Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Körperverletzung: Freispruch wegen Unzumutbarkeit des Eingreifens

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 343/53
Datum
08.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde verworfen, weil sie ihrem Ehemann nicht die tödlichen Misshandlungen der gemeinsamen Tochter verhinderte; der BGH hob die Verurteilung auf und sprach sie frei. Zentrales Problem war, ob ein Eingreifen ihr gegenüber unzumutbar oder erfolgversprechend gewesen wäre. Das Gericht bemisst die Unterlassungsstrafbarkeit nach Zumutbarkeit, persönlichen Verhältnissen und Lebenserfahrung und verneinte Schuld.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit durch Unterlassen setzt voraus, dass der Unterlassende eine rechtliche Garantenpflicht hatte und das Eingreifen unter den konkreten Umständen zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre.

2

Ein Eingreifen ist nicht zumutbar, wenn nach den konkreten Verhältnissen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit gewaltsamem Widerstand des Täters oder eigener Gefährdung zu rechnen ist.

3

Das berechtigte Vertrauen auf eine vernünftige Erwartung der Entspannung einer Gefährdungslage (z. B. durch Ablenkung des Täters) kann die gebotene Sorgfalt erfüllen und Fahrlässigkeit ausschließen.

4

Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind persönliche Verhältnisse, konkrete frühere Erfahrungen mit dem Täter und alltägliche Verpflichtungen zu berücksichtigen; eine übermäßige Ausdehnung des Fahrlässigkeitsbegriffs ist unzulässig.

Vorinstanzen

Schwurgericht Frankfurt am Main, 12. Februar 1953

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen █████ geb. ██ aus ███████, die Ehefrau Anneliese ███████, am ████ in ██ geboren, wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Februar 1953 aufgehoben, soweit es sie betrifft.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der mitangeklagte Ehemann ██████ hat am Vormittag des 29. Juni 1952 seine dreijährige Tochter Irene zum Zwecke der Züchtigung im Garten mehrfach misshandelt und schließlich in dem dort befindlichen Hasenstall zwischen 11.30 und 12.00 Uhr vormittags derart geschlagen, dass das Kind kurze Zeit darauf an den Folgen der Schläge gestorben ist. Er ist deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge (Verbrechen nach §§ 223, 226 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision wurde als offensichtlich unbegründet vom zweiten Ferien-Strafsenat verworfen. Die angeklagte Ehefrau ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie nicht verhindert habe, dass ihr Mann in Überschreitung der durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen des Züchtigungsrechtes das Kind körperlich misshandelte, obwohl sie das Verhalten des Mannes habe voraussehen können und sowohl verpflichtet wie in der Lage gewesen sei, die Misshandlung des Kindes zu verhindern. Ihre die allgemeine Sachrüge erhebende Revision hat Erfolg.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Angeklagte damit gerechnet, dass ihr Ehemann das Kind misshandeln werde, als sie den Garten mit dem für das Mittagessen geholten Gemüse verließ. Denn aus den Erfahrungen ihrer fünfjährigen Ehe wusste sie, dass ihr leicht erregbarer Mann das Kind hart zu züchtigen pflegte, wenn es, wie an diesem Vormittag mit seiner Frühstückssemmel, nicht mit dem Essen fertig wurde. Sie war, als sie in die Wohnung zurückging, „von beträchtlicher Sorge darüber erfüllt, dass der Angeklagte sich nunmehr allem Anschein nach in einem Zustande erhöhter Gereiztheit befinde und dass von ihm möglicherweise schwere Züchtigungen des Kindes zu erwarten seien“. Sie beruhigte sich erst, als sie ihn kurz vor 11 Uhr im Garten im Gespräch mit einem gewissen Erb sah. Sie glaubte, dass er das Kind nunmehr in Ruhe lassen werde, und beobachtete von jetzt ab ihren Mann und das Kind nicht weiter. Nach Beendigung des Gesprächs zwischen 11.30 Uhr und 12 Uhr holte der Mann das Kind zum Hasenstall und stellte fest, dass es das Frühstücksbrotchen immer noch nicht gegessen hatte. Nachdem auch eine Tasse Wasser, die er zu diesem Zwecke aus dem Hause geholt hatte, nichts geholfen hatte, gab er im Hasenstall dem Kind die schweren Schläge, die kurze Zeit darauf seinen Tod verursachten.

Das Schwurgericht ist der Meinung, die Angeklagte hätte diese Misshandlung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ verhindern oder wesentlich erschweren können, indem sie das Kind aus dem Bereich des Zugriffes des Mannes entrückt hätte. Sie hätte das Kind auf den Arm nehmen und in die Wohnung bringen können. Das Schwurgericht hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte das Kind dabei, bis sie die Wohnung erreicht, in einer die Grenzen des Züchtigungsrechtes überschreitenden Weise geschlagen hätte, weil die Leute das hätten sehen können. Es schließt dies daraus, dass ein diesbezüglicher Hinweis, den die Angeklagte gemacht hatte, als sie das erste Mal in den Garten kam und den Mann bei der Züchtigung des Kindes antraf, ihm „äußerst unangenehm“ gewesen sei. Tatsächlich hatte der Mann daraufhin seine Züchtigungshandlungen eingestellt. Vor Schlägen im Hause aber hätte nach der Ansicht des Schwurgerichts die Angeklagte das Kind behüten können, indem sie es nicht in die Wohnung, sondern zu den Nachbarn oder den weiter entfernt wohnenden Bekannten brachte. Auf diese Weise hätte sie schon in früheren Fällen das Kind den Zugriff des Angeklagten entzogen mit dem Erfolg, „dass der Angeklagte sich dann gewöhnlich beruhigte“.

