraus ein Vorteil gezogen wird oder bewusst die Entdeckung des Täters verhindert werden soll; hierzu sind konkrete Feststellungen zur inneren Haltung erforderlich.
Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung eines Revisionsurteils liegt vor, wenn das Tatgericht in der neuen Entscheidung von den getroffenen Feststellungen oder der dargelegten Rechtsauffassung abweicht, ohne dies substantiiert zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 16. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Dachdecker Stephan L., geboren am 1. Juni 1912 in ███, 2. die Hausfrau Else Ko., dort geboren am ███,
wegen Begünstigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende ████████, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der █████████████████,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 16. Dezember 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die beiden Beschwerdeführer wurden am 20. November 1951 vom Landgericht wegen Begünstigung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt. Auf ihre Revisionen wurde dieses Urteil vom Bundesgerichtshof am 20. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat die beiden Angeklagten am 16. Dezember 1953 wiederum wegen Begünstigung verurteilt und die früher erkannten Strafen verhängt.
Dieses Urteil greifen die Angeklagten mit der Revision an; sie rügen verfahrens- und sachlich-rechtliche Fehler.
Schon die Verfahrensbeschwerde ist begründet.
Eine Verletzung des Verfahrensrechts sehen die Beschwerdeführer darin, dass das Landgericht von den „Feststellungen“ des Revisionsurteils abgewichen sei. Wie die Revisionsrechtfertigung erkennen lässt, soll damit ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 358 Abs. 1 StPO behauptet werden. Diese Rüge ist berechtigt.
Auf die Sachbeschwerde der Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof das erste Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil nicht zu erkennen war, durch welche Handlungen die Angeklagten den Tatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllt hatten. Die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils enthielten weder die Merkmale der sachlichen noch die der persönlichen Begünstigung. Das hatte der zweite Ferienstrafsenat mit folgenden Erwägungen begründet: Als die Angeklagten die ihnen von dem Mitangeklagten █████ übergebenen Kleidungsstücke in Verwahrung nahmen, hatte ██████ diese Sachen von dem früheren Mitangeklagten Paul, dem verschuldeten Inhaber eines Textilwarengeschäfts, für die erwartete Mitwirkung bei einem geplanten „Einbruchsdiebstahl“, der zur Täuschung der Versicherungsgesellschaft bestimmt war, aber erst nach der Aushändigung der Kleidungsstücke ausgeführt wurde, als ██ im Voraus entschädigt wurde, erhalten. Demnach war, wie das Urteil des Senats zum Ausdruck bringt, noch keine Straftat begangen.
Die Verwahrung der Kleidungsstücke konnte deshalb weder als persönliche noch als sachliche Begünstigung gewertet werden. Diese Rechtsansicht beruht darauf, dass im Zeitpunkt der Übergabe der Kleidungsstücke an die Angeklagten ██ noch keine Beihilfe zum versuchten Betrug, sondern nur eine Vorbereitungshandlung zu dem erst später begonnenen und durchgeführten Betrug begangen hatte, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1952, 430 Nr. 25 näher dargelegt hat.
Auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführer erfüllte, wie das erste Revisionsurteil weiter ausführt, nicht die Merkmale der sachlichen Begünstigung. Die Angeklagten erfuhren zwar einige Tage später, dass in dem Geschäft, aus dem die ihnen übergebenen Sachen stammten, ein Einbruchsdiebstahl ausgeführt worden war. Was sie wussten, auch nun, weshalb ██ die Sachen zu ihnen gebracht hatte, und verbargen sie daraufhin in einem Versteck unter den Dielen, sicherten aber durch dieses Verhalten nicht irgendwelche Vorteile aus dem vorangegangenen Betrug, an dem sich ██ als Gehilfe beteiligt hatte. Die von den Beschwerdeführern versteckten Sachen waren kein durch den Betrug erlangter Vorteil.
Ob sich die Angeklagten durch das Verbergen der Sachen der persönlichen Begünstigung schuldig gemacht hatten, weil sie dadurch die Überführung des █████ zu verhindern suchten, war unklar, weil das Landgericht die für den inneren Tatbestand wesentliche, naheliegende Frage nicht erörtert hatte, ob die Angeklagten auch aus Angst vor solchen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden gehandelt hatten, die sich gegen sie selbst richten konnten.
Der wiedergegebene Inhalt des Revisionsurteils ergibt somit, dass nach den damals zu würdigenden Feststellungen des ███████████ keine strafbare Vortat gegeben war, als ██ den Angeklagten die ihm im Voraus zur Belohnung übergebenen Waren aushändigte.
Die folgende, zweite Hauptverhandlung des Landgerichts hat hinsichtlich dieses Vorgangs zu keinen anderen Feststellungen geführt. Zu der weiteren Frage, mit welcher Absicht die Angeklagten handelten, als sie die von ihnen aufbewahrten Kleidungsstücke nach dem Bekanntwerden des Betrugs versteckten, hat das Landgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen.
Das hat zur Folge, dass das Landgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Annahme und Aufbewahrung der Kleidungsstücke an die dargelegte Rechtsansicht des Revisionsgerichts gebunden war (§ 358 Abs. 1 StPO).
Hiergegen hat das Landgericht verstoßen. Es hat im Gegensatz zu den in jenem Urteil ausgesprochenen Rechtsansichten angenommen, dass ██ bei der Übergabe der ihm für seine erwartete Mitwirkung überlassenen Sachen schon eine Straftat, nämlich Beihilfe zum Betrug, begangen hatte.
Da nach den Gründen des jetzt angefochtenen Urteils die Beschwerdeführer über diese strafbare Vortat ungefähre Vorstellungen besaßen und aus Eigennutz ██ vor den Unannehmlichkeiten der Strafverfolgung bewahren wollten, hat das Landgericht die Angeklagten wegen persönlicher Begünstigung verurteilt.
Das ist mit der bindenden Rechtsansicht des ersten Revisionsurteils nicht vereinbar. Nach § 358 Abs. 1 StPO kann das angefochtene Urteil deshalb nicht bestehen bleiben.
| Jagusch | Maaß | Wirtzfeld | |||
| Glanzmann | Dr. Wiefels |