Revision verworfen: unzulässige Rügen wegen widersprüchlicher Angaben zur Zeugenfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 342/99
- Datum
- 27.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Verfahrensrügen, die sich auf den psychischen oder physischen Zustand einer Zeugin beziehen, sind unzulässig, wenn das hierzu vorgebrachte Tatsachenvorbringen widersprüchlich ist.
Die Anordnung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 3 StPO erfordert ein substantiiertes, widerspruchsfreies Tatsachenvorbringen, das begründete Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit begründet.
Ein Verwertungsverbot nach § 136a StPO setzt konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für Zwang oder Intoxikation zum Zeitpunkt der Vernehmung voraus; bloße, unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 19. April 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Über die zutreffende Antragsbegründung des Generalbundesanwalts hinaus bemerkt der Senat ergänzend:
Im Rahmen der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO beanstandet die Revision, dass das Landgericht dem Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht stattgegeben hat, mit dem bewiesen werden sollte, dass die Zeugin █████████████████ nach ihrer Festnahme am 20. Oktober 1998 infolge ihrer Furcht vor einem schweren Entzug nicht vernehmungsfähig gewesen war. Mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 136a StPO wird außerdem behauptet, dass die Zeugin nach ihrer Festnahme wegen ihres kurz zuvor erfolgten Heroinkonsums unter Drogeneinfluss stand, so dass ihre polizeilichen Angaben unverwertbar seien. Dieses, den psychischen und physischen Zustand der Zeugin am 20. Oktober 1998 betreffende Tatsachenvorbringen ist widersprüchlich, die Verfahrensrügen sind daher schon unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan [REDACTED] Dr. Blauth ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
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