Das Urteil berücksichtigt hierbei nicht, dass die Angeklagte bereits, als sie das erste Mal in den Garten kam, den Versuch gemacht hatte, das Kind mit sich in die Wohnung zu nehmen, und dass der Mann daraufhin befohlen hatte, das Kind bleibe im Garten. Als sie das zweite Mal zum Gemüseholen in den Garten kam und das Kind dabei antraf, wie es auf Geheiß des Mannes zur Strafe einen Backstein von normaler Größe zu einem 5 m entfernten Steinhaufen schleppte, wollte sie das Kind, nachdem sie ihm den Stein abgenommen hatte, zu seinem Spielplatz tragen. Dies verbot der Mann mit der Bemerkung, das Kind habe selbst dorthin zu gehen. Angesichts dieses vorangegangenen Verhaltens war es nach der Erfahrung des Lebens möglich, wenn nicht geradezu wahrscheinlich, dass der Mann sich dem Versuche der Frau, das Kind in die Wohnung oder zu anderen Leuten zu bringen, mit Gewalt widersetzen würde. Denn er hatte es sich in den Kopf gesetzt, zu überwachen, ob das Kind das Brötchen esse, und es durch Schläge dahin zu bringen, wenn es dies nicht tun würde. Es bleibt demnach offen, ob ein neuer Versuch der Angeklagten, das Kind aus dem Garten und damit aus dem Zugriffsbereich des Mannes zu bringen, Erfolg gehabt hätte. Nach Lage der Dinge war der Angeklagten ein solcher Versuch aber auch nicht zuzumuten. Denn der Mann zeigte, wie das Urteil ausführt, der Angeklagten gegenüber dieselbe Reizbarkeit und Unbeherrschtheit wie gegenüber dem Kind, wenn er meinte, zu Vorwürfen gegen sie berechtigt zu sein. Aus einem solchen Anlass hatte er sie im Frühjahr 1950 einmal geschlagen. Es würde somit eine Überspannung des Begriffes der Fahrlässigkeit bedeuten, wollte man eine schuldhafte Unterlassung der gebotenen Sorgfalt darin erblicken, dass sie das Kind nicht gegen den Willen des Mannes aus dem Bereich seines Zugriffes gebracht hat.

Offenbar hat das Schwurgericht dies auch empfunden. Denn es erwägt, die Angeklagte hätte auch durch „weniger einschneidende“ Maßnahmen als die Entfernung des Kindes aus dem Garten dessen Misshandlung verhindern oder erschweren können, indem sie nämlich den Garten die ganze Zeit über im Auge behielt und sofort zu dem Kinde ging, wenn dieses sich aus ihrem Blickfelde entfernte.

Das Schwurgericht ist der Meinung, die Angeklagte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, die Erregung des Mannes werde über dem Gespräch mit Erb abklingen und es werde für das Kind keine Gefahr mehr bestehen. Das hätte sie sich auf Grund ihrer Erfahrungen mit dem Mann überlegen und ferner in Rechnung stellen müssen, dass Erb sich jederzeit entfernen konnte. Auch hierin liegt eine Überspannung des Begriffes der Fahrlässigkeit. Die Annahme, der Angeklagte werde durch das Gespräch mit Erb von dem Kinde abgelenkt werden und seine Erregung werde sich verflüchtigen, lag durchaus im Bereiche der Möglichkeit und der vernünftigen Überlegung. Wenn sie hierauf vertraute, so kann ihr nach Lage der Dinge nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte es hierbei an der nach den Umständen gebotenen und ihr auch nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutenden Sorgfalt fehlen lassen. Dazu kommt, dass sie ihre Haushaltsarbeiten zu erledigen und das Mittagessen zu richten hatte. Denn ihr Mann musste unmittelbar nach dem Mittagessen zum Dienst gehen. Sie war gehalten, diesen häuslichen Verrichtungen ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. Wenn sie dies nunmehr in ungeteiltem Maße tat, auf Grund der Beobachtung, dass ihr Mann sich im Gespräch mit Erb befand, und der vernünftigen Erwartung, seine Erregung sei infolge der Ablenkung durch das Gespräch abgeklungen, so kann ihr kein Vorwurf dahin gemacht werden, sie hätte weiterhin fortgesetzt das Kind im Auge behalten müssen. Unter diesen Umständen ist eine strafrechtliche Schuld der Angeklagten an der Körperverletzung, die der Mann dem Kinde zufügte, zu verneinen, ohne dass es noch der Erörterung bedürfte, ob die Angeklagte in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig einzugreifen und die Misshandlung zu verhindern, falls sie das Kind weiterhin unausgesetzt im Auge behalten hätte.

Nach allem ist die Angeklagte freizusprechen.

BuschRotbergMartin
KraussMaass
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