Förderung der Prostitution verknüpft Menschenhandel und Zuhälterei nicht materiell
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 342/98
- Datum
- 27.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf die Tätigkeit mehrerer Prostituierter bezogenes Vergehen der Förderung der Prostitution kann die in Tateinheit stehenden, mehrfachen Vergehen des Menschenhandels und der Zuhälterei nicht zu einer einzigen materiellrechtlichen Tat zusammenschließen.
Steht ein förderndes Delikt mehreren einzelnen Haupttaten gegenüber, ist es in jedem Fall gesondert der Tateinheit zuzuordnen und neben den einzelnen Haupttaten zu würdigen.
Nach § 349 Abs. 2 StPO sind Revisionen als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Der Revisionsgericht steht es zu, die Verwerfung einer Revision durch die Vorinstanz aufzuheben, die Revision materiell zu prüfen und gegebenenfalls die Schuldsprüche entsprechend der rechtlichen Würdigung zu ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 27. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 342/98 vom 27. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Menschenhandels u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 1998 einstimmig
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 17. März 1998, mit dem die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. November 1997 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Schuldspruche werden jedoch dahin geändert, dass der Angeklagte A. des Menschenhandels in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei und Förderung der Prostitution,
und die Angeklagte H. der Beihilfe zum Menschenhandel in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Zuhälterei und zur Förderung der Prostitution, schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das sich auf die Tätigkeit mehrerer Prostituierter beziehende Vergehen der Förderung der Prostitution hat nicht die Kraft, die drei in Tatmehrheit stehenden Vergehen des Menschenhandels und der Zuhälterei zu einer materiellrechtlichen Tat zu verklammern.
Das Vergehen der Förderung der Prostitution steht deshalb in jedem der drei Fälle in Tateinheit mit den Vergehen des Menschenhandels und der Zuhälterei.
Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs des Täters und ihr folgend zur Änderung des Schuldspruchs der Gehilfin.
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